Anspruch auf Gewährung einer Wohnungserstausstattung i.F.d. fahrlässigen Verlusts einer vorher existierenden Ausstattung;
Zumutbare Maßnahmen zur Wiedererlangung einer abhanden gekommenen Wohnungsausstattung; Möglichkeit einer dahrlehensweisen
Gewährung der Kosten für eine Wohnungsausstattung
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung.
Die 1973 geborene Klägerin ist Bürokauffrau. Seit 1999 arbeitete sie für die Firma S..
Im Jahre 2003 entschied der Inhaber der Firma. Herr B.. die Geschäftstätigkeit der Firma von Mallorca aus durchzuführen.
Die Klägerin entschloss sich. auch von dort für die Firma tätig zu sein und bezog in Santa Ponsa auf Mallorca eine Wohnung.
die der Firmeninhaber für sie angemietet hatte. Die Kosten für den Transport ihres Hausstandes übernahm der Arbeitgeber der
Klägerin.
Nachdem der Arbeitgeber der Klägerin seinen wichtigsten Kunden verloren hatte. sollte die Klägerin ihre Tätigkeit in Österreich
fortsetzen. wohin sie deshalb fuhr. Zum 15.04.2006 wurde der Klägerin vom Firmeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt.
Sie begab sich wieder nach Bremen und erhielt von der Beklagten ab 20.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II.
Am 10.09.2006 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung. Ihr Arbeitgeber habe ihr vorgeschlagen.
ihren ganzen Hausstand (in Spanien) einzulagern. Als sie ihn vor einiger Zeit angerufen und ihm mitgeteilt habe. dass sie
ihren Hausstand zum 01.10.2006 benötige. habe er nur gesagt, dass die ganzen Möbel "weg seien". Das einzige. was sie noch
besitze sei ein "Koffer mit Klamotten".
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.09.2006 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 11.10.2006 zurück. Die Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II würden nur bei erstmaliger
Anmietung von Wohnraum gewährt. Da die Klägerin bereits über eine Wohnung verfügt habe. sei ein solcher Fall nicht gegeben.
Es sei der Klägerin zuzumuten. die Bedarfslage aus der Regelleistung nach und nach auszugleichen.
Am 10.11.2006 ist Klage erhoben worden. mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.
Den Antrag der Klägerin. die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten. der Klägerin bis zur Entscheidung
in der Hauptsache eine Sonderleistung für die Erstausstattung einer Wohnung zu gewähren. lehnte das Verwaltungsgericht mit
Beschluss vom 12.12.2006 ab (Az. S3 V 3205/06). Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr in Spanien befindlicher Hausstand untergegangen sei. Ihr Vortrag sei
in keiner Weise belegt und lasse jegliche ernsthafte Bemühungen der Klägerin vermissen. ihr Mobiliar zurückzuerlangen oder
in Spanien zu veräußern. um mit dem Erlös die neue Wohnung in Bremen mit Mobiliar und Hausrat auszustatten.
Im Beschwerdeverfahren legte die Klägerin ein Schreiben ihres früheren Arbeitgebers vom 27.12.2006 vor, in dem es heißt:
"Als ich Sie am 31.03.2006 aus Wirtschaftlichen Gründen kündigen mußte. habe ich Ihnen zugesagt, daß ich Ihre Möbel bei mir
einlagere bis Sie in Bremen wieder eine eigene Wohnung gefunden haben.
Einige Zeit später habe ich das Mietverhältniss für mein Haus gekündigt. Durch anschließende Streitigkeiten mit dem Vermieter
über Kündigungsfristen bzw. Kautionsrückzahlungen sah dieser sich veranlaßt, die Schlösser auszuwechseln um mir den Zugang
zum Haus zu verweigern.
Tage später hatte ich die Gelegenheit unter Mithilfe der örtlichen Polizei einen Teil meiner eigenen Möbel zu erlangen. Als
ich daraufhin ein größeres Fahrzeug anmietete und mir nochmal Zugang zum Haus verschafft wurde. mußte ich feststellen. daß
zwischenzeitlich der Vermieter das Haus leer geräumt und sämtliche Möbel. insbesondere Ihre nicht mehr vorhanden waren.
Nachforschungen in der Nachbarschaft haben ergeben. daß sämtliche noch im Haus befundene Möbel / Hausstand an die Straße gestellt
worden ist. Tags daraufsei nichts mehr zu sehen gewesen."
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23.02.2007 zurück (Az. S1 B 24/07. S1 S 25/07). Die Erklärung des Arbeitgebers reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Aus ihr sei nicht einmal ersichtlich. um welche Gegenstände
es sich gehandelt haben solle. noch wann sich die fraglichen Ereignisse abgespielt haben sollten. Sollten die Möbel der Klägerin
tatsächlich auf die dargestellte Weise in Verlust geraten sein. hätte es nahe gelegen. den Vorfall der Polizei anzuzeigen
und Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter geltend zu machen. Ohne einen nachvollziehbaren Beleg für den ersatzlosen
Untergang des Hausstandes lasse sich nicht feststellen. dass die Klägerin einer Erstausstattung für ihre Wohnung bedürfe.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.04.2007 zurück
(Az. S1 S 135/07).
Im Klageverfahren hat die Klägerin sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2006 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen. der Klägerin für die Erstausstattung einer Wohnung 1.003,90 EUR zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Klägerin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2007 den Bescheid der Beklagten vom 18.09.2006
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2006 auf und verurteilte die Beklagte. der Klägerin für eine Erstausstattung
1.003.90 Euro zu gewähren. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II. Die Leistung sei zu erbringen. wenn der Hilfebedürftige über
keinerlei Hausrat verfüge. wobei es nicht darauf ankomme. ob diese Situation durch das Verhalten des Hilfebedürftigen hervorgerufen
worden sei. Der Anspruch bestehe hiernach zudem nicht nur, wenn zum ersten Mal eine Wohnung bezogen werde. sondern auch dann.
wenn aus sonstigen Gründen kein Hausrat (mehr) vorhanden sei.
Diese Voraussetzungen der Leistungsgewährung seien im all der Klägerin erfüllt. Sie sei ohne eigenen Hausrat. In Santa Ponsa
habe sie einen Haushalt gehabt, der untergegangen sei. Dass die Klägerin den Verlust des Hausstandes bei der spanischen Polizei
nicht angezeigt und auch wegen des Verlustes keine zivilrechtlichen Schritte eingeleitet habe. schließe den Anspruch nicht
aus. Auch der Umstand. dass die Klägerin derzeit Möbel einer Freundin nutze. stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen.
Der der Klägerin leihweise zur Verfügung gestellte Hausrat könne jederzeit zurückgefordert werden. ohne dass die Klägerin
eine Rückgabe verhindern könnte.
Gegen dieses ihr am 17.12.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.01.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt
sie vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung. Sie habe sowohl vor
ihrem Umzug nach Spanien als auch während ihres Auslandsaufenthaltes unstreitig über eine komplette Wohnungsausstattung verfügt.
Was damit geschehen sei. sei nicht geklärt. Die Klägerin habe kaum Nachforschungen dazu angestellt. Sie habe sich nicht einmal
außergerichtlich mit dem Vermieter ihres ehemaligen Arbeitgebers in Verbindung gesetzt und auch auf eine Strafanzeige verzichtet.
Beides wäre ihr von Deutschland aus möglich und zumutbar gewesen.
Auch eine Aufstellung darüber, welche Einrichtungsgegenstände eingelagert worden seien. sei nicht vorgelegt worden. Die Klägerin
sei verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und eigeninitiativ zu werden
(§ 2 Abs. 1 SGB II).
Zudem sei die derzeitige Wohnung der Klägerin nach dem Ergebnis eines Hausbesuchs weitgehend eingerichtet. Soweit die Klägerin
hinsichtlich einiger Einrichtungsgegenstände angegeben habe. sie seien nur geliehen und könnten deshalb zurückgefordert werden.
sei dies bisher nicht nachgewiesen und werde bestritten. Wenn einzelne Einrichtungsgegenstände noch fehlten. so handele es
sich um Ergänzungsbedarf, der von der Regelleistung gedeckt sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen aufzuheben und die Klägerin in vollem Umfang mit der Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Beklagte überspanne die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten
der Klägerin. Sie habe im Erörterungstermin vordem Verwaltungsgericht die Gegenstände ihres Hausstandes in Spanien benannt.
Offenbar wolle die Beklagte die streitige Gewährung der Wohnungserstausstattung "aussitzen" und dann später vom Verstreichen
der langen Zeitspanne profitieren. Das könne nicht hingenommen werden. Notfalls müsse die Beklagte im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruches zur Gewährung der Pauschale für die
Wohnungserstausstattung verurteilt werden. Wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin im Übrigen wird auf den Schriftsatz
ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2008 verwiesen.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Sitzungsniederschrift
vom 21.04.2010 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten hat dem Senat vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. soweit er im Urteil verwertet worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung ihrer
Wohnung zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.
Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht
von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dieser Vorschrift ist, dass eine "Erstausstattung" einer Wohnung vorliegt.
Das ist in der Regel der all. wenn jemand. der zuvor keine Wohnung besessen hat, erstmals in eine eigene Wohnung einzieht.
In besonders gelagerten Fällen kann auch dann. wenn jemand bereits eine Wohnung besessen hatte. die Gewährung einer Erstausstattung
in Betracht kommen. etwa wenn die Wohnung durch einen Brand zerstört worden ist oder der Wohnungsinhaber sie aufgelöst hatte.
weil ersieh in eine lang dauernde Haft begeben musste (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu der entsprechenden Vorschrift
im SGB XII BT-Drucks. 15/1514 S. 60; vgl. auch BSG. U. v. 19.09.2008 - B 14 AS 64/07 R; LSG Niedersachsen-Bremen. U. v. 04.09.2008 - L 13 AS 518/06 -; LSG Sachsen. U. v. 17.04.2008 - L 3 AS 107/07 -)
Ein vergleichbarer Ausnahmefall kann indes bei Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden alles nicht angenommen werden.
Selbst wenn man der Klägerin den Verlust ihrer Wohnungseinrichtung in Spanien abnimmt, kommt die beantragte Gewährung von
Sozialleistungen für eine (erneute) Wohnungserstausstattung nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat den Verlust ihrer Wohnungseinrichtung
durch fahrlässiges Verhalten mit zu verantworten und sie hat nicht das ihr Zumutbare unternommen. um den (vollständigen und
ersatzlosen) Verlust abzuwenden.
Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den Anhörungen der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat darstellt, hatte
sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Klägerin sehr verschlechtert, nachdem Anfang 2006 der wichtigste Auftraggeber
der Firma abgesprungen war. Die Klägerin. die nach eigener Aussage vor dem Senat zuvor gut verdient hatte. bekam zuletzt kein
monatliches Gehalt mehr, sondern nur noch 200.00 oder 300.00 Euro in bar. Angesichts dieser Veränderung durfte sich die Klägerin
nicht darauf verlassen. dass ihr Arbeitgeber für den Rücktransport ihrer Möbel in gleicher Weise sorgen und aufkommen werde
wie für den Hintransport. Vielmehr musste sie sich angesichts der erheblichen Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers auch selbst
Gedanken um den Verbleib ihres Hausstandes machen und in Rechnung stellen. dass für den Rücktransport Kosten auf sie zukommen
könnten. Sollte sie nicht mehr in der Lage gewesen sein. für diesen Zweck Rücklagen zu bilden und sollte auch ein (teilweiser)
Verkauf von Haushaltsgegenständen nicht zu verwirklichen gewesen sein. hätte sie sich an eine deutsche Vertretung in Spanien
(z.B. Konsulat) wenden und dort um Rat und Unterstützung bitten können.
Unabhängig davon. muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen. dass es fahrlässig war, den Hausstand einschließlich aller
persönlichen Dinae (u.a. Zeugnisse in der beschriebenen Art in einer Garage. die der Arbeitgeber angemietet hatte. unterzustellen
und dort für längere Zeit zu belassen. Es handelte sich um eine große Garage mit Platz für drei Autos. wobei der Hausstand
im hinteren Bereich der "als eine Art Partyraum genutzt wurde" untergestellt war. Einen gesondert abschließbaren Raum gab
es nicht. Demnach war ein Zugang zu den Haushaltsgegenständen der Klägerin (einschließlich aller persönlichen "Dinge") leicht
möglich und der Hausrat vor unberechtigtem Zugriff nur wenig geschützt. Die Verlustgefahr war damit nicht unerheblich und
von der Klägerin. die dieser Art der Einlagerung zugestimmt und diesen Zustand über einen längeren Zeitraum hingenommen hat,
mit zu verantworten.
Hinzu kommt schließlich selbständig tragend. dass die Klägerin nichts unternommen hat, nachdem ihr früherer Arbeitgeber ihr
mitgeteilt hatte. dass "die ganzen Möbel weg sind". Ihre Erklärung vordem Senat, sie hätte nicht gewusst, was sie von Deutschland
aus hätte tun können und ihr hätten die finanziellen Mittel gefehlt, nach Spanien zu fliegen. vermag sie nicht zu entlasten.
Es war ihr ohne weiteres zuzumuten. die notwendigen Erkundigungen einzuholen (z.B. bei einem spanischen Konsulat) und sodann
weitere Schritte einzuleiten. wie etwa eine Kontaktaufnahme mit dem Vermieter ihres früheren Arbeitgebers und die Aufgabe
einer Strafanzeige bei der spanischen Polizei. Dass solche Maßnahmen offensichtlich aussichtslos gewesen wären. kann nicht
gesagt werden. Insbesondere erscheint es durchaus möglich. dass Nachforschungen der Polizei den wahren Sachverhalt weiter
aufgehellt hätten. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin. dass Hilfebedürftige nach § 2 Abs. 1 S.
1 SGB II verpflichtet sind. alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.
Kommt hiernach im vorliegenden Fall die (ausnahmsweise) Gewährung einer Wohnungserstausstattung an eine Hilfebedürftige. die
bereits eine Wohnungseinrichtung besessen hatte. nicht in Betracht, so bedeutet dies, dass der Bedarf aus der Regelleistung
zu decken ist. Ist eine solche Bedarfsdeckung nicht möglich und der Bedarf nach den Umständen zur Sicherung des
Lebensunterhalts unabweisbar, erbringt die Agentur für Arbeit nach § 23 Abs. 1 SGB II den Bedarf als Sach- oder Geldleistung
und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Ein solches Darlehen hat die Klägerin bei ihrer Anhörung vordem
Senat abgelehnt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat klar gestellt, dass eine darlehensweise Gewährung der Kosten für eine Wohnungserstausstattung
nicht Gegenstand des Klagebegehrens sei.
Danach war die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterung zur Prozesskostenhilfe
I.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nicht mit der Revision angefochten werden. weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Oberverwaltungsgericht
- Senat für Sozialgerichtssachen - nicht zugelassen worden ist.
...
Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten
der unter I. a und b genannten Gewerkschaften, Vereinigungen, oder juristischen Personen vertreten ist., Prozesskostenhilfe
zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen
oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zur Protokoll zu erklären. Die Hausanschrift des Bundessozialgerichts lautet: Graf-Bernadotte-Platz
5, 34119 Kassel.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse,
Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärungen
vorgeschrieben Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
- ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung
des Urteils im Inland, drei Monate nach Zustellung des Urteils im Ausland) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen
Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften