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OVG Münster, Urteil vom 27.03.1984 - 16 B 2345/83
e. Ausschluß der Schülerförderung nach Abs. 2 Nr. 1 für Fälle, in denen eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist, auch zu Lasten von Schülern mit eigenem Haushalt im Sinne von § 12 Abs. 3 BAföG
(e) ist nicht gerechtfertigt.
Fundstellen: DRsp V(545)84e, FamRZ 1984, 1042
Normenkette:
BAföG § 12 Abs.2 S.2, § 68 Abs.2 Nr.1, Nr.3 a
,
BGB § 1612 Abs.2 S.1
»... Aus der Beibehaltung des Tatbestandsmerkmals »wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist« in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ergibt sich zunächst, daß die zu § 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG 1974 vertretenen Auffassungen und Argumente auch für die Auslegung der Neufassung zu berücksichtigen sind. ...
§ 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG 1974 sollte wie § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG dem das BAföG prägenden Grundsatz des Nachranges der Afö (§ 1 BAföG, sog. »Subsidiaritätsprinzip«) für bestimmte Förderungsbereiche in verstärktem Maße Geltung verschaffen. ...
Von dem [der Vorschrift zugrundegelegten] Regelfall der Unterhaltsleistung durch Gewährung von Unterkunft als typischem Erscheinungsbild konnte der Gesetzgeber aber nur insofern ausgehen, als die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind wenigstens dem Grunde nach so gestaltet sind, daß eine wirksame Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB .. rechtlich möglich ist. Dies bedeutet einerseits, daß die persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden im Einzelfall, insbesondere die Verhältnisse im Elternhaus unmaßgeblich sind. Andererseits ergibt sich aber, daß dem Fall einer Unzumutbarkeit i. S. der §§ 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG, 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG 1974 die Fälle gleichzustellen sind, in denen eine Unterhaltsbestimmung nach dem Wortlaut des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB als rechtlich unmöglich schon deswegen außer Betracht bleiben muß, weil der Auszubildende verheiratet ist .. (vgl. § 12 Abs. 3 BAföG).
Der unveränderte Zweck der Übernahme des Merkmals aus § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG auch in die Neufassung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und der weiterhin zu beachtende Grundsatz des Nachranges der Afö Ä der erst die Anknüpfung an das Merkmal des § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG systematisch verständlich erscheinen läßt - legen eine Übertragung dieses Auslegungsergebnisses auf die neugefaßte Vorschrift nahe. ...«
Abl. Anmerkung von Ministerialdirigent Dr. Ernst August Blanke, Bonn, in FamRZ 1984 Heft 10 S. 1045.