Inhaberschaft an einem Sparkonto bei Anlegen eines Sparkontos durch einen nahen Angehörigen
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist begründet. Die Klage
hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - hinreichende Erfolgsaussichten (§
166 VwGO in Verbindung mit §
114 Satz 1
ZPO).
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zutreffend davon ausgegangen,
dass die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 geltend gemachten Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen
maßgeblich davon abhängt, ob der Kläger in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen Forderungsinhaber der Guthaben
des auf seinen Namen ausgestellten Sparbuchs Nr. 2_____ bei der Sparkasse Fulda im Sinne des §
27 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 BAföG war, ob also das Guthaben Bestandteil seines Vermögens gewesen ist. Dies richtet sich nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen
Grundsätzen der Vermögenszuordnung (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21 ff., hier zitiert nach [...], Rn. 11, 12). Inhaber eines Sparkontos ist danach, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder
Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Dabei gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes
anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich
die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, S. 980 f., zitiert nach [...], Rn. 10), er damit also alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind hinreichende Erfolgsaussichten des Klagebegehrens nicht von der Hand zu weisen,
denn es spricht viel dafür, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Forderungsinhaber des fraglichen Sparguthabens geworden ist.
Er trägt unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner (inzwischen verstorbenen) Großmutter vor,
dass diese stets alleinige Besitzerin des Sparbuchs gewesen ist, während er selbst es nie in Besitz hatte. Hinzu kommt, dass
sich seine Großmutter im Juli 2001 eine Kontovollmacht erteilen ließ und nach dem Schreiben der Sparkasse Fulda vom 22. März
2007 Kontobewegungen regelmäßig selbst veranlasst hat.
Hinreichende Erfolgsaussichten wären selbst dann zu bejahen, wenn aus tatrichterlicher Sicht Zweifel an dem Vorbringen des
Klägers bestünden, denn in diesem Fall müsste der Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufgeklärt werden, etwa durch Vernehmung
der Eltern des Klägers.
Auf die Frage, ob eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) wirksame Treuhandvereinbarung zwischen
dem Kläger und seiner Großmutter zustande gekommen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, weil sie sich erst stellen
würde, wenn der Kläger Forderungsinhaber des Sparguthabens geworden wäre.
Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung
selbst aufzubringen, war ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§
166 VwGO in Verbindung mit §
114 und §
121 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs.
1 VwGO).