Sozialhilferecht: Tod des Hilfeempfängers während des Verwaltungsverfahrens, Fortsetzung mit dem Erben
Tatbestand:
Der Beklagte nimmt den Kläger als Erben auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihm durch die darlehensweise Übernahme
von Heimkosten der Mutter des Klägers entstanden sind.
Der Kläger und seine Mutter erbten 1968 (u. a.) ein 889 qm großes bebautes Grundstück, das sie in ungeteilter Erbengemeinschaft
nutzten. Er pflegte seine Mutter, bis ihr das linke Bein amputiert werden mußte. Am 4. Dezember 1987 wurde sie in das Seniorenheim
"F" aufgenommen, wo sie am 14. Juli 1989 starb. Der Kläger trug die Heimkosten mit Ausnahme der Beträge, die seine Mutter
aus ihrer Rente von monatlich zuletzt etwa 514,-- DM beisteuerte, bis zum 31. März 1989; ab dem 1. April 1989 trug sie der
Beklagte. Schon Anfang 1988 hatte sich der Kläger (u. a.) an den Beklagten mit der Bitte gewandt, ihn von diesen Kosten zu
entlasten. Als Anlage zum Schreiben vom 26. August 1988 überreichten seine Verfahrensbevollmächtigten den Antrag seiner Mutter,
die Kosten für die Betreuung im Altenheim aus Sozialhilfemitteln zu tragen, soweit sie ihre Rente überstiegen.
Durch Bescheid vom 26. April 1989, gerichtet an die Mutter zu Händen des Sohnes, bewilligte der Beklagte darlehensweise ab
dem 1. April 1989 bis auf weiteres die Übernahme der Heimkosten.
Mit weiterem Bescheid vom 18. Mai 1989, der diesmal an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers als Bevollmächtigte der
Mutter gerichtet wurde, bewilligte der Beklagte im Anschluß an den zuvor genannten Bescheid Hilfe zur Pflege als Darlehen
in Höhe der monatlich ungedeckten Heimpflegekosten ab dem 1. April 1989 bis zu einem Höchstbetrag von 19.216,-- DM. Unter
"Darlehensbedingungen/Tilgung" heißt es, der Darlehensbetrag werde mit dem Ende des übernächsten auf den Tod der Mutter folgenden
Monats fällig.
Am 7. Juni 1989 legten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Mai 1989 Widerspruch ein. Unter
dem 27. Juli 1989 teilten sie den Tod der Mutter mit und baten um Entscheidung über den eingelegten Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1990 gab der Beklagte dem Widerspruch, den die Verfahrensbevollmächtigten zunächst im
Namen der Mutter und später im Auftrage des Klägers als deren Erbe erhoben hatten, teilweise statt und reduzierte den "Vermögenseinsatz"
des Klägers auf 5.500,-- DM. Er führte darin u. a. aus:
Da beim Tod der Mutter die Darlehensgewährung einschließlich der Darlehensrückzahlungspflicht nicht lediglich angeboten, sondern
bereits rechtsverbindlich geregelt gewesen sei, könne die Hilfe als Darlehen trotz des Todes aufrechterhalten werden. Mit
dessen Eintritt sei die Rückzahlung fällig geworden; mit Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sei auch die Rückzahlungspflicht
"rechtlich unstreitig". In der Sache könne der Widerspruch auf der Grundlage der nachfolgenden Berechnung nur zum Teil Erfolg
haben. Von dem - wegen der Erbengemeinschaft auf 87.500,-- DM halbierten - Grundstückswert (Stichtag: 31. Dezember 1987) seien
insgesamt 79.300,-- DM abzuziehen, nämlich 40.100,-- DM für die Heimkosten, die der Kläger getragen habe, 22.900,-- DM für
vom Kläger an dem Grundstück vorgenommene Wertverbesserungen (rund 3/4 der Hälfte der insgesamt dazu aufgewendeten 61.000,--
DM), unverändert 11.800,-- DM als geschätzter Wert für die in der Zeit vom Januar 1983 bis zum November 1987 geleistete Pflege
sowie schließlich 4.500,-- DM Schonbetrag. Das sich daraus ergebende einzusetzende Vermögen von 8.200,-- DM sei unter Berücksichtigung
des Unterhalts, den der Kläger vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit seiner Mutter gewährt habe, um ein Drittel (2.700,-- DM)
auf die 5.500,-- DM zu reduzieren, die der Kläger im Rahmen des Vermögenseinsatzes zu erstatten habe. Weitere Abzüge könnten
nicht vorgenommen werden. Insbesondere stelle der Aufwand für die Erhaltung des Grundstücks, soweit er den Anteil seiner Mutter
betreffe, Unterhaltsleistungen des Klägers an diese dar. Er könne sie nicht zurückverlangen, weil sie seiner sittlichen Pflicht
entsprochen hätten. Der letztgenannte Gesichtspunkt schließe es aus, den Wert der monatlichen Pflegeleistungen mit einem höheren
Betrag als 200,-- DM zu bemessen.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht: Bei der Berechnung des anzurechnenden Vermögens müßten
weitere von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie ein höherer Betrag für die Verbesserung des Wertes des Grundstücks
und die Pflege seiner Mutter anerkannt werden. Vor allem müsse berücksichtigt werden, daß er bis an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit
die Heimkosten seiner Mutter getragen und hierzu sogar ein Darlehen aufgenommen habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 1989 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1990 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung gewesen, höhere als die im Widerspruchsbescheid genannten Aufwendungen seien bei der Ermittlung des
einzusetzenden Vermögens nicht zu berücksichtigen.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Darin hat es ausgeführt: Der Kläger sei trotz
des Todes seiner Mutter zur Fortführung der Klage befugt. Denn er sei durch die angefochtenen Bescheide beschwert, weil der
Beklagte ihn darin verpflichtet habe, 5.500,-- DM zu erstatten. Die Klage sei auch begründet. Denn der Beklagte sei nicht
berechtigt gewesen, dem Kläger diese Pflicht im Widerspruchsbescheid aufzuerlegen. Das durch den Antrag vom 26. August 1988
eingeleitete Verwaltungsverfahren habe sich durch den Tod der Mutter erledigt. Der Bescheid vom 18. Mai 1989 habe hierdurch
seine Wirksamkeit verloren. Der Beklagte habe den Kläger daher nicht in das laufende Verfahren einbeziehen dürfen. Die allgemeinen
Regeln des Verwaltungsrechts zur Rechtsnachfolge in die Pflichten, die sich aus einem Verwaltungsakt ergeben, könnten hier
nicht angewandt werden, weil die Kostenersatzpflicht des Erben in Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes abschließend geregelt
sei. Diesem Regelungsbereich sei die vorliegende Konstellation zuzurechnen, denn der Kläger solle nicht als Erbe für die der
Erblasserin rechtswidrig geleistete Hilfe haften oder Ersatz für Aufwendungen (etwa im Sinne von § 29 BSHG) leisten. Die Kammer dürfe diese Bescheide nicht in einer dem Beklagten günstigen Weise umdeuten.
Gegen das am 8. Mai 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 9. Juni 1992, dem Dienstag nach Pfingsten, Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung macht er geltend: Das Verwaltungsgericht hätte den Widerspruchsbescheid in einen Erstbescheid umdeuten
müssen. Denn aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 26. April 1989 stehe dem Grunde nach unanfechtbar fest, daß die
bewilligten Darlehen zurückzuzahlen seien. Diese könne er unabhängig davon zurückfordern, daß der Bescheid vom 18. Mai 1989
nicht bestandskräftig geworden sei. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß ohne rechtlichen
Grund gezahlte Sozialhilfe im Regelfall einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 9. Januar 1992 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen die angegriffene Entscheidung und wiederholt im übrigen sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Beklagte hat das Widerspruchsverfahren nach dem Tode der Mutter des Klägers zu Recht mit diesem fortgesetzt und in dem
Widerspruchsbescheid die diesen als Erben belastende Regelung zu Recht teilweise aufrechterhalten, daß er das seiner Mutter
gewährte Darlehen in Höhe von (nur noch) 5.500,-- DM Vermögen zurückzuzahlen hat.
Das Recht der Sozialhilfe macht vom Grundsatz, daß der Erbe verfahrens- und materiell-rechtlich universal auch in öffentlich-rechtliche
Positionen des Erblassers nachfolgen kann, nicht durchgängig eine Ausnahme. Wann dieser Grundsatz gilt, richtet sich entgegen
der Annahme des Klägers nicht danach, ob gegenüber dem Erblasser ergangene Bescheide bestandskräftig geworden sind. Denn es
ist die erst noch zu beantwortende Frage, ob der Erbe nicht nur materiell-, sondern auch verfahrensrechtlich in die Stellung
des Erblassers eintritt. Maßgebend für beides ist vielmehr die Natur des Anspruchs, um den gestritten wird. Insoweit ist zwischen
Kosten- und Aufwendungsersatz zu unterscheiden. Ersatz von "Kosten" wird verlangt, wenn Sozialhilfeleistungen zur Beseitigung
einer echten Notlage erbracht worden sind. Die Rechtswohltat, diese nicht zurückzahlen zu müssen, genießt grundsätzlich auch
der Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers, es sei denn, Vorschriften von Abschnitt 6 des Bundessozialhilfegesetzes begründeten
zu seinem Nachteil einen neuen Ersatzanspruch, der sich gegen ihn richtet und nicht schon gegen den Erblasser gerichtet hat.
Die Ersatzpflicht des Erben nach § 92 c BSHG ist daher nicht eine Erblasserschuld, die mit dem Tod auf den Rechtsnachfolger übergehen könnte.
Anders verhält es sich beim Ersatz von "Aufwendungen" (z. B. nach § 29 Satz 2 BSHG). Er wird geschuldet, wenn die Sozialhilfe den Charakter des Verauslagens hatte. Der Anspruch richtet sich (schon) gegen
den Hilfeempfänger, dem die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Im Falle seines Todes
folgt der Erbe gemäß §§
1922,
1967 BGB verfahrens- und materiell-rechtlich in dessen Stellung nach (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 20. Jan. 1977, BVerwGE
52, 16, 18 ff.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger in die Rechtsposition seiner Mutter nachgefolgt. Der Beklagte hatte diese Hilfe
nach § 89 BSHG als Darlehen gewährt und gleichzeitig die Rückzahlung geregelt. Der Träger der Sozialhilfe tritt, wenn er von § 89 BSHG Gebrauch macht, zum Vorteil des vermögenden Hilfeempfängers so lange nur in Vorlage, bis dieser sein Vermögen verwerten kann.
Die Verpflichtung des Hilfeempfängers, die als Darlehen gewährte Hilfe zurückzuzahlen, ist also mit der Verpflichtung, Aufwendungsersatz
zu leisten, vergleichbar.
Ein Fall des § 89 BSHG war hier gegeben. Die von der Mutter des Klägers im Jahre 1968 gemäß §§
1371 Abs.
1,
1931 Abs.
1 BGB ererbte ideelle Eigentumshälfte am bebauten Grundstück - nur diese, nicht das gesamte Grundstück ist der für § 88 BSHG maßgebliche Vermögensgegenstand (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 1992, DÖV 1993, 161 f.) - war ab dem Zeitpunkt nicht mehr gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschützt, zu dem die Mutter in das Seniorenheim aufgenommen wurde. Denn eine Rückkehr in das Haus war wegen des nach der
Beinamputation erreichten Maßes der Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen. Die Verwertung des Eigentumsanteils bedeutete nicht
eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG. Sie war nur im Sinne des § 89 Satz 1 Alternative 1 BSHG nicht sofort möglich. Denn sie war nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend ausgeschlossen, weil sich die Erbengemeinschaft
noch nicht auseinandergesetzt hatte. Die Deckung des Bedarfs (die Übernahme der Kosten für die weitere Heimbetreuung) duldete
aber nicht so lange Aufschub, bis die Vermögensverwertung durchgeführt worden war (vgl. LPK-BSHG, 3. Aufl., § 89 Rdnr. 2).
An dem Ergebnis, daß der Beklagte daher die Heimkosten zum Teil nur verauslagt hat und die Mutter des Klägers zur Rückzahlung
der als Darlehen gewährten Hilfe verpflichtet gewesen ist, ändert sich nichts dadurch, daß er die Fälligkeit dieses Anspruchs
im Bescheid vom 18. Mai 1989 auf die Zeit nach ihrem Tod bestimmt hat. Im Rechtssinne begründet war der Anspruch schon zu
Lebzeiten der Mutter und richtete sich gegen diese.
Haben die Beteiligten das Widerspruchsverfahren damit zu Recht fortgesetzt, bedeuten die vorstehenden Ausführungen jedoch
nicht, daß der Tod der Mutter auf das Maß der Einwendungen, die der Kläger gegen die Art und Weise der Leistungsgewährung
vorbringen kann, ohne Einfluß wäre. Abgesehen davon, daß der Beklagte - wie soeben dargelegt - die Hilfe dem Grunde nach zu
Recht gemäß § 89 BSHG zum Teil nur darlehensweise gewährt hat, ist der Kläger auch des Todes seiner Mutter wegen gehindert, eine Umwandlung des
Darlehens in eine nicht zurückzuzahlende Beihilfe zu verlangen. Denn selbst wenn die Mutter einen solchen weitergehenden Anspruch
gehabt hätte, wäre dieser nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Mai 1979 (BVerwGE 58, 68, 69 ff.) entwickelt hat, nicht vererblich.
Die Höhe der nur darlehensweise gewährten und daher zurückzuzahlenden Hilfe hat der Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid
ohne den Kläger belastende Fehler bestimmt.
Die Höhe des nach § 88 Abs. 1 BSHG zu verwertenden Vermögens wird durch den Verkehrswert des Grundstücks bestimmt. Dieser betrug nach den vom Kläger nicht beanstandeten
Angaben des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises vom 20. Januar 1989 bei Beginn der Hilfeleistung
(1. April 1989) - mindestens - 173.000,-- DM; er dürfte sogar noch höher sein, weil der Gutachterausschuß den Wert zum 31.
Dezember 1987 ermittelt hat und dieser bis zum 1. April 1989 gestiegen, nicht aber gefallen sein wird. Von diesen 173.000,--
DM entfallen wegen ihres Eigentumsanteils 86.500,-- DM auf die verstorbene Mutter. Von diesem Betrag sind entgegen der Auffassung
des Klägers nicht alle Schulden vermögenswertmindernd abzuziehen, die der Erblasser hatte. Schulden sind vielmehr nur zu berücksichtigen,
soweit sie im Falle der Verwertung des Vermögensgegenstandes aus rechtlichen oder zwingenden wirtschaftlichen Gründen vor
Deckung des Bedarfs aus dem Verkaufserlös getilgt werden müssen. Es muß mit anderen Worten ein solch enger rechtlicher oder
zwingender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Verkaufserlös und Schuldforderung bestehen, daß diese vorab aus dem Erlös
befriedigt werden muß. An das Vorliegen dieses Zusammenhanges sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urt. d. Sen. v.
8. Jan. 1986 - 4 OVG A 36/85 -; Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 26. Jan. 1983, FEVS 32, 459, 462; Urt. v. 23. April 1986, FEVS 36, 199, 204; Mergler/Zink, BSHG, Komm., § 88 Rdnr. 17 a; LPK-BSHG, 3. Aufl., § 88 Rdnr. 10).
Daraus ergibt sich zunächst, daß die vom Kläger aufgewendeten Heimkosten, die wegen des Diabetes seiner Mutter entstandenen
besonderen Ernährungskosten sowie der Wert der vom Kläger in den Jahren 1983 bis 1987 erbrachten Pflegeleistungen nicht abzugsfähig
sind. Es handelt sich nicht um Verwendungen auf das Grundstück oder Kosten, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen
und die daher aus dem Verkaufserlös vorab zu begleichen wären. Im Zusammenhang mit der Pflege entstandene Aufwendungen - die
im übrigen nicht mit dem Wert der Pflegeleistungen des Klägers gleichzusetzen sind - wären allenfalls dann vom halben Grundstückswert
abzuziehen gewesen, wenn die Pflegeperson und der Pflegebedürftige, d. h. der Kläger und seine Mutter, zuvor vereinbart hätten,
diese Aufwendungen sollten von jenem gleichsam vorschußweise getragen und aus dem Verkaufserlös des Vermögensgegenstandes
ersetzt werden (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 23. April 1986, aaO). Der Kläger hat nicht vorgetragen, eine solche Vereinbarung mit seiner Mutter getroffen zu
haben.
Die Annahme eines solch engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs kommt nur hinsichtlich der folgenden vom Kläger
bezeichneten Aufwendungen in Betracht (vgl. zum folgenden: Klagebegründungsschrift v. 8. Aug. 1990 sowie Schreiben vom 26.
Aug. 1988 an den Beklagten):
Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 12.500,-- DM, 19.000,-- DM für Oellieferungen, Einbau einer neuen Heizung und eines
Badezimmers, 40.266,-- DM für "weitere Instandsetzungen", 20.500,-- DM für laufende Kosten wie Grundsteuer usw., "weitere
Unterhaltungskosten" in Höhe von 16.600,-- DM sowie 6.000,-- DM für den Einbau neuer Fenster. Der Senat braucht nicht ins
einzelne gehend zu entscheiden, ob der Kläger einen Teil davon als Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Mutter erbracht hat
und Beträge daher nicht vom Verkaufserlös abziehen könnte und ob er - wofür einiges spricht (vgl. z. B. Grundsteuern) - ein
und denselben Rechnungsposten in den verschiedenen Beträgen, die auf Seite 2 des Schreibens vom 26. August 1988 genannt sind,
doppelt berechnet hat. Die Summe aller genannten Positionen beträgt 114.926,-- DM. Sie erhöht sich um 26.000,-- DM auf 140.926,--
DM, wenn man - obwohl darin offensichtlich nur eine andere Berechnung des bereits im Schreiben vom 26. August 1988 (nur anders)
aufgeschlüsselten Aufwandes angestellt wird - die 26.000,-- DM hinzuzieht, die sich als Differenzbetrag aus den Ausführungen
des Schreibens vom 6. Juni 1989 ergeben (10.000,-- DM Ausbaubeitrag sowie 35.000,-- DM ./. 19.000,-- DM = 16.000,-- DM für
den Einbau eines Badezimmers und einer neuen Heizung). Davon hat der Kläger entsprechend seinem Eigentumsanteil die Hälfte
zu tragen. Nur die anderen (höchstens) 70.463,-- DM könnten daher vom halben Grundstückswert von (mindestens) 86.500,-- DM
abgezogen werden. Der Beklagte fordert vom Kläger nicht in voller Höhe des Differenzbetrages von 16.037,-- DM abzüglich des
Schonbetrages von 4.500,-- DM, also in Höhe von 11.537,-- DM, sondern nur in Höhe von 5.500,-- DM den Einsatz dieses mit dem
Tode der Mutter auf ihn übergegangenen Vermögens.