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OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.1994 - 4 L 5583/93
Sozialhilferecht: Frist für die Suche nach kostengünstigerem Wohnraum
»1. Die Aufwendungen für die Unterkunft sind auch dann, wenn der Hilfeempfänger ohne Notwendigkeit aus einer sozialhilferechtlich angemessenen (ausreichenden) Wohnung in eine unangemessen teure Wohnung gezogen ist, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen (erneuten) Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken (entgegen BVerwGE 92, 1).
2. Für die Suche nach einer billigeren Wohnung ist dem Hilfeempfänger in der Regel ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten einzuräumen; die Frist kann verlängert werden, wenn er nachweist, daß er sich intensiv um eine billigere Wohnung bemüht hat.«
Fundstellen: info also 1995, 166
Normenkette:
BSHG § 12 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1, Abs. 2
,
RegelsatzVO § 3 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Göttingen 29.07.1993 2 A 2086/92

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