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OLG Nürnberg, Urteil vom 05.09.1994 - 10 UF 1827/94
Fortsetzung des Rechtsstreits bei Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Rechtshängigkeit
»1. Geht nach Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage der Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG in der seit 27.06.1993 geltenden Fassung kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, so kann der Kläger (Rechtsvorgänger) den Prozeß in Prozeßstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen.
2. Verfolgt der Rechtsvorgänger den Leistungsanspruch weiter, so muß er den Klageantrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellen.
3. Für den Zeitraum ab dem Monatsersten nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung kann er Unterhaltszahlung an sich selbst verlangen.«
4. Die Zuwendung zu einem anderen Partner kann auch während des Getrenntlebens eine so offensichtliche Abwendung von den weiterbestehenden ehelichen Bindungen bedeuten, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Ein solches Fehlverhalten bleibt auch dann ein "eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten" im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB, wenn die die Ehe verlassende Ehefrau ihrem Ehemann vorwirft, er habe nur Interesse am Fernsehen, am Essen sowie daran gehabt, daß sie ihre ehelichen Pflichten erfülle.
5. Die Wahrung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes gemäß § 1579 BGB geht dem Interesse des Unterhaltspflichtigen, keinen Ehegattenunterhalt leisten zu müssen, vor. Wenigstens der Mindestbedarf des betreuenden Elternteils muß gedeckt sein.
6. Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nach § 9 Abs. 1 S. 2 BErzGG in einem solchen Fall auf den Mindestunterhalt anzurechnen. Eine Anrechnung gezahlter Sozialhilfe erfolgt wegen deren Nachrangigkeit nicht.
Fundstellen: DAVorm 1995, 398, EzFamR aktuell 1994, 438, FamRZ 1995, 236, FamRZ 1995, 674, FuR 1995, 379, NJW-RR 1995, 262
Normenkette:
BErzGG § 9 Abs. 1 S. 2
,
BGB § 1361 § 1579 Nr. 6
,
BSHG § 91 (n. F.)
,
ZPO § 265

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