Umfang der Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlages eines Bundeswehrangehörigen als unterhaltsrechtlich einzusetzendes
Einkommen
Voraussetzungen eines Betreuungsbonus
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 23.08.2013 verpflichtet, an die Antragstellerin einen monatlichen
Trennungsunterhalt
von September bis Dezember 2010 in Höhe von je 764 €,
für Januar 2011 in Höhe von 672 € und
von Februar bis August 2011 in Höhe von je 263 € zu zahlen.
Die Beteiligten haben sich im April 2010 getrennt und sind seit dem 25.9.2012 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der
Ehe der Beteiligten ist das am 27.8.1997 geborene Kind L. hervorgegangen.
Am 18.2.2011 ist aus der neuen Partnerschaft des Antragsgegners sein Sohn L. geboren worden. Bis einschließlich August 2011
war der Antragsgegner der Mutter seines zweiten Kindes aus Anlass der Geburt zum Unterhalt verpflichtet.
Der Antragsgegner war während der Ehe mehrmals als Soldat im Ausland in Einsatz; der letzte Auslandseinsatz bei der Bundeswehr
fand vom 9.12.2009 bis 21.4.2010 - also an 134 Tagen - im Rahmen der ISAF in Afghanistan statt. Der Antragsgegner bezog kalendertäglich
110 € Auslandsverwendungszuschlag (Bl. 78 der Akte). Am Ende des Einsatzes erfolgte die Trennung der Beteiligten.
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner ein Drittel des Zuschlags in Höhe von 36 € täglich als Einkommen für die Einsatztage
im Jahre 2010 - auf das gesamte Jahr 2010 umgelegt - zugerechnet. Nach der Berechnung des Amtsgerichts betrug der Zuschlag
in Höhe von einem Drittel 3996 €. Dieser Zuschlag sei auf zwölf Monate umzulegen. Es ergebe sich ein Betrag in Höhe von 333
€ monatlich.
Das Amtsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bis August 2011 ein Einkommen der Landesfinanzdirektion
Thüringen sowie der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von 3889,33 € bezogen habe. Auch wenn hinsichtlich der Bezüge der Wehrbereichsverwaltung
eine Überzahlung vorliege, hätten diese die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners erhöht, da er die Überzahlung bisher nicht
zurückgeführt habe.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin einen Betreuungsbonus nicht zugebilligt, da die Tochter, die bei der Antragstellerin
lebe, bereits 14/15 Jahre alt sei. Aufgrund des Alters und der Selbstständigkeit der Tochter sei sie weder in ihrer Berufstätigkeit
eingeschränkt noch müsse sie für den Barunterhalt der Tochter oder einen möglichen Mehrbedarf aufkommen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Blatt 245 bis 253 der Akte).
Der Antragsgegner greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Beschwerde vom 27.9.2013 an.
Er rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht das volle Einkommen aus den Bezügen der Wehrbereichsleitung Nord in die Berechnung
eingesetzt, obwohl er dieses zurückzuführen habe. Die Überzahlung belaufe sich für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 auf
17.825,54 €. Danach betrage sein Einkommen für 2010 statt 46.672 € nur 28.846,46 €. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug
genommen auf den Schriftsatz vom 25.11.2013.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17.01.2014 Anschlussbeschwerde erhoben.
Sie rügt, dass Amtsgericht sei in seiner Unterhaltsberechnung zu Unrecht von einer Reduzierung des Einkommens des Antragsgegners
ab September 2011 ausgegangen. Dass das Einkommen des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von 1636,84 €
in Wegfall geraten sei, sei mehrfach mit Nichtwissen bestritten worden.
Auch habe das Amtsgericht den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Auslandzuschlag des Antragsgegners zu niedrig angesetzt.
Dieser betrage für insgesamt 111 Tage nicht täglich 110 €, sondern stattdessen 131,47 €.
Auch sei nach der Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 29.06.2014, Az. 8 UF 213/03) der Auslandszuschlag mit der Hälfte als Einkommen in der Unterhaltsberechnung anzusetzen.
Das Amtsgericht habe weiter nicht berücksichtigt, dass der Antragstellerin ein Betreuungsbonus zustehe. Diese fahre ihre Tochter
zweimal wöchentlich nach S. zum Training im Sportverein "A." und zu acht bis zehn Wettkämpfen im Jahr. Auch Fahrten zu schulischen
Veranstaltungen und zu Mitschülern, die gemeinsam die jeweiligen Projekt- und Gruppenarbeiten zu erledigen haben, müsse die
Antragstellerin alleine bewältigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.1.2014 Bezug genommen
(Bl. 289 - 296 der Akte).
Über das Vermögen des Antragsgegners ist mit Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 10.02.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden (Az. IK 4/14). Der Senat hat mit Beschluss vom 14.02.2014 das Beschwerdeverfahren aufgrund der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Antragsgegners unterbrochen.
Die streitgegenständliche Forderung wurde gemäß §
174 InsO durch die Antragstellerin am 14.09.2014 gemäß §
174 InsO zur Tabelle angemeldet und nach dem Prüftermin am 02.04.2014 in voller Höhe bestritten.
II.
Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten unterbrochenen Rechtsstreits
richtet sich nach §
250 ZPO. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 09.10.2014 die Aufnahme des Verfahrens angezeigt; der Schriftsatz wurde der
Gegenseite zugestellt.
Die streitgegenständliche Forderung wurde am 14.03.2014 (Az. IK 3/14) gemäß §
174 InsO durch die Antragstellerin zur Tabelle angemeldet.
Die Forderung muss sodann in einem Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht oder im schriftlichen Verfahren geprüft werden
(§
29 Abs.
1 Nr.
2, § 176 f
InsO). Die Forderung wurde nach dem Prüftermin in voller Höhe mit der Begründung bestritten, dass diesbezüglich ein Rechtsstreit
anhängig sei.
Wenn der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger der Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren
widerspricht, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen
(§
179 Abs.
1, §
180 Abs.
2 InsO). Liegt, wie im Streitfall, für die Forderung bereits ein (vorläufig) vollstreckbarer Teil - Schuldtitel vor, obliegt die
Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits insoweit dem Bestreitenden (§
179 Abs.
2 InsO). Bleibt dieser untätig, ist aber auch der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGH, NJW-RR 2014, 1270-1272). Die Aufnahme hat die Antragstellerin schriftsätzlich beantragt.
Der Antragstellerin war zur Rechtsverteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Feststellung der Forderung
zur Tabelle ratenfreie Verfahrenskostenhilfe ohne weitere Prüfung der Erfolgsaussicht zu bewilligen, da der Gegner das Rechtsmittel
eingelegt hat (§ 113 Abs. 1 FamFG, §
119 Abs.
1 S. 2
ZPO).
Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren im Wege der Anschlussbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg;
insoweit war der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu verweigern (§ 113 Abs. 1 FamFG, §
114 S. 1
ZPO).
Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht zutreffend bei seiner Unterhaltsberechnung ab September 2011 lediglich die
Bezüge des Antragsgegners bei der Thüringer Landesfinanzdirektion mit einem Auszahlungsbetrag in Höhe von 2260 € zugrunde
gelegt hat. Dass die Bezüge des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Nord in Wegfall geraten sind, ergibt sich aus
deren Ruhens- und Leistungsbescheid vom 19.01.2012, S. 3 (Bl. 108 d A). Demnach stand dem Antragsgegner für September 2011
noch ein Betrag in Höhe von 24,59 € und danach kein Leistungsanspruch gegenüber der Wehrbereichsverwaltung Nord mehr zu.
Der Senat folgt weiter dem Amtsgericht, das zutreffend lediglich einen kalendertäglichen Auslandsverwendungszuschlag in Höhe
von 110 € in Ansatz gebracht hat. Dessen Höhe ergibt sich aus der ISAF - Bescheinigung vom 07.07.2010. Demnach hat der Antragsgegner
in der Zeit vom 09.12.2009 bis 21.4.2010 für 134 Einsatztage einen Auslandsverwendungszuschlag zu einem Tagessatz von 110
€ erhalten (Bl. 78 der Akte). Der Antragsgegner hat im Jahre 2010 insgesamt 111 Tage im Auslandseinsatz verbracht. Bei einem
Tagessatz in Höhe von 110 € errechnen sich (2210 €: 12 =) 1017,50 € monatlich. Rechnet man hiervon dem Antragsgegner 1/3 als
unterhaltsrechtliches Einkommen an, so verbleibt ein Betrag in Höhe von 339,16 €.
Aus der von der Antragstellerin überreichten und zitierten Bescheinigung ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner während
seines Auslandseinsatzes zusätzlich 14,27 € Sold und 7,20 € Verpflegungszuschlag erhalten habe.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Antragsgegner nur 1/3 des Auslandsverwendungszuschlages als unterhaltsrechtlich
einzusetzendes Einkommen zugerechnet hat.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Auslandszuschläge, die Soldaten für ihre Beteiligung an Auslandseinsätzen in Krisen-
oder Kriegsgebieten erhalten, aufgrund der mit dem Einsatz verbundenen Gefahren und Erschwernisse nur mit einem Bruchteil
zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Soldaten gezählt werden; Zuschläge werden je nach Gefahrenlage anrechnungsfrei belassen
(vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2005, 3 ff.: zu ½ anrechnungsfrei; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 508 ff.: zu 2/3 anrechnungsfrei). Das OLG Hamm hat ausgeführt, dass die mit einem solchen Einsatz verbundenen Beschwernisse und
persönlichen Gefahren für Leib und Leben in einem solchen Maß überwiegen, dass dem unterhaltspflichtigen Soldat der AVZ grundsätzlich
zu verbleiben hat und eine Anrechnung nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen erfolgen kann, die mangels anderweitiger
Erkenntnisse - ähnlich wie bei Spesen und Auslösungen - in der Regel mit 1/3 zu bemessen sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss
08.11.2001, Az. 16 WF 506/01, Rn. 4, juris, das die Auslandszuschläge (ähnlich wie Spesen und Auslösungen) zu einem Drittel, verteilt auf einen Zeitraum
von 5 Jahren als bedarfsprägendes Einkommen behandelt hat).
Diese Rechtsprechung hat der BGH (FamRZ 2012, 1201 ff.) gebilligt: Soweit in Afghanistan wegen der erschwerenden Besonderheiten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags
gezahlt werde, so lasse bereits dieses Ausmaß der mit dem Einsatz verbundenen Belastungen es als gerechtfertigt erscheinen,
dem Soldaten einen Teil des Zuschlags hierfür anrechnungsfrei zu belassen.
Dies gelte umso mehr, wenn es sich um ein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit handele, was dann der Fall sei, wenn
eine Verpflichtung zu derartigen Einsätzen im Einzelfall nicht bestehe. Der Senat geht davon aus, dass den Antragsgegner eine
solche Verpflichtung nicht getroffen hat, da er den Auslandseinsatz als Reservist wahrgenommen hat.
Der BGH berücksichtigt, dass bei solchen Einsätzen, wie sie in Afghanistan erfolgen, verschiedene erheblich belastende Umstände
zusammenkommen, die den Soldaten unmittelbar persönlich betreffen. Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle materiellen Mehraufwendungen
und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden
Reisekostenvergütung ab; es werden neben materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen allgemeine psychische
und physische Belastungen, insbesondere unter anderem Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und
der Freizeitmöglichkeiten, Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, erhebliche und damit potenziell gesundheitsgefährdende
Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, Gefahr für Leib und Leben, insbesondere Terrorakte, organisierte Kriminalität,
hohe Gewaltbereitschaft, bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen berücksichtigt. Bei einem Einsatz in Afghanistan
wird wegen der erschwerenden Besonderheiten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags gezahlt (vgl. § 58 a Abs. 3 BBesG). Der Auslandszuschlag umfasste für den Zeitraum des Einsatzes des Antragsgegners sechs Stufen sowie eine Sonderstufe für
den Einsatz bei der ISAF in Afghanistan bei einer Spanne von bis zu 30 € (Stufe 1) bis zu 110 € in der Sonderstufe.
Bereits aus der Staffelung ergibt sich das Ausmaß der mit dem Einsatz verbundenen Belastung, die es gerechtfertigt erscheinen
lässt, dem Antragsgegner einen überwiegenden Teil des Zuschlags als Ausgleich hierfür anrechnungsfrei zu belassen. Dass das
Amtsgericht bei einem derart gefährlichen Einsatz nur 1/3 des Zuschlages als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen anerkannt
hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Senat folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antragstellerin ein Betreuungsbonus nicht zuzubilligen ist.
Der BGH (FamRZ 2010, 1050 ff. m w N) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus nicht in Betracht kommt.
Mit dem Betreuungsbonus soll der finanziell nicht messbare Mehraufwand durch die Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung
ausgeglichen werden. Er besteht im Einzelfall auch bei älteren Kindern bei Schulproblemen, in der Pubertät und bei Suchtproblemen
(Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1, Rn. 811).
Wenn der Bedürftige - wie im Falle der Antragstellerin - bei einer normalen Tätigkeit, zu der sie auch angesichts des Alters
des betreuten Kindes von 13 Jahren zu Beginn des Unterhaltszeitraumes verpflichtet war, einen Betreuungsbonus beanspruchen
will, muss er die genauen Gründe für seine Doppelbelastung nachvollziehbar darlegen. Es reicht nicht aus, dass die Antragstellerin
ihre Tochter zu sportlichen und schulischen Veranstaltungen fährt.
Abweichend von ihrer Ansicht kann die Antragstellerin keinen Naturalunterhalt in Höhe des Barunterhaltes als Betreuungsbonus
für L. von ihrem Einkommen absetzen. Zwar folgt aus der Bestimmung zu §
1606 Abs.
3 BGB, dass der Betreuungsunterhalt dem Barunterhalt gleichsteht. Die Bestimmung gilt aber nur für den Fall, dass ein Anspruch
auf Kindesunterhalt (§§
1601 ff.
BGB) geltend gemacht wird. In solchen Fällen wird der Betreuungsunterhalt in gleichem Umfang wie der an das minderjährige Kind
zu leistende Barunterhalt - monetarisiert, wenn nur noch ein Elternteil lebt und er die Betreuung des Kindes Verwandten überlässt
(BGH, FamRZ 2006, 1597, 1598 ff.). Die Barunterhaltspflicht dieses Elternteils erhöht sich dann um die monetarisierte Betreuungsunterhaltspflicht
auf die doppelte Zahllast. Denn in solchen Fällen besteht die Besonderheit, dass der noch lebende Elternteil dem Kind nicht
nur Barunterhalt, sondern auch Betreuungsunterhalt schuldet.
Demgegenüber findet in Fällen wie dem vorliegenden, in dem beide Eltern noch leben und einer von ihnen mit befreiender Wirkung
Betreuungsunterhalt an das gemeinschaftliche Kind leistet, keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts statt. Von Eltern
geleisteter Betreuungsunterhalt wird nämlich nicht monetarisiert (BGH aaO., S. 1599). Er wird also nicht als Geldausgabe gewertet,
so dass auch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht durch eine solche Ausgabe geprägt sind.
Fahrtkosten für schulische und sportliche Aktivitäten können Mehrbedarf des Kindes darstellen, wenn sie regelmäßig anfallen
und nicht aus dem Barunterhalt zu bestreiten sind (OLG Naumburg, Urteil vom 12.08.2010, Az. 8 UF 102/10, juris). Für einen solchen Mehrbedarf eines Kindes trifft beide Elternteile aber eine anteilige Barunterhaltspflicht (BGH,
FamRZ 2009, 962-965).
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt in Anspruch; insoweit kann die
Frage des Mehrbedarfs Für einen solchen Mehrbedarf dahinstehen.