OVG Münster, Urteil vom 14.11.1991 - 24 B 2376/91
a. Die Regelung des § 122
BSHG deklariert keine finanzielle Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft. Im Bereich der Krankenhilfe ist es deshalb
durchaus richtig, dem erwerbstätigen, pflichtversicherten Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft die Mehrbelastungen einer
privaten Krankenversicherung seiner Lebensgefährtin/seines Lebensgefährten aufzuerlegen Daß auf diese Weise ein privater Krankenversicherungsschutz
teuer erkauft werden muß (vor allem dann, wenn ein Partner kein Einkommen hat bezw. nicht gesetzlich krankenversichert ist),
beruht auf der freien Lebensentscheidung der Partner über die Gestaltung ihrer Beziehung. Deren Folgen hat die Sozialhilfe
nicht auszugleichen.
b. Dem nicht krankenversicherten Partner kann daher Krankenhilfe in Form einer Kostenübernahmeerklärung allenfalls vorläufig
gewährt werden. Die endgültige Gewährung hängt davon ab, inwieweit ihm und seinem Partner die krankheitsbedingten Aufwendungen
zugemutet werden können.
Fundstellen: FamRZ 1992, 435
, LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 68