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OVG Münster, Urteil vom 14.11.1991 - 24 B 2376/91
a. Die Regelung des § 122 BSHG deklariert keine finanzielle Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft. Im Bereich der Krankenhilfe ist es deshalb durchaus richtig, dem erwerbstätigen, pflichtversicherten Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft die Mehrbelastungen einer privaten Krankenversicherung seiner Lebensgefährtin/seines Lebensgefährten aufzuerlegen Daß auf diese Weise ein privater Krankenversicherungsschutz teuer erkauft werden muß (vor allem dann, wenn ein Partner kein Einkommen hat bezw. nicht gesetzlich krankenversichert ist), beruht auf der freien Lebensentscheidung der Partner über die Gestaltung ihrer Beziehung. Deren Folgen hat die Sozialhilfe nicht auszugleichen.
b. Dem nicht krankenversicherten Partner kann daher Krankenhilfe in Form einer Kostenübernahmeerklärung allenfalls vorläufig gewährt werden. Die endgültige Gewährung hängt davon ab, inwieweit ihm und seinem Partner die krankheitsbedingten Aufwendungen zugemutet werden können.
Fundstellen: FamRZ 1992, 435 , LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 68
Normenkette:
BGB Vor §§ 1353 ff.