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OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.1998 - 18 WF 283/98
1. Zu dem einzusetzenden Vermögen nach §§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, 88 Abs. 1 BSHG gehören auch private Lebensversicherungen, und zwar sowohl Kapitallebensversicherungen als auch solche auf Rentenbasis.
2. Eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von über 80.000 DM gehört nicht zum Schonvermögen des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG.
3. Der teilweise Rückkauf der Lebensversicherung zum Bestreiten der Prozesskosten ist auch unter dem Aspekt des § 88 Abs. 3 S. 1, 2 BSHG zumutbar, wenn sie (hier: wegen bestehender Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung) für eine angemessene Alterssicherung nicht benötigt werden.
4. Dass der Rückkauf zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufswert deutlich hinter dem wahren Wert zurückbleibt, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Fundstellen: FamRZ 1999, 598, OLGReport-Stuttgart 1999, 63
Normenkette:
BSHG § 88
,
ZPO § 114, § 115 Abs. 2