Sozialhilferecht: Begriff des Härtefalls i.S. von § 26 S. 2 BSHG
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein Anspruch der Antragstellerin auf
die begehrte Hilfe durch § 26 S. 1 BSHG ausgeschlossen wird. Ihre Ausbildung, das Studium der Soziologie, ist zweifelsfrei dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsgesetzes
förderungsfähig. Sollte die Antragstellerin keine Leistungen beanspruchen können, so beruhte das ausschließlich auf persönlichen
Gründen (Überschreiten der Altersgrenze des §
10 Abs.
3 BAföG).
Gleichfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß in der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt keine besondere
Härte im Sinne des § 26 S. 2 BSHG liegt. Soweit die bei der Antragstellerin vorliegenden Lebensverhältnisse ausbildungsbezogen sind, d.h. erklären und begründen,
daß und weshalb sie ihr Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen hat, sind sie allein im Rahmen des §
10 Abs.
3 BAföG berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsbeschluß v. 26.6.1987 -- 2 B 83/87 --). Soweit sie nicht ausbildungsbezogen sind, vermögen sie nicht darzutun, daß die Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt
für einen ausbildungsgeprägten Bedarf eine besondere Härte darstellt. Das gilt insbesondere für das Vorbringen der Antragstellerin,
die Erfüllung ihrer Pflichten als Alleinerziehende lasse eine Berufsausübung nicht zu. Der Senat kann dahingestellt sein lassen,
ob dieser Vortrag nicht schon deshalb unschlüssig ist, weil auch eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht käme, die sich mit
ihren Erziehungsaufgaben vereinbaren ließe und andererseits die Antragstellerin von Sozialhilfe unabhängig machte. Ausschlaggebend
ist, daß ihr Bedarf gleichwohl ausbildungsgeprägt ist, denn sie begehrt die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht, weil sie sich
ausschließlich der Erziehung ihrer Töchter widmen will, sondern um damit ihren Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums
zu erhalten. Dessen Durchführung soll die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ermöglichen. Dementsprechend müßte die besondere
Härte darin liegen, daß nicht ausnahmsweise anstelle der Ausbildungsförderung die Sozialhilfe den ausbildungsbedingten Lebensunterhalt
sicherstellt. Das aber läßt sich nicht allein damit begründen, daß sich das Studium aus der Sicht der Antragstellerin am besten
mit ihren Erziehungsaufgaben vereinbaren läßt, weil ebensowenig wie die unmittelbare Ausbildungsförderung (nach den Vorschriften
des
BAföG) die mittelbare (über die Härteregelung des § 26 S. 2 BSHG) von derartigen persönlichen Lebensumständen abhängen kann, die nicht in einem inneren Sachbezug zu der Ausbildung selbst
stehen.
Die Frage, ob und inwieweit die Antragstellerin einen vom Ausschluß des § 26 BSHG nicht erfaßten nicht ausbildungsgeprägten Bedarf geltend machen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.