OVG Lüneburg, Urteil vom 29.08.1986 - 75/86
»Für die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel ist u. a. Voraussetzung, daß der Auszubildende sich
laufend um eine Zulassung zum Wunschstudium bemüht, um die Dauer des Parkstudiums möglichst kurz zu halten. Eine lücken- und
erfolglose Bewerbung um Zulassung zum Wunschstudium stellt erst die Voraussetzung einer nach §
7 Abs.
3
BAföG vorzunehmenden Interessenabwägung und nicht lediglich einen Abwägungsgesichtspunkt dar.«
Fundstellen: DRsp V(545)98b, FamRZ 1987, 108