Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen"
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §
522 Abs.
2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine der Revision zugängliche Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Gründe der Zurückweisung nimmt der Senat Bezug
auf seinen Hinweis vom 12. Dezember 2005 (Bl. 115 f. d. A.).
Die Stellungnahme des Klägers vom 27.12.2005 bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Der Senat verweist ferner auf die zum Familienrecht ergangene Entscheidung des BGH (abgedruckt in FamRZ 1005, 725-726). Hiernach heißt es im Leitsatz.
"Die bloße rechtliche Möglichkeit des Beklagten, einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend zu
machen, reicht für sich allein nicht aus, um ein alsbaldiges negatives Feststellungsinteresse des Klägers zu begründen. Hinzukommen
muß eine im Verhalten des Beklagten begründete gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit für die Rechtsposition des Klägers, die
zu beseitigen ein Urteil geeignet ist."
Und ferner in den Gründen:
"Die bloße rechtliche Möglichkeit der Beklagten, den vermeintlichen Trennungsunterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend
zu machen, reicht für sich allein noch nicht aus, das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche
besondere rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen.
Ein solches Feststellungsinteresse besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewißheit droht
und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewißheit entsteht regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten
Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muß sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen"
(herrschende Meinung, BGHZ 91, 37, 41 m.N.; MünchKomm/Lüke aaO Rdn. 37, 38; Stein/Jonas/Schuhmann aaO Rdn. 63, 65; Zöller/Greger
ZPO 19. Aufl., §
256 Rdn. 14a). Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Dieses "Berühmen" braucht zwar nicht notwendig
ausdrücklich zu geschehen (BGHZ 69, 37, 46). Andererseits reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger
darf aufgrund vorangegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihm endgültig sicherstellende Erklärung
erwarten."
Dies bedeutet im vorliegenden Fall zum Einen, dass schon nach Rücknahme des Scheidungsantrags es gegenwärtig rechtlich unmöglich
geworden ist, güterrechtliche Auskünfte zu erteilen und zu fordern. Denn mit Wegfall der Rechtshängigkeit kann hier keine
Auskunft nach dem in §
1384 BGB geschilderten maßgeblichen Zeitpunkt mehr erteilt werden. Einer ausdrücklichen Rücknahme der nicht mehr weiterverfolgten
Ansprüche auf Auskunft bedurfte es insoweit nicht.
Zum Anderen hat die Beklagte nach Rücknahme des Scheidungsantrags auch in Bezug auf den Trennungsunterhalt keine Forderungen
mehr erhoben bzw. Anstalten zur Durchsetzung ergriffen. Von Seiten der Beklagten sind daher Befürchtungen nicht zu erwarten
bzw. zu erwarten gewesen. Daneben sind die Rechte des Sozialhilfeträgers insbesondere nach § 90 ff BSHG a.F. von der Beklagten nicht beeinflussbar, sodass der Kläger auch im Hinblick auf die Rechte des Sozialträgers keine abschließende
Erklärung, worauf die Beklagte bereits erstinstanzlich zutreffend verwies, erwarten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§
3 ZPO, 47 Abs. 1 und 2 GKG.