OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2001 - 14 WF 5/01
Zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei der Prozesskostenhilfe
1. Nach §
115 Abs.
1 Nr.
3
ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, die sogenannten Werbungskosten, bei der Prüfung
der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe von dem Einkommen abzuziehen.
2. Zusätzlich ist nach §
115 Abs.
1 S. 3
ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2a Nr. 1
BSHG bei Erwerbstätigen ein Betrag in angemessener Höhe abzusetzen, der sogenannte Erwerbstätigenbonus, der stets auf 50 % des
jeweils geltenden Regelsatzes für Haushaltsvorstände und Alleinstehende nach der Rechtsverordnung zu § 22 Abs. 2
BSHG (hier: 265 DM in Sachsen-Anhalt) zu veranschlagen ist.
Fundstellen: FamRZ 2001, 1085
Normenkette: ,
BSHG § 22 Abs. 2 § 76 Abs. 2, 2a