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OLG Nürnberg, Urteil vom 11.04.1989 - 1 W 4258/88
b. Geldforderungen, die im Rechtsstreit Ä für den Prozeßkostenhilfe begehrt wird Ä erst noch durchzusetzen sind, als im Prozeßkostenhilfe-Verfahren
(b) einzusetzender Vermögenswert;
Fundstellen: DRsp IV(409)258b, FamRZ 1989, 995 , OLGZ 1989, 496, Rpfleger 1989, 417
Normenkette:
BGB § 398
,
BSHG § 88 Abs.2 Nr.8
,
ZPO § 114, § 115 Abs.2
»... Zum Vermögen, das eine Partei nach § 115 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen hat, gehören auch Forderungen, und zwar unabhängig davon, ob sie tituliert sind oder nicht (OLG Bamberg, FamRZ 1985, 504). Auch eine im Rechtsstreit erst noch durchzusetzende Geldforderung kommt deshalb grundsätzlich als Vermögenswert i. S. des § 115 Abs. 2 ZPO in Betracht (OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 809 [hier: IV (409) 215 d]). Dadurch wird der Vermögensbegriff nicht etwa auf bloße Erwartungen
erweitert .. . Eine Forderung, für deren Geltendmachung das Gericht eine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO bejaht hat, kann nämlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bereits einen bedeutsamen Vermögenswert darstellen und im Regelfall durch Abtretung nach § 398 BGB ganz oder teilweise veräußert und zur Kapitalbeschaffung eingesetzt werden. Damit liegt ein gegenwärtiger Vermögenswert und nicht etwa erst eine bloße Vermögenserwartung vor. Es ist der AntrSt. zuzumuten, diesen Vermögenswert .. einzusetzen. Eine unbillige Belastung der AntrSt. stellt dies nicht dar, weil sie die Forderung nicht sofort durch Veräußerung oder Beleihung zur Kostentragung einsetzen muß, sondern sie erst nach Abschluß des Rechtsstreits verpflichtet ist, ihr aus der Klageforderung zufließende Geldbeträge einzusetzen, soweit diese ein Schonvermögen von 4 000 DM (§ 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) übersteigen.«
Kritische Anmerkung von Richter am OLG Dr. Helmut Büttner, Köln, in FamRZ aaO.