OLG München, Beschluss vom 14.11.1994 - 4 WF 184/94
1. Wenn ein Unterhaltsberechtigter seinen gegenwärtigen und künftigen Unterhalt einklagt, kann er zugleich den gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruch in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend machen.
2. Rückwirkend kann er Unterhalt jedoch auch dann nicht geltend machen, wenn der Träger der Sozialhilfe übergegangene Unterhaltsansprüche
zurück abgetreten hat, da darin eine unzulässige Umgehung der Bestimmungen des BSHG über die Gewährung und Rückforderung von Sozialhilfe liegt.
Fundstellen: OLGReport-München 1995, 70
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 1 Satz 1
,
Vorinstanzen: AG Augsburg 2 F 1117/94