OVG Bremen, Urteil vom 07.07.1986 - 2 B 82/86
»Ein Student, der einen mit Neigungswandel begründeten Fachrichtungswechsel um ein Semester verzögert, um aus nicht substantiierten
familiären Gründen sicherzugehen, daß er am bisherigen Ausbildungsort bleiben kann, kann sich nicht auf einen »wichtigen Grund«
im Sinne des §
7 Abs.
3
BAföG berufen.«
Fundstellen: DRsp V(545)98c, FamRZ 1986, 1047