Verwendung eines Bausparvertrags zur Finanzierung der Kosten eines Rechtsstreits
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Familiengericht dem Antragsgegner die für das Scheidungsverfahrens der Parteien erbetene
Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Antragsgegner verfüge über ein Sparguthaben von 7.858,70 DM, das er zur
Deckung der Prozeßkosten einzusetzen habe.
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, mit der er geltend macht, der vom Familiengericht erwähnte Bausparvertrag
habe zwar zum 31.12.93 ein Guthaben von 8.411,90 DM aufgewiesen. Dieser Betrag diene jedoch weitgehend der Absicherung des
Sollstandes aus einem weiteren Bausparvertrag, der zum 31.12.92 mit einem Schuldsaldo von 4.054,38 DM abgeschlossen habe.
Der erstgenannte Bausparvertrag sei auch noch nicht fällig; bei einer vorzeitigen Kündigung verliere er nicht nur sämtliche
vermögenswirksamen Leistungen und gewährten Prämien, vielmehr werde die dann noch ausgezahlte Summe ohnehin zunächst zum Ausgleich
der Schuldsumme des anderen Bausparvertrages verwendet. Zudem habe er die Zahlungen auf diesen Bausparvertrag zwischenzeitlich
eingestellt.
Die zulässige Beschwerde (§
127 II S.2
ZPO), der das Familiengericht nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg,
weil das Familiengericht dem Antragsgegner zu Recht die Verwertung seines Bausparguthabens über nunmehr 8.411,90 DM angesonnen
hat.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Guthaben aus Bausparverträgen grundsätzlich als Vermögen
zu werten, das zur Deckung der Kosten eines Rechtsstreits entweder unmittelbar oder als Kreditsicherung heranzuziehen ist
(vgl. Senatsentscheidungen vom 01.12.89 - 6 WF 166/89, 06.02.89 - 6 WF 25/89 und 09.01.92 - 6 WF 1/92; siehe auch BGH NJW-RR 1991, 1532,1533; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 234; Kalthoener/Büttner, NJW-Schriften 47, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdnr. 297; Zöller-Philippi,
ZPO, 18. Aufl., §
115, Rdnr. 45 sowie Mümmler in den Anm. zu den Entscheidungen des OLG Bamberg in JurBüro 1991, 255, 257 und 977, 978 - jeweils mit weit. Nachw.).
Eine solche Heranziehung von Bausparguthaben hat nur insoweit zu unterbleiben, als sie das Schonvermögen im Sinn der §§
115 II
ZPO, 88 II Nr. 8 BSHG in Verb. mit der Verordnung zu § 88 IV BSHG vom 11.02.88 - BGBl. I S. 150 - von derzeit 4.500,00 DM nicht überschreiten (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 29.01.91
- 6 WF 12/91; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 234; Zöller, a.a.O.). Der darüber hinausgehende Betrag steht somit regelmäßig der Kostenarmut entgegen, also nicht erst dann,
wenn er das Schonvermögen "wesentlich", "beträchtlich", "beachtlich" überschreitet (so etwa OLG Hamburg, FamRZ 1984m 71; OLG
Koblenz, FamRZ 1986, 82; LAG Baden-Württemberg, JurBüro 1988, 896; Kalthoener/Büttner, a.a.O.), das §
115 II
ZPO zu einer solchen, der antragstellenden Partei günstigen Auslegung weder nach seinem Wortlaut noch seinem Sinn Veranlassung
bietet, zumal Bausparguthaben aufgrund des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 2f2.12.81 - BGBl. I S. 1523 - nicht mehr zum Schonvermögen
des bis dahin geltenden § 88 II Nr. 8 BSHG zählen.
2. Der Antragsgegner hat nicht hinreichende dargetan, daß er in der Verfügung über das Bausparguthaben von 8.411,90 DM zum
31.12.92 in einer Weise beschränkt sei, daß er es für die Prozeßkosten nicht einzusetzen vermag. Daß er möglicherweise bei
einem teilweisen Einsatz dieses Guthabens Sparprämien und sonstige Vorteile verliert, ist ihm jedenfalls im Hinblick darauf,
daß ihm danach immer noch ein beträchtlichen Restbetrag verbleibt, zumutbar und ändert im übrigen an der Verfügbarkeit über
das Guthaben nichts (vgl. hierzu OLG Hamburg, FamRZ 1984, 71; OLG Koblenz, FamRZ 1986, 82; OLG Bamberg, JurBüro 1989, 234). Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Guthaben bereits bei Beginn dieses Verfahrens in einer verbindlichen Weise eingesetzt
worden ist (vgl. hierzu auch Senatsentscheidung vom 01.12.89 - 6 WF 166/89; OLG Hamburg, a.a.O; OLG Koblenz a.a.O.) - etwa, wie der Antragsgegner behauptet, zur Absicherung des weiteren, einen Schuldsaldo
aufweisenden Bausparvertrags - sind weder dargetan nicht ersichtlich.
Der Kostenausspruch beruht auf §
127 IV
ZPO: