OLG Naumburg, Beschluss vom 01.06.1993 - 4 WF 12/93
1. Die mangelhafte Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei führt nicht
in jedem Fall zur Versagung der Prozeßkostenhilfe. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gericht trotzdem ein hinreichendes
Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partei machen kann.
2. Das Schonvermögen beträgt in analoger Anwendung der Regelungen des BSHG 4500 DM.
Fundstellen: DAVorm 1993, 722
, EzFamR aktuell 1993, 275, FamRZ 1994, 638