Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei wirksamem Zustandekommen der Treuhandabrede
und dessen Nachweis durch den Auszubildenden; Anforderungen an den Nachweis eines Herausgabeanspruchs bzw. Bereicherungsanspruchs;
Nachweis eines Herausgabeanspruchs durch objektive und nachvollziehbare Tatsachen und zweifelsfreie Feststellung des exakten
Umfangs der geltend gemachten Verbindlichkeiten
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 11/02 bis 08/03 (Rückforderungsbetrag: 3.361,32 EUR).
Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2002/2003 an der Hochschule Bremerhaven Informatik/Wirtschaftsinformatik. Auf seinen
Antrag vom 01.11.2002, in dem er die Spalten zu den Angaben über sein Vermögen durchgestrichen hatte, gewährte ihm die Beklagte
für den Zeitraum November 2002 bis August 2003 mit Bescheiden vom 30.12.2002, 31.07.2003 und zuletzt mit Änderungsbescheid
vom 30.09.2003 Ausbildungsförderung in Höhe von 377,- EUR monatlich.
Nachdem der Kläger erstmals in seinem Folgeantrag vom 21.06.2004 Vermögen angegeben hatte, forderte ihn das Studentenwerk
Bremen mit Schreiben vom 28.06.2004 auf, Nachweise über sein Vermögen zum Stand 01.11.2002, 18.06.2003 und 21.06.2004 sowie
Depotauszüge zum Stichtag 31.12.2001, 31.12.2002 und 31.12.2003 vorzulegen. Daraufhin legte der Kläger u.a. ein Schreiben
seiner Kreissparkasse vor, nach dem sein Girokonto Guthaben zum 01.11.2002 von 355,84 EUR, zum 18.06.2003 von 837,57 EUR und
zum 21.06.2004 von 1.217,77 EUR aufwies. Des Weiteren legte er die Kopie eines Sparbuchs mit Guthaben von 3.887,02 EUR zum
30.10.2002, von 2.910,50 EUR zum 30.05.2003 und von 2.431,44 EUR zum 30.10.2003 sowie einen Auszug über ein Investmentfonds
"DekaStruktur: 3 Wachstum" mit der Depotnr. 0170326235 mit einem Kurswert von 5.058,61 EUR zum 31.12.2001 vor.
Mit Bescheid vom 30.11.2004 nahm das Studentenwerk Bremen die Bewilligungsbescheide für den Zeitraum November 2002 bis August
2003 zurück und stellte einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.770,- EUR fest. Eine für den Zeitraum September 2004 bis
November 2004 festgestellte Nachzahlung von 1.131,- EUR verrechnete die Beklagte mit der Rückforderung und nahm für die Monate
Dezember 2004 bis August 2005 eine monatliche Aufrechnung von 37,70 EUR vor, so dass sich eine Restforderung von 2.299,70
EUR ergab. Ein Vertrauenstatbestand sei nicht gegeben, da der Kläger bei Antragstellung am 01.11.2002 das im Zeitpunkt der
Antragstellung vorhandene Vermögen in Höhe von 9.301,47 EUR mindestens grob fahrlässig nicht oder unvollständig angegeben
habe.
Dagegen legte der Kläger am 15.12.2004 Widerspruch ein. Sein Vermögen belaufe sich auf lediglich 4.242,86 EUR. Der Investmentfonds
sei durch ihn und seine Schwestern finanziert worden. Das Depot würde auf seinen Namen laufen, ihm gehöre aber nur ein Anteil
von 27%, der andere Anteil gehöre seinen Schwestern. Der Vater des Klägers ergänzte die Angaben dahingehend, dass am 14.11.1996
ein Depotkonto auf den Namen des Klägers eröffnet und dafür 4.875,- DM aufgebracht worden seien. Die Summe habe sich aus einem
Betrag von 3.483,69 DM vom Sparbuch der Tochter S. sowie 900,- DM von Sparbüchern der Tochter K. sowie weiteren 491,31 DM,
die er aufgebracht habe, zusammengesetzt. Der Betrag vom Sparbuch seiner Tochter S. stamme aus der Fälligkeit eines Bundesschatzbriefes,
der zu 61,97% auf S. und zu 38,03% auf den Kläger entfallen sei. Dieses Depotkonto sei, nachdem sich die eingesetzten 4.875,-
DM mehr als verdoppelt hätten, am 26.03.2001 geschlossen und gleichzeitig das Investmentfondskonto auf den Namen des Klägers
eröffnet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 wies der Senator für Bildung und Wissenschaft den Widerspruch als unbegründet zurück.
Auf den Bedarf des Auszubildenden sei sein Vermögen anzurechnen. Maßgebend für die Berechnung der Förderungsleistungen sei
der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31.12. des Jahres vor der Antragstellung.
Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens seien bei der Ermittlung und Anrechnung
des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich. Um Anteile aus dem Vermögen des Klägers herausnehmen zu können, hätte es einer vertraglichen
Regelung mit der depotverwaltenden Bank bedurft, damit diese nicht nur an den Kläger als Gläubiger habe auszahlen können.
Eine Forderungsabtretung an den Vater und die Schwestern des Klägers sei gegenüber der Bank nicht angezeigt worden. Entscheidend
sei, wer nach den Vereinbarungen im Kontoeröffnungsantrag Kontoinhaber habe werden sollen. Der Kläger sei alleiniger Kontoinhaber.
Aus den Unterlagen zum Vermögen ergebe sich, dass der Kläger über ein Vermögen in Höhe von 9.301,47 EUR verfügt habe. Nach
Abzug eines Freibetrages von 5.200,- EUR verblieben 4.101,47 EUR für den Bewilligungszeitraum 11/2002 bis 8/2003, für den
der Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 3.770,- EUR erhalten habe. Dieser Betrag sei in voller Höhe überzahlt.
Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide seien zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, da
er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe, indem er in seinem
Antrag vom 01.11.2002 seine Vermögenswerte nicht vollständig angegeben habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, von einer
Rückforderung abzusehen, denn dies würde zu einer Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen,
die bereits bei der ersten Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten.
Der Kläger hat am 07.07.2005 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass er bei Antragstellung wahrheitsgemäß kein Vermögen mitgeteilt
habe, das den Freibetrag übersteige. Der Kaufpreis für den im März 2001 eröffneten Investmentfonds sei von ihm und seinen
Schwestern zum Zwecke der gemeinsamen Anlage in unterschiedlicher Höhe aufgebracht worden. Die gekauften Wertpapiere seien
auf seinem Konto verwaltet worden, um Depotkosten zu minimieren. Zu diesem Zweck hätten seine Schwester S. 4.400,- DM und
seine Schwester K. 2.900,- DM an ihn gezahlt. Die Berücksichtigung von Vermögenswerten des Auszubildenden sei ausgeschlossen,
soweit eine Verwertung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Auf Grund der vertraglichen Absprachen mit seinen Schwestern
sei er an der Verwertung der Gelder aus dem Investmentfonds gehindert gewesen. Jedenfalls hätten die Forderungen seiner Schwestern
berücksichtigt werden müssen. Hätte er das Guthaben für sich verbraucht, hätte eine Unterschlagung dieser Fremdgelder vorgelegen.
Es sei eine unbillige Härte, wenn ihm die überschießenden 73% des Depotvermögens angerechnet würden. Für eine rechtswidrige
Zweckbestimmung gebe es vorliegend keine Hinweise.
Der Kläger hat - unter Rücknahme der Klage im Übrigen - beantragt,
die Bescheide des Studentenwerks Bremen, Amt für Ausbildungsförderung, vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
des Senators für Bildung und Wissenschaft vom 17.06.2005 aufzuheben, soweit hierdurch von dem Kläger hinsichtlich des Bewilligungszeitraums
November 2002 bis August 2003 ein Betrag von mehr als 408,68 EUR geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Der Kläger sei Inhaber des Kontoguthabens gewesen. Vertragliche Bindungen
und Beschränkungen könnten die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. Zudem seien die unterschiedlichen
Ansprüche der Schwestern nicht nachgewiesen. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich wegen Fehlens entsprechender Angaben
bei der Antragstellung nicht berufen.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Umständen der Einrichtung und Führung des Investmentfonds
informatorisch angehört und den Vater des Klägers dazu als Zeugen vernommen. Wegen der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf
das Sitzungsprotokoll vom 15.08.2007 verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.08.2007 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen
hat, und im Übrigen die Bescheide des Studentenwerks Bremen, Amt für Ausbildungsförderung, vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Senators für Bildung und Wissenschaft vom 17.06.2005 aufgehoben, soweit hierdurch von dem Kläger hinsichtlich des Bewilligungszeitraums
November 2002 bis August 2003 ein Betrag von mehr als 408,68 EUR geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert worden ist.
Der Investmentfonds sei lediglich mit einem Anteil von 27% zu berücksichtigen. Der Investmentfonds gehöre zum anrechenbaren
Vermögen des Klägers nach §
27 Abs.
1 BAföG. Bei dem geltend gemachten Treuhandverhältnis handele es sich nicht um ein Verwertungshindernis im Sinne des §
27 Abs.
1 S. 2
BAföG, da die objektive Zugriffsmöglichkeit des Auszubildenden auf das Vermögen unberührt bleibe. Für die Frage, wer Inhaber eines
Kontoguthabens geworden sei, komme es darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden
Gläubiger der Bank habe werden sollen. Dies sei der Kläger. Die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden Rückzahlungsansprüche
der Schwestern des Klägers seien jedoch als Schuld im Sinne des §
28 Abs.
3 S. 1
BAföG in Abzug zu bringen. Das Verwaltungsgericht folge nicht der Auffassung, dass der mit der Vereinbarung einer verdeckten Treuhand
entstehende Herausgabeanspruch förderungsrechtlich außer Betracht bleiben müsse. Die Gefahr einer Umgehung der Vorschriften
des
BAföG zur Anrechnung von Vermögen durch die Anerkennung verdeckter Treuhandverhältnisse unter Familienangehörigen rechtfertige
es nicht, dem Auszubildenden den Nachweis, dass sein Vermögen wegen eines bestehenden Treuhandverhältnisses mit einem Rückzahlungsanspruch
belastet sei, von vorneherein abzuschneiden. Das Treuhandverhältnis habe nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn diesem eine
rechtswidrige Zweckbestimmung zugrunde liege. Aufgrund der Beweisaufnahme sei es als erwiesen anzusehen, dass zwischen dem
Kläger und seinen Schwestern im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.11.2002 tatsächlich ein Treuhandverhältnis hinsichtlich
des Investmentfonds bestanden habe und damit auch keine rechtswidrigen Zwecke verfolgt worden seien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die sich aus einem verdeckten
Treuhandverhältnis ergebenden Herausgabeansprüche der Schwestern des Klägers nach §
667 BGB seien nicht als Schuld im Sinne von §
28 Abs.
3 S. 1
BAföG zu berücksichtigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es nicht gerechtfertigt sei, dem Kläger den Nachweis, dass
sein Vermögen mit einem Rückzahlungsanspruch belastet sei, von vorneherein abzuschneiden, überzeuge nicht. Soweit das Verwaltungsgericht
ausführe, dass eine solche Sichtweise im Widerspruch zur Bewertung von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen,
die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen seien, stünde, sei anzumerken, dass die vom Verwaltungsgericht
aufgestellten Maßstäbe für eine Anerkennung von Darlehensverbindlichkeiten es aber - übertragen auf den vorliegenden Fall
- gerade nicht zuließen, die Herausgabeansprüche nach §
667 BGB als Schuld im Sinne von §
28 Abs.
3 S. 1
BAföG anzuerkennen. Die unterschiedlichen Bruchteilsanteile der Geschwister an dem ursprünglichen als Bundesschatzbrief angelegten
Vermögen seien gerade nicht klar und eindeutig nachgewiesen worden. Dazu habe der Vater des Klägers erklärt, dass aus dem
Guthaben von Sparkonten der ältesten Tochter S. und des Klägers Bundesschatzbriefe erworben worden seien, die 1996 fällig
geworden seien. Der Sohn habe davon 38,03% und die Tochter S. 61,97% beanspruchen können. Daraufhin habe er 1996 bereits ein
erstes Depotkonto mit Deka-Telemedien-Aktien auf den Namen seines Sohnes eingerichtet. Von der Tochter K. seien 900,- DM und
ein zusätzlicher Anteil von ihm selbst dazugekommen. Die Wertpapiere seien dann verkauft und auf einem zweiten Wertpapierdepot
(Investmentfonds) wiederum auf den Namen seines Sohnes angelegt worden. Daraus solle nunmehr der Anteil des Klägers von 27%
resultieren. Es seien nicht durch nachprüfbare Unterlagen die Gläubigerschaft der ursprünglichen Bundesschatzbriefe, die jeweiligen
Anteile an dem Wert der Bundesschatzbriefe, der Anteil des Vaters des Klägers bei Fälligkeit der Bundesschatzbriefe und Kauf
der Deka-Telemedien-Aktien, die vorherige Bareinzahlung auf ein Girokonto des Vaters des Klägers sowie die Verdoppelung des
Wertes der Deka-Telemedien-Aktien nachgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht stütze seine Auffassung nur auf die Aussagen
des Klägers und seines Vaters während der mündlichen Verhandlung. Die Klarheit und Eindeutigkeit, die das Verwaltungsgericht
für die Anerkennung familiärer Darlehensverbindlichkeiten fordere, sei im vorliegenden Falle mit nach außen willkürlich erscheinenden
Bruchteilsanteilen am Vermögen, die durch prüfungsfähige Unterlagen gerade nicht belegt seien, nicht gegeben. Bei der Durchführung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei es für die Ausbildungsförderungsämter nicht leistbar, Bruchteilsanteile ohne prüfungsfähige
Unterlagen zu ermitteln. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, ein Treuhandverhältnis habe nur außer Betracht zu
bleiben, wenn diesem eine rechtswidrige Zweckbestimmung zugrunde liege, vermöge nicht zu überzeugen. Der Berücksichtigung
eines Treuhandverhältnisses im Rahmen des 28 Abs.
3 S. 1
BAföG oder des §
29 Abs.
3 BAföG stehe entgegen, dass der Kläger mit seiner Handlungsweise gegen Treu und Glauben verstoßen habe. Ein Auszubildender verstoße
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und handele rechtsmissbräuchlich, wenn ersieh mit seinem Verhalten in einem unauflöslichen
Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setze. Ein Auszubildender könne sich nicht auf einen Herausgabeanspruch aus einem
verdeckten Treuhandverhältnis berufen, wenn er zuvor für die treuhänderisch zu verwaltenden Vermögenswerte Freistellungsaufträge
ausgefüllt habe. Mit dem Freistellungsauftrag habe der Kläger deutlich gemacht, dass das betreffende Vermögen allein ihm zuzurechnen
sei. Zudem sei die fehlende Anzeige beim Amt für Ausbildungsförderung als treuwidrig zu bezeichnen. Habe der Kläger aber den
Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft hervorgerufen, sei der mit der verdeckten Treuhand entstandene Herausgabeanspruch
förderungsrechtlich außer Betracht zu lassen. Die Schulden könnten zudem auch nur dann vom Vermögen des Auszubildenden abgezogen
werden, wenn während des maßgeblichen Bewilligungszeitraums mit einer ernsthaften Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch
den Gläubiger gerechnet werden müsse. Das Treuhandverhältnis entspreche auch nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht
für die Anerkennung eines verdeckten Treuhandverhältnisses verlange. Es fehle bereits an dem Nachweis der Bruchteilsanteile,
der Separierung des Treuguts sowie der Angabe der treuhänderischen Bindung bei der Antragstellung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 15.08.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht
zurückgenommen worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das verdeckte Treuhandverhältnis tatsächlich bestanden und keinerlei
rechtswidrige Zwecke zum Gegenstand gehabt, sondern lediglich dazu gedient habe, Depotgebühren durch eine gemeinsame Geldanlage
des Klägers und seiner Schwestern zu sparen. Der Rückzahlungsanspruch der Schwestern sei als Schuld nach §
28 Abs.
3 BAföG in Abzug zu bringen. Ansonsten würde §
28 Abs.
3 BAföG auch bei nachgewiesener Rechtmäßigkeit dieser Verbindlichkeiten von vornherein nicht durchgreifen. Die Bruchteilsanteile
seien ausreichend nachgewiesen worden. Der Vater des Klägers verfüge nach diesen vielen Jahren nicht mehr über sämtliche Unterlagen,
die im Zusammenhang mit dieser Geldanlage stünden. Er habe jedoch den chronologischen Ablauf und die Zusammensetzung der Geldanlage
erklärt. Mit den Freistellungsaufträgen habe der Kläger keinen steuerlichen Vorteil erlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
seien die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Aus den Gesamtumständen und insbesondere nach den Bekundungen des Vaters des Klägers lasse sich zweifelsfrei feststellen,
dass ein Treuhandverhältnis wirksam begründet worden sei und dem Kläger lediglich ein Anteil in Höhe von 27% zustehe. Zwischenzeitlich
sei das Wertpapierdepot aufgelöst worden. Es seien auch keine Indizien erkennbar, die gegen die Glaubhaftigkeit der dargelegten
Schuldverhältnisse sprechen könnten.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Die den Kläger betreffende Akte
des Studentenwerks Bremen - Amt für Ausbildungsförderung - hat dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage
abweisen müssen. Der Bescheid des Studentenwerks Bremen, Amt für Ausbildungsförderung, vom 30.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Senators für Bildung und Wissenschaft vom 17.06.2005 ist rechtmäßig (§
113 Abs.
1 S. 1
VwGO).
1.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum November 2002
bis August 2003 und für die Rückforderung der Leistung sind § 45 Abs. 1 SGB X und § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis
4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Bewilligungsbescheide vom 30.12.2002, 31.07.2003 und 30.09.2003 waren rechtswidrig, weil der Kläger für den Bewilligungszeitraum
November 2002 bis August 2003 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Das anzurechnende Vermögen des Klägers deckte
in diesem Zeitraum seinen Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung.
a)
Nach §
11 Abs.
2 S. 1
BAföG sind auf den Bedarf des Auszubildenden nach §
11 Abs.
1 BAföG sein Einkommen und Vermögen anzurechnen. §
26 BAföG bestimmt, dass auf den Bedarf des Auszubildenden sein Vermögen nach Maßgabe der §§
27 bis 30 angerechnet wird. Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte
(§
27 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 BAföG). Für die Vermögensanrechnung ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung (§
28 Abs.
2 BAföG), bei Wertpapieren für Bewilligungszeiträume bis zum 31.03.2005 der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung
maßgebend (Art. 5 Abs. 2 des 21. BAföGÄndG (BGBl. 2004, S. 3127) i. V. mit §
28 Abs.
2 Halbs. 2
BAföG a.F.).
Die dem Kläger als Inhaber des Investmentfonds Nr. 0170326235 zustehende Forderung gegen die Bank gehörte nach §
27 Abs.
1 S. 1 Nr.
2 BAföG zum Vermögen des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger Inhaber des Wertpapierdepots
geworden ist. Für die Frage, wer Forderungsinhaber ist, knüpft §
27 BAföG an das Zivilrecht an. Nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen ist Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger
des darauf eingezahlten Betrages, wer nach dem erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Kunden im Zeitpunkt
der Kontoeröffnung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BG, Urteile vom 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGZ 127, 229 und vom 18.01.2005 - X ZR 264/02 - NJW2005, 980). Das ist hier der Kläger. Das Konto ist auf seinen Namen ohne Zusatz der Namen seiner Geschwister errichtet
worden. Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammten oder ob Geldbeträge möglicherweise den Schwestern des Klägers
zuzuordnen waren, ist unerheblich (BG, Urt. vom 18.10.1994 a.a.O.).
b)
Eine Herausnahme dieser Forderung aus der Vermögensanrechnung nach §
27 Abs.
1 S. 2
BAföG ist nicht gerechtfertigt. Nach §
27 Abs.
1 S. 2
BAföG sind vom Vermögen ausgenommen Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen
Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen
seien, allein davon abhänge, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise
- objektiv möglich sei oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt
ließen, könnten somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle
Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden könne, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine
Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§
1 Halbsatz 2
BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Senats vom 14.03.2007 -2 A 331/06 und vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - [...] - mit Hinweis auf BVerwG, Beschl. vom 16.02.2000 - Az. 5 B 182/99 -juris). Danach ist der Investmentfonds nicht vom Vermögen des Klägers ausgenommen. Der Kläger hat objektiv über diesen Fonds
verfügen können. Das im Innenverhältnis zu seinen Schwestern möglicherweise bestehende Treuhandverhältnis hat diese objektive
Zugriffsmöglichkeit unberührt gelassen.
c)
Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten auch nicht auf die Vorschrift des §
28 Abs.
3 S. 1
BAföG berufen. Danach sind vom Vermögen die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Zwar geht
das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Berufung auf ein verdecktes Treuhandverhältnis bei der Vermögensermittlung
im Ausbildungsförderungsrecht nicht von vornherein ausgeschlossen ist und der sich aus einem solchen Treuhandverhältnis ergebende
Herausgabeanspruch als Schuld i. S. des §
28 Abs.
3 S. 1
BAföG berücksichtigt werden kann. An die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses sind aber strenge
Anforderungen zu stellen. Dies setzt in jedem Fall voraus, dass die Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen
ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinen Urteilen vom 04.09.2008 (5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21-31) und vom 14.05.2009 (5 C 20/08 - Buchholz 436.36 §
27 BAföG Nr. 5) ausgeführt:
"Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in
der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen
Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 - I R 69/97 - BFHE 188, 254; BSG, Urteile vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R -juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt daher eine
entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder voraus, aus der sich ergeben muss, dass die
mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist.
Die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen
Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses
muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache
nachgewiesen werden. Dabei muss - gerade bei der hier in Rede stehenden fremdnützigen Treuhand - das Handeln des Treuhänders
im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (vgl.
BFH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VIII R 14/05 -BFH-RR 2008, 221, m.w.N.; LSG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2007 - L 3 AL 125/06 ZVW - [...] Rn. 33).
Entsprechend diesen Vorgaben ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede
zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen
worden ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt in dem vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang
gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen (siehe auch das Urteil vom 4. September
2008 - BVerwG 5 C 30.07 -). Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer
Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam
zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt
ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen
geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen
darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender
Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 7. November 1995 -2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624 <2625> m.w.N.).
Ein gewichtiges Beweisanzeichen im zuvor genannten Sinne ist etwa die Separierung des Treuguts. Für die Beantwortung der Frage,
ob überhaupt eine wirksame Treuhandvereinbarung geschlossen worden ist, ist zu berücksichtigen, dass die vorhandenen gesetzlichen
Regelungen über treuhänderisches Vermögen regelmäßig vorschreiben, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt
zu halten (vgl. §
292 Abs.
1 Satz 2
InsO, § 2 DepotG). Die zivilgerichtliche Rechtsprechung erkennt auch ein Aussonderungsrecht nach §
47 InsO bei einem Treuhandkonto nur an, wenn das Konto ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt
ist (BG, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 120/02 - WM 2003, 512 f. m.w.N.). Zwar schließt im vorliegenden ausbildungsrechtlichen Zusammenhang die fehlende Trennung des Treuguts vom eigenen
Vermögen nicht zwingend aus, dass ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen wurde. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch
gegen den Treuhänder aus einem Auftragsverhältnis kann auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig
nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat (vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 2001 - II R 39/98 - FR 2001, 678). Ist allerdings die Separierung des Treuguts schon nicht Bestandteil des behaupteten Vertrages und hat der angebliche Treuhänder
das Empfangene auch tatsächlich nicht von seinem eigenen Vermögen getrennt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die
Beteiligten eine verbindliche Treuhandvereinbarung tatsächlich nicht getroffen haben.
Ferner spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt
des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des
Vertrages nicht genannt werden kann. Zum Inhalt der Treuhandabrede ist ferner zu prüfen, ob dargelegt worden ist, dass eine
Verwertung des Treuguts durch den Auszubildenden auch dann nicht statthaft sein soll, wenn dieser in finanzielle Not gerät
oder nur durch die Verwertung seine Ausbildung finanzieren kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit
können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten
Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen
einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens
nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber
nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses
während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums kann es dagegen sprechen, wenn das Treugut nachweislich
bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis
offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte."
Gemessen an diesen strengen Maßstäben hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass zwischen dem Kläger und seinen
Schwestern eine wirksame Treuhandabrede getroffen worden ist.
Der Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass und zu welchem Zeitpunkt eine konkrete,
mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache zwischen ihm und seinen Schwestern über ein Treuhandverhältnis
getroffen worden ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er sich kaum um das Wertpapierdepot
gekümmert habe, sondern sein Vater alles gemanagt habe. Das Geld, das sie von Verwandten erhalten hätten, sei von ihm und
seinen Schwestern gewesen. Eine Abrede darüber, wann das Depot aufgelöst werden solle und zu welchem Zweck es diene, gebe
es nicht. Der vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Vater des Klägers hat angegeben, dass er das Geld von den Sparkonten
seiner Kinder zur besseren Geldanlage in Bundesschatzbriefen oder Wertpapieren angelegt habe. Er könne nicht mehr genau sagen,
warum der Investmentfonds auf den Namen des Klägers geführt worden sei. Seiner Erinnerung nach sei es so gewesen, dass seine
Tochter S. nicht gewollt habe, dass das Wertpapierdepot auf ihren Namen geführt werde. Anhand dieser Aussagen ist ein konkreter
und inhaltlich bestimmter Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und seinen Schwestern über ein Treuhandverhältnis nicht zu
erkennen. Die Erklärungen lassen lediglich den Schluss zu, dass der Kläger und seine Schwestern sowie der Vater davon ausgegangen
sind, dass das Geld mit unterschiedlichen Anteilen allen drei Geschwistern zusteht. Allein in dem Umstand, dass der Vater
des Klägers das Geld aller drei Geschwister in einem Investmentfonds auf den Namen des Klägers angelegt hat, ist noch keine
Treuhandvereinbarung zu sehen.
Auch die äußeren Beweisanzeichen sprechen gegen die Wirksamkeit einer Treuhandabrede. So fehlte es an einer Separierung des
Treuguts. Eine Trennung des Vermögens war von vornherein nicht beabsichtigt, sondern das Geld sollte zur Vermeidung weiterer
Depotkosten auf einem Depotkonto angelegt werden. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass es nicht nur an
einer Vermögenstrennung fehlte, sondern dass sich die dem Kläger und seinen Schwestern jeweils zuzuordnenden Vermögensanteile
und damit die wertmäßige Höhe des treuhänderisch gehaltenen Geldvermögens - wie noch unter d) auszuführen sein wird - nicht
hinreichend klar und eindeutig bestimmen lassen.
Gegen das Vorliegen einer wirksamen Treuhandvereinbarung spricht ferner, dass der Kläger eine treuhänderische Bindung seines
Vermögens nicht in seinem Antrag vom 01.11.2002 angegeben, sondern vielmehr die entsprechenden Spalten zum Vermögen durchgestrichen
hat. Zwar hat er in seinem dritten Antrag auf Ausbildungsförderung vom 21.06.2004 erstmals Angaben zu seinem Vermögen gemacht,
jedoch ohne den Gesamtbetrag des auf seinen Namen angelegten Vermögens zu offenbaren und die treuhänderische Bindung des Vermögens
offen zu legen. Erst auf Aufforderung der Beklagten hat er im Einzelnen das auf seinem Namen angelegte Vermögen dargelegt.
Unter Würdigung dieser Umstände ist dem Kläger der Nachweis einer wirksamen Treuhandabrede nicht gelungen.
d)
Der Kläger kann sich zu seinen Gunsten auch nicht auf gegen ihn bestehende nichtvertragliche Herausgabeansprüche seiner Schwestern
gemäß §
667 BGB oder Bereicherungsansprüche nach §
812 Abs.
1 S. 1
BGB berufen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts,
insbesondere bei Treuhandvereinbarungen, wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf
die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann, um bei Nichtigkeit eines solchen Verhältnisses
eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Parteien des nichtigen Vertrags vorzunehmen (BG, Urt. vom 04.11.2004 - IM ZR 172/03 - DB 2004, 2631-2634). Auch kommen grundsätzlich Bereicherungsansprüche nach §
812 Abs.
1 S. 1
BGB in Betracht.
An den Nachweis eines nichtvertraglichen Herausgabeanspruchs oder eines Bereicherungsanspruchs sind aber im Hinblick auf die
bereits erwähnte Gefahr des Missbrauchs von Abreden unter Angehörigen ebenfalls strenge Anforderungen zu stellen. Auch hier
obliegt dem Auszubildenden bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und geht die
Nichterweislichkeit der Tatsachen zu seinen Lasten. Erforderlich ist, dass der Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch durch
objektive und nachvollziehbare Tatsachen belegt wird (vgl. VG Bad.-Württ., Urt. vom 29.04.2009 -12 S 2493/06 -juris) und der exakte Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeiten zweifelsfrei festgestellt werden kann (vgl. zur Höhe
von Darlehensverbindlichkeiten: BVerwG, Urt. vom 04.09.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10-21, [...] Rz. 30 Rz. 31). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Vater des Klägers hat erklärt, dass er das auf den Sparkonten der Geschwister angelegte Geld zunächst in einem Bundesschatzbrief
angelegt habe. Bei der Fälligkeit des Bundesschatzbriefes sei er davon ausgegangen, dass dieser zu 61,97% seiner Tochter Stephanie
und zu 38,03% dem Kläger zugestanden habe. Das Zustandekommen dieser krummen Beträge liege wohl an den Zinszahlungen. Dieses
Geld sei dann zusammen mit Geldern von ihm und seiner Tochter K. in Deka-Telemedien-Aktien angelegt worden und nach dem Verkauf
der Deka-Telemedien-Aktien in den streitgegenständlichen Investmentfonds geflossen. Daraus ergäben sich die Anteile von 27%
für den Kläger, 29% für K. und 44% für S.. Der Kläger hat ohne Erläuterung von Einzelheiten angegeben, dass sich die krummen
Beträge wohl daraus ergäben, dass die Zinsen auf das geschenkte Geld raufgerechnet worden seien.
Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass am 14.11.1996 ein Depotkonto auf den Namen des Klägers mit einem
Wert von 4.875,- DM eröffnet worden ist. Der Kauf erfolgte über das Girokonto des Vaters des Klägers. Im engen zeitlichen
Zusammenhang - am 19.11.1996 - sind vom Sparbuch der Tochter S. - erst an diesem Tag auf das Sparbuch eingezahlte - 3.483,69
DM ausgezahlt worden. Weiterhin sind im zeitlichen Zusammenhang - am 18.11.1996 und 19.11.1996 - von Sparbüchern der Tochter
K. 400,- bzw. 500,- DM abgehoben worden. Diese Vorgänge hat der Kläger durch Konto- und Sparbuchauszüge belegt. Ebenfalls
belegt ist, dass im März 2001 das streitgegenständliche Konto mit einem Wert von 10.000,- DM eröffnet worden ist.
Es liegen jedoch keine Unterlagen über den Bundesschatzbrief vor, weder über die behaupteten Anteile des Klägers und seiner
Schwester S. an dem Bundesschatzbrief in Höhe von 1.324,71 DM bzw. 2.158,85 DM noch darüber, dass die 3.483,69 DM auf dem
Konto von S. überhaupt aus der Fälligkeit eines Bundesschatzbriefes stammen. In diesem Zusammenhang überrascht es, dass der
Vater des Klägers pfenniggenaue Angaben über die Anteile des Klägers und S. an dem Bundesschatzbrief macht, ohne aber näher
erläutern oder nachweisen zu können, woraus er diese genauen Zahlen herleitet. Seine Erklärung, dass die krummen Beträge wohl
an den Zinszahlungen lägen, er das heute aber auch nicht mehr nachvollziehen könne, überzeugt nicht. Ferner ist nicht nachgewiesen,
dass die 3.483,69 DM und die 900,- DM von den Sparbüchern von S. und K. auf das Girokonto des Vaters eingezahlt und für das
am 14.11.1996 eröffnete Depotkonto verwendet worden sind. Auch ist nicht ersichtlich, wem die 491,31 DM, die der Vater des
Klägers für das Depotkonto aufgebracht haben will, zugestanden haben. Ohne nähere Erläuterung ist dieser Geldbetrag der Tochter
K. zugerechnet worden. Weiterhin fehlt es an einem Nachweis des Wertes des am 14.11.1996 eröffneten Depotkontos im Zeitpunkt
seiner Auflösung am 26.03.2001.
Danach hat der Kläger den Nachweis, dass und in welcher Höhe Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche seiner Schwestern gegen
ihn bestehen, nicht geführt. Das geht zu seinen Lasten.
e)
Aus den genannten Gründen greift zu Gunsten des Klägers auch nicht die Härtevorschrift des §
29 Abs.
3 BAföG ein. Nach dieser Bestimmung kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Ein Härtefall kann in einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis liegen. Da dem Kläger der Nachweis, dass seine Schwestern
Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche gegen ihn hatten, nicht gelungen ist, kann auch ein wirtschaftliches Verwertungshindernis
nicht vorliegen.
f)
Die sonstigen Rücknahmevoraussetzungen liegen vor.
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes
vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen
ist nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen
hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Er kann sich aber nicht auf Vertrauen
berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig
oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X) oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).
Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er hat in seinem Antrag vom 01.11.2002 die bei ihm vorhandenen Vermögenswerte
vollständig verschwiegen. Damit hat er grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gehandelt, denn er hätte wissen müssen, dass das Vermögen zu einer Anrechung auf Leistungen nach dem
BAföG führen kann. Er hat einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt. Zumindest hätte ersieh bei dem Amt für Ausbildungsförderung
erkundigen müssen, welche Vermögenswerte anzugeben sind (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.2007 -2 A 245/05).
Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist eingehalten. Der Kläger hat erstmals in seinem Folgeantrag vom 21.06.2004 Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Die Rücknahme
der Bescheide für den Bewilligungszeitraum November 2002 bis August 2003 erfolgte innerhalb der Jahresfrist mit Bescheid vom
30.11.2004.
g)
Auch die im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2005 getroffene Ermessensentscheidung ist ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hat
ausgeführt, es seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung
zu belassen, denn das würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden
führen, die bei der Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten. Deshalb überwiege eindeutig das rechtsstaatliche Interesse,
rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und sachgerechte Erwägungen angestellt.
Beschränkungen der Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen waren von der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Entscheidungen
des Gesetzgebers in §§
27 Abs.
1,
28 Abs.
2 u. 4 und 29 Abs.
3 BAföG sind auch bei der Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X zu beachten. Deshalb können grundsätzlich Umstände, die nach dem in den §§
27 Abs.
1,
28 Abs.
2 u. 4 und 29 Abs.
3 BAföG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers eine Vermögensanrechnung nicht ausschließen und schon bei der Prüfung dieser
Vorschriften berücksichtigt worden sind, nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung begründen (vgl. Urteile des
Senats vom 14.03.2007- 2 A 331/06 und vom 21.02.2007 -2 A 245/05).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß §
188 Satz 2
VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO i. V. mit 708 Nr. 10,711
ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
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