Fortsetzung des Rechtsstreits bei Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Rechtshängigkeit
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §
543 Abs.
1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
Nachdem die Parteien seit Mai 1993 getrennt leben, schuldet der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und
den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt (§
1361 Abs.
1 BGB). Die Klägerin betreut im Einverständnis beider Parteien die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder S, geboren am 05. Juni 1990,
und J, geboren am 09. August 1992. Wegen der Pflege und Erziehung der Kinder kann von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
werden (§
1570 BGB, der auch beim Getrenntleben der Parteien entsprechend anzuwenden ist, vgl. Palandt, 53. Aufl., RN 35 zu §
1361 BGB).
Die Höhe des nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhaltes übersteigt den notwendigen Unterhalt von monatlich
1. 150, -- DM (Nürnberger Tabelle, Stand 01. Juli 1992, Raster C, Spalte 7, Gruppe 1) angesichts des Einkommens des Beklagten
und seiner Zahlungsverpflichtungen nicht. Hiervon geht auch die Klägerin aus. Sie verlangt nur monatlich 1.055, -- DM.
Nach §
1361 Abs.
3 BGB sind für den Trennungsunterhalt die Vorschriften des §
1579 Nr.
2 bis 7
BGB über die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen entsprechend anzuwenden. In Betracht kommt die . Nr.
6 der erwähnten Vorschrift. Nach ihr ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit
die Inanspruchnahme des verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten
gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm
liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.
Diese Voraussetzungen hält der Senat, wie noch auszuführen ist, im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Erstgerichtes für gegeben.
Sie führen jedoch für sich alleine nicht zum Ausschluß oder zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruches. §
1579 BGB bringt zum Ausdruck, daß die Belange der dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindern
zu wahren sind. Dies soll sicherstellen, daß der betreuende Elternteil nicht aus wirtschaftlicher Not ein gemeinsames Kind
zu Gunsten eigener Erwerbstätigkeit vernachlässigt. Die Wahrung der Kindesbelange haben Vorrang vor dem Interesse des Verpflichteten
an der Einschränkung oder dem Fortfall seiner Unterhaltslast.
Dem betreuenden Elternteil sind also ausreichende Mittel zur Deckung des Mindestbedarfes zu belassen (ständige Rechtsprechung,
vgl. Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., RN 11 29 ff. mit Fußnoten; BGH in FamRZ 1989,
1279 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Sozialhilfe - wie hier, höher als der Unterhalt wäre, da jene subsidiär ist (BGH aaO.).
Auf ihren notwendigen Unterhalt hat sich die Klägerin allerdings eigenes Einkommen anrechnen zu lassen. Sie erhielt in dem
von der Klage umfaßten Zeitraum Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 500,-- DM und erhält ab August 1994, nämlich ab dem Zeitpunkt
der Geburt des dritten Kindes (voraussichtlicher Geburtstermin ist laut der ärztlichen Bescheinigung des Dr. R vom 12. Juli
1994 der 02. August 1994) aller Voraussicht nach Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,-- DM (§ 5 Abs. 1, BErzGG).
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BErzGG wird zwar grundsätzlich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten durch die Gewährung des Erziehungsgeldes nicht berührt.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies allerdings nicht im Falle des §
1579 BGB. Dessen Voraussetzungen liegen vor, weil der Klägerin ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten
gegen den Beklagten zur Last fällt (§
1579 Nr. 6
BGB). Dem liegt folgender, von der Klägerin nicht bestrittener Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien heirateten im Jahr 1988. Im Jahr 1991 kam es erstmals zu einer Ehekrise, derzufolge die Klägerin zu ihrer Mutter
zog, jedoch am selben Tag vom Beklagten in die eheliche Wohnung zurückgeholt wurde. Die Parteien setzten ihre eheliche Lebensgemeinschaft
fort, absolvierten im Februar 1993 einen Tanzkurs und fuhren an Ostern 1993 mit einem befreundeten Ehepaar in den Urlaub.
In diesem Zeitraum freundeten sie sich mit einem im selben Haus wohnenden Studenten namens an und hatten regelmäßige Kontakte
mit ihm. Am 21.05.1993 feierten sie ihren Hochzeitstag. Tags darauf erklärte die Klägerin dem Beklagten, sie empfinde nichts
mehr für ihn, sie liebe den. Der Beklagte trennte sich daraufhin von der Klägerin. Am 27.05.1993 suchten die Parteien einen
Rechtsanwalt auf, der für die Zeit der Trennung eine Unterhaltsvereinbarung entwarf, die allerdings nicht zustandekam. Ende
Juni/Anfang Juli 1993 unternahmen die Parteien . nochmals einen Versöhnungsversuch in der Wohnung der Eltern. Die Klägerin
bemerkte jedoch - nach eigenem Vorbringen - daß ihre Gefühle zum Beklagten nicht ausreichten, mit ihm weiterhin zusammenzuleben.
Sie trennte sich endgültig von ihm und nahm danach intime Beziehungen zu auf. Von ihm erwartet sie ein Kind, das voraussichtlich
am 02. August 1994 zur Welt kommt.
Dieser Sachverhalt belegt das Vorliegen eines Härtegrundes nach §
1579 Nr.
6 in Verbindung mit §
1361 Abs.
3 BGB. Da die Klägerin während ihrer Ehe eine nachhaltige, intime Beziehung zu aufnahm, die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung
offenbar noch andauerte, liegt ihr ein offensichtlich schwer wiegendes., Fehlverhalten im Sinne dieser Vorschriften zur Last.
Sie hat sich einseitig von ihrem Ehegatten abgewendet und sein Angebot zur Versöhnung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft
ausgeschlagen. Durch die Zuwendung zu einem anderen Partner hat sie sich von den ehelichen Bindungen, die auch während des
Getrenntlebens weiter bestehen, so offensichtlich abgewendet, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen
Unterhaltsrecht zugrundeliegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheint (vgl. hierzu BGH in FamRZ
1989, 1280 m.w.N.).
Dieses Fehlverhalten liegt eindeutig bei der Klägerin. Sie wirft dem Beklagten zwar vor, seine Art der Eheführung sei für
sie unerträglich gewesen, er habe nur Interesse am Fernsehen, am Essen und daran gehabt, daß sie "ihre ehelichen Pflichten"
erfülle. Darüber hinaus habe er keine Zeit für die Kinder gehabt. Dieser Sachvortrag ist zu allgemein gehalten und von zu
geringem Gewicht, um ihr Verhalten zu rechtfertigen. Das Vorliegen des Härtegrundes des §
1579 Nr.
6 BGB führt also nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BErzGG zur Anrechnung des Erziehungsgeldes auf den Unterhaltsanspruch.
Nachdem es, wie ausgeführt, im vorliegenden Falle darum geht, der Klägerin im Hinblick auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder
die Mittel zur Deckung des Mindestbedarfes an die Hand zu geben, erscheint es angemessen, die Hälfte des Kindergeldes, welches
sie er halten hat und erhält, auf den notwendigen Bedarf anzurechnen, auch wenn das Kindergeld im Regelfall nicht als anrechenbares
Einkommen berücksichtigt wird (Heiß Heiß, Unterhaltsrecht, 2. 87). Rechtsgrundlage hierfür ist die entsprechende Anwendung
des §
1603 Abs.
2 BGB (vgl. Palandt, 53. Aufl., RN 5 zu §
1603 BGB; RN 17 zu §
1602 BGB). Dies schon deswegen, weil das Kindergeld kein Einkommen der Kinder, sondern der Eltern ist (BGH in FamRZ 1980, 1109).
Das Kindergeld in Höhe von monatlich 200,-- DM wird seit Juni 1994 der Klägerin ausbezahlt. Die Parteien haben sich darauf
geeinigt, daß der Beklagte den beiden Kindern monatlich je 300,-- DM schuldet und seinen Kindergeldanteil von monatlich 100,--
DM in Abzug bringt, also 500,-- DM Kindesunterhalt bezahlt. Der Kindergeldanteil der Klägerin beträgt deswegen 100,-- DM.
In der Zeit von März bis Mai 1994 bezog der Beklagte das Kindergeld und zahlte an die Klägerin monatlich insgesamt 652, --
DM. Er leitete somit lediglich 52, -- DM (652, -- DM - 600,-- DM Kindesunterhalt) an die Klägerin weiter. Dies führt zu folgender
Berechnung:
1. Unterhaltsanspruch der Klägerin für März bis Mai 1994
notwendiger Lebensbedarf 1.150,-- DM
abzüglich Erziehungsgeld - 500,-- DM
abzüglich Hälfte des anteiligen
ausbezahlten Kindergeldes - 26,-- DM
624,-- DM
2. Unterhaltsanspruch der Klägerin für Juni und Juli 1994
notwendiger Lebensbedarf 1.150,-- DM
abzüglich Erziehungsgeld - 500,-- DM
abzüglich Hälfte des anteiligen Kindergeldes. - 50,-- DM
600,-- DM
3. Unterhaltsanspruch der Klägerin ab August 1994
notwendiger Lebensbedarf 1.150,-- DM
abzüglich Erziehungsgeld - 600,-- DM
abzüglich Hälfte des anteiligen Kindergeldes - 50,-- DM
500,-- DM
Zur Zahlung dieser Unterhaltsbeträge ist der Beklagte in der Lage, ohne seinen eigenen notwendigen Lebensbedarf (monatlich
1.300, -- DM; Nürnberger Tabelle, Stand 01. Juli 1992, Raster C, Spalte 6, Gruppe 1) zu gefährden. Dies gilt auch dann, wenn
man die von ihm dargelegten Verbindlichkeiten, deren Abzugsfähigkeit die Klägerin bestreitet, vorab vom Einkommen abzieht,
allerdings mit Ausnahme der Zahlungen an die Bayerische Landesbausparkasse (monatlich 60,-- DM), die der Vermögensbildung
dienen und die deswegen den notwendigen Unterhalt der Klägerin im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigen dürfen.
Zieht man von dem - unstreitigen - Nettoeinkommen von monatlich 3.206,-- DM die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten ab,
so verbleiben ihm im Zeitraum März bis Mai 1994 monatlich 1. 240.,-- DM (3.206,-- DM + 200,-- DM Kindergeld - 890,-- DM Verbindlichkeiten
- 652,-- DM Kindesunterhalt - 624,--. DM Ehegattenunterhalt = 1. 240,-- DM), im Zeitraum Juni und Juli 1994 monatlich 1. 216,--
DM (3. 206,-- DM - 890,-- DM Verbindlichkeiten - 500, -- DM Kindesunterhalt - 600,-- DM Ehegattenunterhalt = 1. 216, -- DM)
und ab August 1994 monatlich 1. 316,-- DM (3. 206, -- DM - 890, -- DM Verbindlichkeiten - 500,-- DM Kindesunterhalt - 500,
-- DM Ehegattenunterhalt = 1. 316,-- DM). Die geringfügige Unterschreitung des notwendigen Bedarfs im Zeitraum März bis einschließlich
Juli 1994 (3 Monate zu je 60,-- DM und 2 Monate zu je 84, -- DM) fällt aus folgenden Gründen nicht ins Gewicht: Teil der monatlichen
Belastungen, die der Beklagte zu tragen hat, ist eine Rückzahlung in Höhe von 300, -- DM an seine Eltern für ein gewährtes
Darlehen. Nach allgemeiner Auffassung muß sich ein Unterhaltsverpflichteter, zumindest soweit es um die Zahlung des notwendigen
Unterhaltes geht, nach besten Kräften um eine Tilgungsherabsetzung, falls sie erwartet werden kann, bemühen und im einzelnen
darlegen, was er zu diesem Zweck veranlaßt hat (vgl. Kalthoener/Büttner aaO., RN 1006 m.w.N.). Hierzu hat der Beklagte nichts
vorgetragen. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß er von seinen Eltern eine Tilgungsherabsetzung in Höhe von monatlich 60,--
DM bzw. 84,-- DM für die Dauer von 5 Monaten hätte erreichen können. Der Beklagte ist also für die Erfüllung der Unterhaltsansprüche
der Klägerin im dar gestellten Umfang leistungsfähig.
Der Klägerin steht demnach für die Monate März bis einschließlich Mai ein monatlicher Unterhalt von je 624,-- DM, für die
Monate Juni und Juli 1994 von je 600,-- DM und ab August 1994 von monatlich 500, -- DM zu. Nach einer Bescheinigung der Stadt
Regensburg - Sozialamt - vom 11. April 1994 erhält sie für die Zeit vom 01. April 1994 bis "auf weiteres" Sozialhilfeleistungen
in Höhe von monatlich 749,-- DM. Dies führt dazu, daß beim Urteilsausspruch drei Zeiträume zu unterscheiden sind:
1. Für den Monat März 1994 steht der Klägerin der Unterhaltsanspruch in Höhe von 624,-- DM uneingeschränkt zu, weil sie für
diesen Zeitraum keine Sozialhilfe erhielt.
Dem steht nicht entgegen, daß sie am 15. April 1994 zur Niederschrift der Stadt Regensburg - Sozialamt - folgende Erklärung
abgab:
"Hiermit trete ich meine Unterhaltsansprüche an das Sozialamt der Stadt Regensburg ab. Falls bei meinem Rechtsanwalt Unterhaltszahlungen
eingehen, sind diese an das Sozialamt Regensburg weiterzuleiten".
Die Abtretungsvereinbarung ist nichtig, weil sie . zum Nachteil der Klägerin von sozialhilferechtlichen Vorschriften abweicht
(§§ 31, 32 SGB I). Dies hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16. März 1994 (BGH in FamRZ 1994, 829) dargelegt.
Die Entscheidung beruht zwar auf der Anwendung der §§ 90, 91 BSHG in der bis zum 26. Juni 1993 gelten den Fassung. Durch die zum 27. Juni 1993 in Kraft getretene Änderung des § 91 BSHG ergibt sich aber gegenüber dem früheren Rechtszustand insoweit kein Unterschied.
2. Die Unterhaltsklage wurde dem Beklagten am 18. März 1994 zugestellt. Nach Klageerhebung, nämlich seit April 1994, erhielt
die Klägerin Sozialhilfeleistungen in einer ihren Unterhaltsanspruch übersteigenden Höhe. Nach § 91 n.F. BSHG ging deswegen ihr Unterhaltsanspruch mit Wirkung vom Monat April 1994 auf den Sozialhilfeträger über. Nach allgemeiner Auffassung
hat der Übergang einer streitbefangenen Forderung auf einen Dritten gemäß §
265 Abs.
2 Satz 1
ZPO auf den laufenden Prozeß keinen Einfluß. Der Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und darf den
Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen, in sogenannter Prozeßstandschaft, weiterführen (vgl. BGH in NJW 1986, 3206 ff.; KG in FamRZ 1988, 300 ff.; Münchner Kommentar,
ZPO, RN 54 zu §
265 ZPO; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann/ZPO, 52. Auflage RN 16 zu §
265 ZPO). Die zitierte Rechtsprechung und Literatur (mit Ausnahme der Entscheidung des Bundesgerichtshofs) beziehen sich zwar auf
die §§ 90, 91 BSHG a.F. Für den Rechtszustand nach § 91 BSHG in seiner neuen Fassung kann indessen nichts anderes gelten (vgl. Scholz in FamRZ 1994., 5; Künkel in FamRZ 1994, 542), denn §
265 ZPO stellt nicht auf die Art des Forderungsüberganges (rechtsgeschäftliche Übertragung oder Übergang durch staatliche Verfügung
nach §§ 90, 91 BSHG a.F. oder Rechtsübergang kraft Gesetzes) ab (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/aaO. RN 8 ff. zu §
265 ZPO).
Der Fortbestand der Prozeßführungsbefugnis des Rechtsvorgängers ermöglicht es ihm, alle Prozeßhandlungen vorzunehmen, insbesondere
hinsichtlich der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Beträge die Klage zurückzunehmen oder den Rechtsstreit in der Hauptsache
für erledigt zu erklären (vgl. Münchner Kommentar, aaO., RN 74 zu §
265 ZPO; BGHZ 61, 144). Verfolgt der Rechtsvorgänger allerdings - wie hier die Klägerin - den Leistungsantrag weiter, so ist nach der sogenannten
Relevanztheorie der Antrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umzustellen, weil sonst die Klage zwar nicht wegen fehlender
Prozeßführungsbefugnis unzulässig, wohl aber wegen fehlender Sachbefugnis unbegründet ist (vgl. BGH in NJW 1986, 3206 ff.; für die neue Rechtslage: Scholz, aaO., Künkel aaO., sowie Schellhorn in FuR 1993, 269).
Die Klägerin hat dem Forderungsübergang deswegen zu Recht dadurch Rechnung getragen, daß sie in der mündlichen Verhandlung
vom 01. August 1994 ihren Antrag klarstellte und beantragte, daß der rück ständige Unterhalt ab 01. April 1994 an das Sozialamt
der Stadt Regensburg zu zahlen ist.
3. Die Zahlung des zukünftigen Unterhaltes kann die Klägerin auch als Sozialhilfeempfängerin an sich selbst verlangen. Dies
hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 07. Oktober 1981 (FamRZ 1982, 23 ff.) für die §§ 90, 91 BSHG a.F. entschieden. Für die nach § 91 BSHG n.F. bestehende Rechtslage gilt es um so mehr, weil nach dieser Vorschrift der Forderungsübergang Monat für Monat erfolgt.
Umstritten ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an die Klägerin eine Zahlung an sich selbst verlangen kann.
Als Stichtag kommt sicherlich nicht der Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung in Betracht, weil, worauf Künkel (aaO.,
Fußnote 20) zutreffend hinweist, die Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils für einen Kalendermonat monatlich im Voraus zu leisten
ist und es deswegen darauf ankommt, wegen welcher Beträge sich der Forderungsübergang am Stichtag bereits verwirklicht hat.
Abzustellen ist deswegen entweder auf den Monatsersten nach der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Saarbrücken in NJW 1982,
1901; Seetzen in NJW 1978, 1350; Künkel aaO.) oder den Monatsersten nach der Urteilsverkündung (vgl. OLG. Köln in FamRZ 1979, 1055; OLG Düsseldorf in FamRZ 1981, 697; Schellhorn in FuR 1993, 261, 269).
Die letztgenannte Auffassung beruht auf der Annahme, daß der Schuldner vor Erhalt des Urteiles keine Unterhaltszahlung leistet
und der Gläubiger erst mit der Verkündung des Urteils einen Titel erlangt, aus dem er seine Unterhaltsansprüche beitreiben
kann und somit weiterhin Sozialhilfe erhält.
Dieser Auffassung schließt sich der Senat zumindest für die Zeit nach dem Inkrafttreten des § 91 BSHG n.F. nicht an. Maßgeblich für die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche ist in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung (z.B. §
323 II
ZPO). In diesem Zeitpunkt hat sich nach § 91 Abs. 1 BSHG n.F. der Forderungsübergang für den Monat, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung folgt, noch nicht vollzogen, weil der
Unterhaltsanspruch nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Die Entwicklung
nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung ist nicht sicher vorhersehbar. Es könnten nämlich für diesen Monat die Voraussetzungen
für die Zahlung der Sozialhilfe wegfallen oder der Unterhaltspflichtige könnte freiwillig leisten, um gegebenenfalls der Zwangsvollstreckung
zuvorzukommen. Auch würde es dem Subsidiaritätsprinzip des Sozialhilferechtes widersprechen, wenn man dem Unterhaltsberechtigten
die Möglichkeit nehmen würde, für einen Zeitraum, in dem sich der Forderungsübergang noch nicht verwirklicht hat, mit der
Durchsetzung seiner Ansprüche von der Sozialhilfe unabhängig zu werden.
Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin die Zahlung der ab September 1994 fälligen Unterhaltsbeträge an sich selbst verlangen
kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
91,
92,
97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 621d Abs. 1, §
546 Abs.
1 Satz 2
ZPO).