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OVG Bremen, Urteil vom 29.04.2010 - 2 A 428/07
Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei wirksamem Zustandekommen der Treuhandabrede und dessen Nachweis durch den Auszubildenden; Anforderungen an den Nachweis eines Herausgabeanspruchs bzw. Bereicherungsanspruchs; Nachweis eines Herausgabeanspruchs durch objektive und nachvollziehbare Tatsachen und zweifelsfreie Feststellung des exakten Umfangs der geltend gemachten Verbindlichkeiten
1. Ein Treuhandverhältnis ist ausbildungsförderungsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21-31 und vom 14.05.2009 - 5 C 20/08 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5).
2. Auch an den Nachweis nichtvertraglicher Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch durch objektive und nachvollziehbare Tatsachen belegt wird und der exakte Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeiten zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Normenkette:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1
,
BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,S. 2
,
BAföG § 28 Abs. 3
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: VG Bremen 15.08.2007 1 K 1245/05
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen -1. Kammer -vom 15.08.2007 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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