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OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.1998 - 4 L 3289/98
Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern
»Allein die Erklärung der Großeltern, sie seien auch dann bereit, anstelle der Eltern ihr Enkelkind zu erziehen und zu betreuen, wenn wirtschaftliche Jugendhilfe nicht gewährt werde, schließt den Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern nicht aus. Eine den Anspruch ausschliessende Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FEVS 47, 433 und 48, 289) ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres Enkelkindes sicherzustellen, oder wenn sein Bedarf mit eigenen Mitteln oder von anderen, besonders von den Eltern, gedeckt wird.«
Normenkette:
SGB VIII §§ 27, 33, 39
,
BGB §§ 1601 ff.
Vorinstanzen: VG Oldenburg 20.02.1998 13 A 5029/94

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