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OVG Hamburg, Beschluss vom 18.01.1993 - IV 439/92, FEVS 43, 286
Sozialhilferecht: Kraftfahrzeug als einzusetzendes Vermögen in der Sozialhilfe; Darlegungslast bei Zweifeln
»1. Der notwendige Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 BSHG) umfaßt nicht den Besitz und das Unterhalten eines Kraftfahrzeugs. Es stellt deshalb einzusetzendes Vermögen i.S. von § 88 Abs. 1 BSHG dar.
2. Besitz und Betrieb eines Kraftfahrzeugs lassen wegen der damit verbundenen Kosten darüber hinaus auch Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit wegen verschwiegenen Einkommens aufkommen. Um diese auszuräumen, muß der Hilfesuchende seine tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für das Fahrzeug belegen und sodann konkret nachweisen, auf welche Weise er diese Kosten aus den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bestreiten kann.«
Fundstellen: FEVS 43, 286, NVwZ-RR 1993, 366, info also 1993, 208
Normenkette:
BSHG § 11 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 § 88 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Hamburg 06.11.1992 8 VG 3664/92

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