Voraussetzungen der Titelumschreibung auf den Träger der Sozialhilfe
Gründe:
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nach Nichtabhilfe durch den Amtsrichter und Vorlage an das Beschwerdegericht gemäß
§
11 Abs.
2 Satz 5
RPflG als (unbefristete) Beschwerde gegen die Entscheidung des gemäß §
20 Nr. 12
RPflG zuständigen Rechtspflegers zulässig.
In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, denn der Rechtspfleger hätte aus den im Beschluss genannten
Gründen die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung des Vergleiches vom 19. Mai 1995 bezüglich des Ehegattentrennungsunterhalts
nicht ablehnen dürfen.
Gemäß §
727
ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des im Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern
die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Rechtsnachfolgerin
der Klägerin als Inhaberin des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt ist die Stadt ... als Trägerin der Sozialhilfe, auf die kraft
Gesetzes (§ 91
BSHG) der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch für die Zeit, in welcher der Klägerin Sozialhilfe gewährt wurde, übergegangen
ist (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO, 20. Aufl., §
727, Rdn. 10). Die Antragstellerin hat den Forderungsübergang entgegen der Ansicht des Rechtspflegers ausreichend nachgewiesen.
Dazu genügt als öffentliche Urkunde (§
418
ZPO) eine Aufstellung des Sozialhilfeträgers über die den Übergang des Anspruchs bestimmenden Aufwendungen, wobei die monatlichen
Leistungen spezifiziert aufzulisten sind (vgl. Zöller/Stöber aaO., Rdn. 22 mit Nachw. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
Die Antragstellerin hat durch Vorlage der in zeitlicher Hinsicht aufgeschlüsselten Aufstellung der an die Klägerin gezahlten
Sozialhilfeleistungen (Aufstellung vom 10. April 1996, als Anlage zu ihrem Antrag vom 25. Juni 1996 beigefügt) diese Voraussetzung
erfüllt. Da dies in Form einer beglaubigten, mit Dienstsiegel versehenen Fotokopie (vgl. Baumbach/Hartmann,
ZPO, 54. Aufl., §
418 Rdn. 2) geschehen ist, bestehen auch in formaler Hinsicht keine Bedenken. Auf die nach Einführung des gesetzlichen Forderungsübergangs
im Sozialhilferecht entbehrliche Überleitungsanzeige kommt es zum Nachweis der Rechtsnachfolge nicht an. Insoweit ist die
Rechtslage dem vom Senat zu § 7
UVG entschiedenen Fall (FamRZ 1987, 736 f.) vergleichbar. Im übrigen hat die Antragstellerin hier den Forderungsübergang dem Schuldner angezeigt und Inhalt und Zugang
dieses Schreibens ebenfalls durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers ist die Beachtung
der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften nicht urkundlich nachzuweisen. Da der Forderungsübergang den Regelfall darstellt,
sind solche Ausschlussgründe vom Schuldner Klageweise (§
767
ZPO) geltend zu machen (vgl. Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 22 m.N. aus der Rechtsprechung).
Inwieweit der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung letztlich Erfolg haben wird, hängt jedoch von dem
Ergebnis der gemäß §
730
ZPO im vorliegenden Fall obligatorischen Schuldneranhörung ab. Diese überlässt der Senat aus Gründen der Zweckmäßigkeit dem zuständigen
Amtsgericht, das deshalb auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst der Senat nach dem Interesse der Antragstellerin auf Erteilung der vollstreckbaren
Ausfertigung (vgl. Baumbach/Hartmann, aaO., Anhang § 3, Rdn. 134).