Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Förderung seines Studiums im Masterstudiengang
"Ökonomische und Soziologische Studien" an der Universität Hamburg verpflichtet werden soll.
Der 1962 geborene Antragsteller bestand im Jahr 2000 die Aufnahmeprüfung zur (damaligen) Hochschule für Wirtschaft und Politik
(HWP) und war - nachdem ein vorheriger Zulassungsantrag abgelehnt worden war - ab dem Sommersemester 2001 im Studiengang Sozialökonomie
(1. Studienabschnitt) immatrikuliert. Für dieses Studium erhielt der Antragsteller Förderungsleistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz, und zwar nach §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 BAföG abweichend von der sonst allgemein bestehenden Altersgrenze. In den Bewilligungsbescheiden ging die Antragsgegnerin von einer
Förderungshöchstdauer von sechs Semestern und zwei Monaten aus und nannte als Ende der Förderungshöchstdauer den Mai 2004.
Im April 2004 beantragte der Antragsteller, ihm wegen einer chronischen Erkrankung der Augen Ausbildungsförderung über die
Förderungshöchstdauer hinaus zu gewähren. Die HWP (jetzt: Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik) bescheinigte ihm,
dass er die Abschlussprüfung voraussichtlich im November 2004 abschließen werde. Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin
dem Antragsteller im Juli 2004 gemäß §
15 Abs.
3 Nr.
1 BAföG Leistungen bis einschließlich November 2004.
Im Januar 2005 beantragte der Antragsteller, sein Studium wegen einer zunehmenden Behinderung aufgrund seiner Augenkrankheit
weiterhin zu fördern. Er erklärte, er werde sein Diplom I Ende des Sommersemesters erwerben und sich im Anschluss für einen
Masterstudiengang bewerben. Außerdem reichte der Kläger im März 2005 den von ihm unterschriebenen Vordruck éBescheinigung
zur Hilfe zum Studienabschluss nach §
15 Abs.
3a BAföG' ein, in dem die Hochschule bescheinigte, dass er die Abschlussprüfung des ersten Abschnitts voraussichtlich im September
2005 abschließen werde. Mit Bescheid vom 5. April 2005 und - nach erfolgtem Widerspruch des Antragstellers - mit Widerspruchsbescheid
vom 27. Juni 2005 lehnte die Antragsgegnerin eine weitere Förderung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer gemäß §
15 Abs.
3 BAföG ab, da nicht erkennbar sei, dass die eingetretene Studienverzögerung durch die Erkrankung verursacht worden sei. Hiergegen
erhob der Antragsteller Klage (2 K 2387/05), mit der er hilfsweise eine Studienabschlusshilfe nach §
15 Abs.
3a BAföG begehrte; über die Klage ist noch nicht entschieden worden. Parallel dazu beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen
Anordnung (2 E 2388/05). Während dieses Verfahrens bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 von Februar
2005 bis September 2005 eine Studienabschlusshilfe gemäß §
15 Abs.
3a BAföG. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Im Frühjahr 2006 schloss der Antragsteller den ersten Abschnitt des Studiengangs Sozialökonomie mit dem Diplom I ab. Bereits
zuvor hatte die Hochschule den zweiten Abschnitt dieses Studiengangs abgeschafft. Eingeführt hatte sie einen Masterstudiengang.
Im Sommersemester 2006 begann der Antragsteller sein Studium im Masterstudiengang "Ökonomische und Soziologische Studien".
Hierfür beantragte er im März 2006 Ausbildungsförderung. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 teilte die Antragsgegnerin ihm mit,
dass der Antrag erst bearbeitet werden könne, wenn das Klageverfahren 2 K 2387/05 abgeschlossen sei. Zur Erläuterung führte die Antragsgegnerin später aus, für den früheren, aus den beiden Studienabschnitten
bestehenden Konsekutivstudiengang hätte eine Gesamt-Förderungshöchstdauer festgesetzt werden müssen, die bereits im November
2005 geendet habe. Der zweite Teil des Konsekutivstudiengangs könne schon deshalb nicht mehr gefördert werden, weil der Antragsteller
zwischenzeitlich Studienabschlusshilfe in Anspruch genommen habe.
Der Antragsteller hat daraufhin am 28. Juni 2006 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 29. August 2006
hat das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Einer weiteren Förderung stehe die Altergrenze nach §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG entgegen. Bei dem Masterstudiengang handele es sich um einen neuen Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Regelung, für den
die Ausnahmemöglichkeiten des §
10 Abs.
3 Satz 2
BAföG nicht (mehr) einschlägig seien. Zwar seien nach §
7 Abs.
1a BAföG ein Bachelor- und ein darauf aufbauender Masterstudiengang im Hinblick auf den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung als
eine einzige Ausbildung anzusehen. Das gelte aber nicht für die Altersgrenze, die für jeden dieser beiden Ausbildungsabschnitte
einzuhalten sei.
Gegen den am 31. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. September 2006 erhobene und am 2. Oktober 2006,
einem Montag, begründete Beschwerde des Antragstellers.
II.
A. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ist die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Antragsgegnerin antragsgemäß
zu verpflichten, das Masterstudium des Antragstellers einstweilen zu fördern. Der Antragsteller hat mit der für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§
123 Abs.
3 VwGO i.V.m. §
920 ZPO), dass er aus finanziellen Gründen dringend auf Ausbildungsförderung angewiesen ist und dass ihm der geltend gemachte Anspruch
auch der Sache nach zusteht.
Das Masterstudium dürfte förderungsfähig sein. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus §
7 Abs.
1 BAföG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften über die Förderung von konsekutiven Studiengängen (hierzu unter 1.). Ein
Förderungsanspruch dürfte sich aber aus einer entsprechenden Anwendung des §
7 Abs.
1a BAföG ergeben (hierzu unter 2.). Einer Förderung des Masterstudiums steht im vorliegenden Fall voraussichtlich weder entgegen,
dass der Antragsteller bei Beginn des Masterstudiums die sich aus §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG ergebende Altergrenze von 30 Jahren bereits (deutlich) überschritten hatte (hierzu unter 3.), noch, dass er zuvor für den
ersten Abschnitt seines Studiums der Sozialökonomie Studienabschlusshilfe nach §
15 Abs.
3a BAföG in Anspruch genommen hatte (hierzu unter 4.). Die Ausbildungsförderung wird deshalb gemäß §
17 Abs.
1, Abs.
2 Satz 1
BAföG je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen geleistet, was im Tenor insoweit klargestellt worden ist. Die getroffene Regelung
ist antragsgemäß auf den Zeitraum vom Beginn des Monats der gerichtlichen Entscheidung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums
zu begrenzen (hierzu unter 5.).
1. Ein Anspruch auf Förderung des im April 2006 begonnenen Masterstudiengangs "Ökonomische und Soziologische Studien" ergibt
sich nicht aus §
7 Abs.
1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung (nur) bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung geleistet. Da der Antragsteller
den im sozialökonomischen Studiengang zu erreichenden Diplomgrad ("Diplom I" - vgl. §§ 2 Abs. 2, 30 Abs. 1 der Ordnung für
die Diplomprüfung im sozialökonomischen Studiengang an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik - vom 21.3.2002,
Amtl. Anz. S. 2209, mit späteren Änderungen) erlangt hat, hat er einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Unerheblich
ist insoweit, dass der Antragsteller, der ab dem Sommersemester 2001 im Studiengang "Sozialökonomie, 1. Studienabschnitt"
(Abschluss: Diplom I) immatrikuliert war, bereits bei der Immatrikulation beabsichtigte, auch den zweiten Studienabschnitt
zu durchlaufen und den akademischen Grad eines Diplom-Sozialökonomen (Diplom II) zu erwerben. Für die Bewertung einer Ausbildung
als "berufsqualifizierend" sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden maßgebend, sondern allein objektive
Gegebenheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.1996, BVerwGE 102, 232). Eine Förderung nach §
7 Abs.
1 BAföG kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es sich bei der Kombination der zu den Abschlüssen Diplom I sowie Master führenden
Studiengänge um einen einheitlichen konsekutiven Studiengang handelte. Ein solcher kann allenfalls dann nach §
7 Abs.
1 BAföG förderungsfähig sein, wenn zwei Ausbildungsteile trotz des mit der Beendigung des ersten Teils der Ausbildung verbundenen
Erwerbs einer Berufsqualifikation zu einem Studiengang gehören und eine einheitliche Prüfungsordnung aufweisen (BVerwG, Urt.
v. 14.1.1982, FamRZ 1982, 739; vgl. auch Tz. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §
7 BAföG). Das ist hier nicht der Fall, weil der Erwerb des Diploms I im Studiengang Sozialökonomie einerseits und des Masters im
Studiengang "Ökonomische und Soziologische Studien" andererseits in verschiedenen Prüfungsordnungen geregelt sind. Für die
Masterprüfung (einschließlich der Bachelorprüfung) galten stets gesonderte Prüfungsordnungen (Ordnung für die Bachelor- und
Masterprüfung der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik - vom 21.3./2.5.2002, Amtl. Anz. S. 2217, mit späteren
Änderungen, sowie vom 12.6.2003, Amtl. Anz. S. 4473, mit späteren Änderungen).
2. Die vom Antragsteller im Rahmen des Masterstudiengangs fortgeführte Ausbildung ist aber aller Voraussicht nach in entsprechender
Anwendung des §
7 Abs.
1a Satz 1
BAföG zu fördern.
Nach §
7 Abs.
1 a Satz 1
BAföG wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 HRG Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Baccalaureusstudiengang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende
außer dem Bachelor- oder Baccalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Unzweifelhaft handelt
es sich bei dem vom Antragsteller besuchten Masterstudiengang "Ökonomische und Soziologische Studien" um einen Masterstudiengang
im Sinne des § 19 Abs. 3 HRG. Die vom Wortlaut her eindeutigen und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Voraussetzungen für eine Förderung
liegen im Fall des Antragstellers bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift nicht vor. Denn der von ihm gewählte Masterstudiengang
schließt nicht an einen Bachelorstudiengang an, sondern an einen Diplomstudiengang.
Dass im Falle des Antragstellers eine Förderung des Masterstudiums als erste berufsqualifizierende Ausbildung nach §
7 Abs.
1a BAföG ausgeschlossen ist, dürfte allerdings auf einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Regelungslücke beruhen. Als der Gesetzgeber
1998 durch das 19. BAföGÄndG (vom 25.6.1998, BGBl. I S. 1609, 1610) den neuen §
7 Abs.
1a BAföG schuf, hatte er offensichtlich eine Hochschullandschaft vor Augen, die durch solche Studiengänge geprägt war, die auf das
traditionelle deutsche Hochschuldiplom oder den Magister-Universitätsabschluss im Sinne des § 18 HRG zielten. Durch den sog. "Bologna-Prozess" angestoßen, war es hochschulpolitisch erwünscht, die Hochschulabschlüsse durch
Einführung von (grundständigen) Bachelor- und darauf aufbauenden Masterstudiengängen dem internationalen Standard anzupassen.
Die neue Regelung des §
7 Abs.
1a BAföG sollte diese Neuordnung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen, indem der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung auf
die neuen Masterstudiengänge erstreckt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - ). Dies war notwendig, da nach bisherigem Recht der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung mit dem Bachelor-Abschluss verbraucht
gewesen wäre und eine Förderung der Masterstudiengänge nur unter den Voraussetzungen, wie sie in Tz. 7.1.10 BAföGVwV für konsekutive
Studiengänge aufgeführt waren, oder unter den engen Voraussetzungen des §
7 Abs.
2 BAföG für eine weitere Ausbildung in Betracht kam (vgl. Rothe/Blanke,
BAföG, Stand Januar 2006, §
7 Rdnr. 1.1a, 16.1). Dem Gesetzgeber war auch bewusst, dass die neuen postgraduierten Studiengänge mit den (früheren) Aufbau-
und Zusatzstudiengängen, deren Förderung unter §
7 Abs.
2 BAföG fiel, nicht zu vergleichen sind (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8), sodass ein Masterstudium regelmäßig nicht mehr, auch nicht
als weitere Ausbildung, hätte gefördert werden können.
Der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts hat jedoch offenbar übersehen, dass die Hochschullandschaft, in die die neuen
Strukturen eingefügt wurden, vielfältiger war und dass auch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht lupenrein neben
die alten Studiengänge gesetzt würden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen könnten. Insbesondere hat er nicht
bedacht, dass es Hochschulen geben könnte, deren Diplomstudiengänge bereits früher nicht dem typischen Diplomstudiengang entsprachen,
sondern eher dem neuen Bachelor-/Masterstudium, und dass solche Diplomstudiengänge in Bachelor- und Masterstudiengänge neuen
Typs umgewandelt würden. Ein solcher atypischer Fall liegt hier vor. Die Prüfungsordnung des Bachelor- und Masterstudiengangs
vom 21. März 2002 entsprach - was das Bachelorstudium anbelangte - nahezu vollständig der zeitgleich verabschiedeten Prüfungsordnung
für den sozialökonomischen Studiengang, soweit diese den ersten Abschnitt (Diplom I) regelte (vgl. Amtl. Anz. S. 2209, 2217).
Allein die Tatsache, dass die Regelstudienzeit des ersten Studienabschnitts des Diplomstudiengangs sechs Semester und zwei
Monate (Diplom I, vgl. § 4 Abs. 1 der Ordnung für die Diplomprüfung für den Sozialökonomischen Studiengang an der HWP vom
21.3.2002, Amtl. Anz. S. 2209), die des Bachelorstudiums hingegen sechs Semester betrug (vgl. § 4 Abs. 1 der Ordnung für die
Bachelor- und Masterprüfung an der HWP vom 21.3./2.5.2002, Amtl. Anz. S. 2217), stellt keinen qualitativ begründbaren Unterschied
dar; diese Regelung ist offenbar nur an die Regelung des § 19 Abs. 2 HRG angepasst und dürfte zudem der Tatsache Rechnung getragen haben, dass die Anfertigungszeiten für die jeweiligen Abschlussarbeiten
unterschiedlich lang waren (Diplom I: 2 Monate, Bachelor: zunächst 1 Monat) und heute noch - wenn auch in geringerem Maß (Bachelor:
6 Wochen) - sind. Diese Gleichwertigkeit der Prüfungsordnungen wird dadurch bestätigt, dass die Hochschule zunächst beide
Abschlüsse in ein- und derselben Prüfungsordnung regeln wollte. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass hier der Masterstudiengang
von vornherein den zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs (Diplom II) ersetzt hat. Am 6. November 2003 beschloss der Hochschulsenat
der HWP nämlich, den zweiten Abschnitt des Sozialökonomischen Studiengangs einzustellen; die Studienordnung für diesen Abschnitt
galt letztmalig für Studierende, die im Sommersemester 2003 bereits zur Diplomprüfung II zugelassen worden waren. Das bedeutete,
dass Studierende, die - wie der Antragsteller - bereits im Diplom-Studiengang "Sozialökonomie" immatrikuliert waren, nicht
mehr den von ihnen gewählten konsekutiven Studiengang im zweiten Abschnitt besuchen und mit dem Diplom II abschließen konnten.
Nach dem Willen der Hochschule sollte von nun an der Masterstudiengang diesen zweiten Teil ersetzen. Zur Begründung führte
der Hochschulsenat aus, die Lehrkapazität sei durch den neuen Master-Studiengang verbraucht und stehe für den bisherigen Studienabschnitt
II nicht mehr zur Verfügung. Der "Master" sei ein Angebot für die Studierenden, die bisher das Projektstudium (zweiter Studienabschnitt/Diplom
II) im sozialökonomischen Studiengang nachgefragt hätten (vgl. S. 2 des Protokolls, Bl. 86 der Gerichtsakte). Dass die Hochschule
vorsah, dass das bisherige Diplomstudium nunmehr im Masterstudium fortgesetzt würde, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnungen vom 21. März/2. Mai 2002 (Amtl. Anz. S. 2217) und vom 12. Juni 2003 (Amtl. Anz. S.
4473), jeweils mit späteren Änderungen, als Zulassungsvoraussetzung für den Besuch des Masterprogramms gleichrangig entweder
den Abschluss des neuen Bachelorstudiengangs oder die Diplomprüfung I verlangten.
Diese Regelungslücke dürfte durch eine entsprechende Anwendung des §
7 Abs.
1a BAföG auf solchermaßen atypische Diplomstudiengänge zu schließen sein. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner
Anknüpfung an Bachelorstudiengänge für die Förderungsfähigkeit eines Masterstudienganges eine abschließende Regelung hätte
treffen wollen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Regelung auch derart atypische Fallgestaltungen erfassen und zum
Ausschluss der Förderungsfähigkeit eines solchen Masterstudiums im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung führen
sollte, das ein - einem Bachelor-Studium vergleichbares - Diplomstudium fortsetzt und zugleich den zweiten Abschnitt eines
früheren Diplomstudienganges ersetzt. Ein solcher Ausschluss würde vielmehr das Ziel des sog. "Bologna-Prozesses", den die
Neuregelung des
BAföG förderungsrechtlich gerade unterstützen wollte, verfehlen. Es würden diejenigen Studierenden benachteiligt, die an solchen
Hochschulen ein Masterstudium absolvieren, die besonders konsequent die neue Struktur eingeführt und durch die neuen Bachelor-
und Masterstudiengänge alte Studiengänge sogleich vollständig ersetzt haben. Es widerspräche diesem modernisierungs- und förderungsfreundlichen
Ansatz des §
7 Abs.
1a BAföG, solche Studierende von der Förderung ihres Masterstudiums im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung auszuschließen,
obwohl sie ansonsten in vollem Umfang dem typischen Bild eines Absolventen eines Masterstudiums - auch was den zeitlichen
Umfang ihres Gesamtstudiums anbelangt - entsprechen. Wird hiernach der erste Abschnitt des Diplomstudiengangs des Antragstellers
dem Bachelorstudiengang nach §
7 Abs.
1a Satz 1 Nr.
1 BAföG gleichgestellt, so scheitert die Förderungsfähigkeit des Masterstudiums auch nicht an der Nummer 2 dieser Regelung. Denn
außer dem Studium, auf das das Masterstudium aufbaut, hat der Antragsteller keinen Studiengang abgeschlossen.
Es kann in diesem Eilverfahren im Übrigen offen bleiben, ob die entsprechende Anwendung auf Fallgruppen der vorliegenden Art
auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist. Es wird nämlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Betracht
zu ziehen sein, wenn Studierende, die - wie der Antragsteller - ihren konsekutiven Diplomstudiengang vor Erreichen des zweiten
Diplomabschlusses nicht fortsetzen können, weil dieser Studienabschnitt zugunsten eines Masterstudiengangs im Rahmen des Grundanspruchs
auf Ausbildungsförderung ersatzlos weggefallen ist, von einer Förderung dieses Masterstudiums ausgeschlossen werden, während
andererseits Absolventen des - dem ersten Abschnitt des Diplomstudiengangs vergleichbaren - Bachelorstudiengangs für dieses
Masterstudium Ausbildungsförderung erhalten, wie zuvor auch diejenigen durchgehend Förderung nach §
7 Abs.
1 BAföG erhielten, die vor der Umstrukturierung noch den zweiten Abschnitt des früheren Diplomstudiengangs absolvieren konnten. Dass
zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen, ist jedenfalls nicht
ohne weiteres erkennbar.
3. Der Förderungsfähigkeit des Masterstudiums steht voraussichtlich auch nicht die Altersgrenze nach §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG entgegen.
Nach dieser Regelung wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts,
für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden
Falles wird das Masterstudium des Antragstellers ausnahmsweise nicht als neuer Ausbildungsabschnitt im Sinne dieser Regelung
angesehen werden können.
Allerdings dürfte nach der gesetzgeberischen Konzeption ein Masterstudium regelmäßig einen neuen Studienabschnitt im Sinne
des §
2 Abs.
5 Satz 2
BAföG darstellen (vgl. BT-Drs. 13/10241, S. 8; Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
BAföG, 4. Aufl. 2005, §
7 Rdnr. 19). Dafür spricht, dass das Bachelor- und das Masterstudium - anders als bei den bisher als Einheit angesehenen konsekutiven
Studiengängen - nicht notwendig eine Einheit darstellen. Vielmehr kann der Studierende sein - nicht notwendig fachidentisches
- Masterstudium auch erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit durchführen.
Sinn und Zweck der Regelungen über die Reichweite des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung nach §§
7 Abs.
1 und Abs.
1a BAföG dürften jedoch eine einschränkende Auslegung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts im Sinne von §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG gebieten. Nach ihnen soll eine Ausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gefördert werden; wenn es sich
hierbei um einen Bachelorabschluss handelt, jedoch auch noch darüber hinaus bis zum Abschluss eines Masterstudiums. Wie oben
ausgeführt, wollte der Gesetzgeber damit die Förderungsmöglichkeiten erweitern, wenn auch für Masterstudiengänge neuen Typs
unter Beachtung der Altersgrenze. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er die Förderungsfähigkeit von Ausbildungen, die bisher
förderungsfähig waren, im Nachherein beseitigen wollte, nur weil sie in Gestalt eines Masterstudiums fortgeführt werden. Das
wäre hier aber der Fall, wenn man auf das Masterstudium des Antragstellers die Altergrenze anwenden wollte. Bisher war das
Diplomstudium der Sozialökonomie bis zum Abschluss mit dem Diplom II nach den Grundsätzen über die Förderungsfähigkeit eines
konsekutiven Studiengangs nach §
7 Abs.
1 BAföG förderungsfähig. Auch wenn es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich offen geblieben war, ob derartige
konsekutive Studiengänge über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinaus nach §
7 Abs.
1 BAföG förderungsfähig waren, ist dies jedenfalls seit In-Kraft-Treten des 19.
BAföG-Änderungsgesetzes anzuerkennen. Denn in der Begründung zum neuen §
7 Abs. 1a (BT-Drs. 13/10241, Seite 8) ist ausdrücklich die bisherige Förderungsmöglichkeit von Konsekutivstudiengängen nach
Tz. 7.1.10 BAföGVwV betont worden. Dem ist der Gesetzgeber, der weder §
7 Abs.
1 noch §
10 Abs.
3 BAföG geändert hat, gefolgt. Damit steht fest, dass das förderungsfreundliche Verständnis, das die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift
zum Ausdruck bringt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht und zur Auslegung der genannten Rechtsvorschriften herangezogen
werden kann. Dann gibt es aber keinen Sinn, die Förderungsfähigkeit nur deshalb entfallen zu lassen, weil an die Stelle des
zweiten Studienabschnitts des Diplomstudiums nunmehr das Masterstudium getreten ist. Jedenfalls für Studierende, die - wie
im Fall des Antragstellers - ihr auf das Diplom II ausgerichtetes Studium nur noch über das Masterstudium fortsetzen konnten
und die überdies auch das Studium nach Beendigung des ersten Abschnitts unverzüglich im Masterstudiengang fortgesetzt haben,
stellt sich das Masterstudium nicht als neuer Ausbildungsabschnitt im Sinne des §
10 Abs.
3 Satz 1
BAföG dar. Entscheidend ist allein, dass sie bei der Zulassung zum Studium der Sozialökonomie die Altersgrenze einhielten oder
dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altersgrenze - wie im Fall des Antragstellers nach §
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 BAföG - vorlagen.
4. Einer Förderung des Masterstudiums steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller am Ende des ersten Abschnitts des
Diplomstudienganges Abschlussförderung nach §
15 Abs.
3a BAföG in Anspruch genommen hat.
a) Es fehlt bereits an einer Norm, nach der die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung voraussetzt, dass zuvor keine Abschlussförderung
in Anspruch genommen wurde. Insbesondere kann eine derartige Abhängigkeit nicht dem hier maßgeblichen §
7 Abs.
1a BAföG entnommen werden. Diese Regelung geht vielmehr gerade davon aus, dass die Bachelor- und Masterstudiengänge jeweils in sich
selbständige Studiengänge darstellen können, so dass jedenfalls am Ende des Bachelorstudiums Abschlussförderung in Betracht
kommt (vgl. auch: Rothe/Blanke, a.a.O., § 15 Rdnr. 30.2; Ramsauer u.a., a.a.O., § 15 Rdnr. 33). Sollte die Abschlussförderung
im Ergebnis zu Unrecht geleistet worden sein, weil die Voraussetzungen des §
15 Abs.
3a BAföG nicht vorgelegen haben, so stellte sich allein die Frage, ob die Leistungen, bei denen es sich um Bankdarlehen gehandelt
hat, zurückgefordert werden können. Der Förderungsanspruch für das Masterstudium entfällt aber auch dann nicht.
b) Die Förderungsfähigkeit des Masterstudiums entfällt auch nicht deshalb, weil der Antragsteller - worauf die Antragsgegnerin
in diesem Zusammenhang ebenfalls abgestellt hat - bereits die Förderungshöchstdauer überschritten hat. Das Masterstudium muss
nicht deshalb, weil es an die Stelle des zweiten Abschnitts des Diplomstudiums getreten ist, innerhalb der von Beginn des
Diplomstudiums gerechneten Förderungshöchstdauer liegen und innerhalb dieses Zeitraums beendet werden können. Die Förderungshöchstdauer
für den bisherigen konsekutiven Studiengang war nicht mehr ausschließlich für beide Studienabschnitte gemeinsam festgelegt.
Das war zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 84 der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 1972, mit späteren Änderungen) der Fall, wonach die Förderungshöchstdauer für das Studium der Sozialökonomie an der Hochschule
für Wirtschaft und Politik zuletzt insgesamt 10 Semester betrug. Diese Regelung wurde jedoch durch Art. 5, 14 Ausbildungsförderungsreformgesetz
vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) mit Wirkung vom 1. April 2001 aufgehoben. Seither entspricht die Förderungshöchstdauer gemäß §
15a Abs.
1 Satz 1
BAföG (in der seit dem 1.4.2001 geltenden Fassung, a.a.O.) der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. Der Forderung in § 10 Abs. 2 HRG entsprechend sind hier in der Ordnung für die Diplomprüfung für den Sozialökonomischen Studiengang an der HWP vom 21. März
2002 (Amtl. Anz. S. 2209) Regelstudienzeiten festgesetzt worden. Das ist für die beiden Studienabschnitte sowohl gemeinsam
als auch getrennt geschehen. So betrug die Regelstudienzeit nach § 4 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung zwar für das gesamte Studium
neun Semester und zwei Monate, zugleich wurde sie aber auch für den ersten Studienabschnitt isoliert festgesetzt, und zwar
auf sechs Semester und zwei Monate. Das hat zur Folge, dass Ausbildungsförderung für den ersten Abschnitt des Diplomstudiengangs
bis zum Ende der für ihn festgesetzten Regelstudienzeit geleistet werden konnte (§
15 Abs.
2 Satz 1
BAföG) und dass nach dessen Ende gemäß §
15 Abs.
3a BAföG Studienabschlusshilfe in Anspruch genommen werden konnte. Zwar setzt diese Regelung ausdrücklich voraus, dass der Studiengang,
für den Abschlusshilfe beansprucht wird, ein selbständiger sein muss. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch ebenfalls vor,
obwohl es sich um einen konsekutiven Studiengang handelte, bei dem - um nach §
7 Abs.
1 BAföG förderungsfähig zu sein - beide Abschnitte zu e i n e m Studiengang gehören müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.1.1982, FamRZ
1982, 739). Diese Einheit des gesamten Studiengangs schließt es nicht aus, dass der erste Teil für sich genommen seinerseits selbständig
ist. Das entspricht der Doppelnatur konsekutiver Studiengänge, bei denen der Abschluss des ersten Teils sowohl berufsqualifizierend
ist, also einen eigenständigen Abschluss eines für sich genommen selbständigen Studiums darstellt, zum anderen zugleich die
Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Abschnitts bildet.
Dieses Verständnis wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung in §
15 Abs.
3a BAföG über die Studienabschlusshilfe gerecht. Die Abschlusshilfe soll es Studierenden ermöglichen, nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
doch noch zum Studienabschluss zu gelangen und Studienabbrüche aus finanziellen Gründen zu vermeiden. Weiter soll die Hilfe
dazu beitragen, dass die in Form der Studienförderung bereits getätigten staatlichen "Investitionen" ihren Zweck auch am Ende
erreichen (vgl. Ramsauer u.a., a.a.O., § 15 Rdnr. 32). Käme eine solche Förderung erst am Ende des gesamten konsekutiven Studiengangs
in Betracht, würde das voraussetzen, dass der Auszubildende, um sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer zu beenden,
zunächst versuchen müsste, auch im zweiten Studienabschnitt noch (bis dahin nicht erbrachte) Leistungen des ersten Abschnitts
nachzuholen. Dies ist aber bei konsekutiven Studiengängen, in denen eine erfolgreiche Abschlussprüfung des ersten Abschnitts
zugleich Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Abschnitt ist, typischerweise nicht möglich. Der Studierende, der am
Ende des ersten Studienabschnitts selbstverschuldet Leistungsrückstände aufweist, wäre deshalb - um einen Studienabbruch zu
vermeiden - gezwungen, sich trotz dieser Rückstände innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlussprüfung zu melden, um
nach dem zu erwartenden Scheitern in dieser Prüfung Förderung nach §
15 Abs.
3 Nr.
4 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus zu erhalten. Dies wäre weder hochschulpolitisch noch förderungsrechtlich wünschenswert.
Vielmehr soll in derartigen Situationen die Abschlusshilfe gerade gewährleisten, dass die Studierenden nach ihren Möglichkeiten
das Studium - wenn auch wegen der Förderungsart durch Bankdarlehen (§
17 Abs.
3 Nr.
3 BAföG) letztlich auf eigene Kosten - fortsetzen können und sich erst dann zur Prüfung melden, wenn sie eine Chance haben, diese
zu bestehen.
5. Die einstweilige Anordnung ist auf den im Tenor genannten Zeitraum zu beschränken.
Der Beginn der Verpflichtung mit dem 1. Dezember 2006 ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts,
und zwar aus Gründen der Rechtsklarheit mit der Entscheidung selbst, nicht erst mit ihrer Zustellung. Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass die einstweilige Verpflichtung zur Leistung mit der gerichtlichen Entscheidung
beginnt. Denn einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können
nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im
Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. 4. 1990, NVwZ
1990, 975 m.w.N.; Beschluss vom 22.6.2000, 4 Bs 133/00 m.w.N.; Beschluss vom 29.4.2003, 4 Bs 153/03 und Beschluss vom 1.9.2004, 4 Bs 311/04). Im vorliegenden Falle bedeutet das allerdings, dass auf Grund des am 18. Dezember 2006 getroffenen Beschlusses Leistungen
für den gesamten Monat Dezember zu gewähren sind. Denn anders als etwa im (früheren) Sozialhilferecht kommt eine Gewährung
von Leistungen für Teile eines Monats, etwa gar nur für einzelne Tage, nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz regelmäßig nicht in Betracht. Die zu gewährende Ausbildungsförderung kann nicht in Teile aufgespalten werden, die - wie etwa
die Kosten der Unterkunft - an jedem Tag des Monats für den gesamten Monat zu erbringen sind, und andere Teile, die - wie
etwa der Ernährungsanteil des Regelsatzes - tageweise ausgezahlt werden können. Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz wird vielmehr grundsätzlich monatlich geleistet. Der Förderungsanspruch entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem die Ausbildung
aufgenommen wird, frühestens mit dem Beginn des Monats, in dem der Förderungsantrag gestellt wird (§
15 Abs.
1 BAföG). Änderungen in den Verhältnissen wirken grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem sie eintreten oder der auf den Eintritt
der Änderung folgt (vgl. §
53 Satz 1
BAföG). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Gewährung von Ausbildungsförderung auf Grund einer einstweiligen Anordnung auszugehen.
Das Ende der Verpflichtung ergibt sich aus dem Ende des bis zum 31. März 2007 laufenden Bewilligungszeitraums. Dem steht nicht
entgegen, dass - wie die Antragsgegnerin in der vorgerichtlichen Korrespondenz angenommen hat - der laufende Bewilligungszeitraum
bereits im September 2006 geendet hätte. Für diese Annahme besteht kein Anlass. Der Antragsteller hat Ausbildungsförderung
im März 2006 für sein im Sommersemester 2006 begonnenes Masterstudium beantragt. Da gemäß §
50 Abs.
3 BAföG über die Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr entschieden wird und Ausnahmen von dieser Regel weder von der Antragsgegnerin
geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind, endet der Bewilligungszeitraum erst am 31. März 2007.
Klarzustellen war im Tenor, dass die Ausbildungsförderung gemäß §
17 Abs.
1, Abs.
2 Satz 1
BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen geleistet wird.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§
154 Abs.
1,
188 Satz 2
VwGO. Im Hinblick auf die getroffene Kostenentscheidung geht der Senat davon aus, dass sich Entscheidungen über die Beschwerde
gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz sowie über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
erübrigen.