Sozialhilferecht: Hilfe zum Lebensunterhalt und Kosten für einen Kabelanschluß
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin zu entrichtenden Gebühren für den Anschluß
an das Kabelfernsehnetz aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Die im Jahre 1927 geborene Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen und wegen ihrer psychischen Verfassung schwerstpflegebedürftig.
Im Februar 1995 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der für das Jahr 1994 von ihrem Vermieter in Rechnung gestellten
Nebenkosten. Die Nebenkostenabrechnung enthielt als Rechnungsposten u.a. erstmals Kosten für den im Haus neu eingerichteten
Kabelanschluß (für Fernseh- und Rundfunkempfang) in Höhe von 177,-- DM. Mit Bescheid vom 16. Februar 1995 lehnte die Beklagte
die Übernahme der Nebenkosten insoweit ab, als es sich um die Kosten für den Kabelanschluß handelte. Mit einem weiteren Bescheid
vom 15. Februar 1995 erkannte sie für die Zeit ab dem 1. Februar 1995 von den Unterkunftskosten in Höhe von 611,20 DM einschließlich
Nebenkosten einen Betrag von 596,45 DM an und lehnte die Übernahme der in den Nebenkosten enthaltenen Kabelgebühren in Höhe
von 14, 75 DM monatlich ab. Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung für 1994
insoweit ab, als sie zu den Kabelfernsehkosten von 177,-- DM ein pauschalisiertes Wohngeld in Höhe von 90,-- DM und für die
laufenden Kabelfernsehgebühren ein monatliches Wohngeld von 7,-- DM bewilligte. Im übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin
als unbegründet zurück (Bescheide vom 16. Juni 1995).
Mit der gegen diese Bescheide erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie sei geistig und körperlich behindert und
könne deswegen nur sehr eingeschränkt am öffentlichen Leben teilnehmen. Sie sei deshalb auf das Fernsehen angewiesen. Eine
Versorgung mit einer Zimmerantenne reiche nicht aus, weil damit nur wenige Sender empfangen werden könnten. Der geltend gemachte
Bedarf sei auch nicht über die Regelsätze abgegolten. Im übrigen liege insoweit bei ihr ein Ausnahmefall vor, der eine Übernahme
der Anschlußgebühren aus Sozialhilfemitteln gebiete.
Die Klägerin hat beantragt,
ihr auf ihren Antrag vom 5. Februar 1995 weitere 87,-- DM sowie ab 1. Februar 1995 weitere 7,75 DM monatlich für Kabelgebühren
als Sozialhilfe zu gewähren und die Bescheide der Beklagten vom 15. und 16. Februar 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 16. Juli 1995 aufzuheben, soweit sie dem Begehren entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -) gehöre ein Fernsehgerät zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und damit zum notwendigen Lebensunterhalt
im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG; dieser Bedarf sei mit den Regelsätzen abgegolten. Diese Rechtsprechung gelte sinngemäß auch für die Gebühren, die durch
einen Anschluß an das Kabelfernsehnetz entstünden. Daß die Kabelgebühren bei der Gewährung von Wohngeld zu berücksichtigen
seien, sei unerheblich, weil der in § 5 Wohngeldgesetz (WoGG) verwendete Begriff der Miete nicht mit dem Begriff der Kosten der Unterkunft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung (RegelsatzVO) übereinstimme. Es handele sich auch nicht notwendige, im Sinne von nicht vermeidbaren Unterkunftskosten, weil
es dem Mieter freistehe, durch den Einbau eines Sperrfilters die laufenden Kosten abzuwenden. Die Klägerin wende zwar zu Recht
ein, daß Aufwendungen für den Kabelanschluß nicht zu den Ausgabepositionen gehörten, die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1983 berücksichtigt seien, die Grundlage für die Ermittlung des durch den Regelsatz zu deckenden Bedarfs gewesen sei. Eine
Abweichung von den Regelsätzen entsprechend dem Klageantrag sei aber nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG möglich und setze voraus, daß diese Abweichung nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten sei. Das könne hier aber
nicht festgestellt werden. Im übrigen könne die Klägerin den geltend gemachten Bedarf deswegen aus den Regelsätzen decken,
weil sie gerade aufgrund ihrer Beeinträchtigungen andere Angebote im kommunikativen Bereich nicht nutzen könne und entsprechende
Ausgaben, die bei der Bemessung des Regelsatzes auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1983 berücksichtigt
worden seien, daher eingespart würden. Die Klage sei schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe
(§ 40 Nr. 8 BSHG) begründet. Denn die Hilfe in besonderen Lebenslagen solle nur einen besonderen, behinderungsbedingten Mehrbedarf decken,
der nicht bereits im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt - wie hier - gedeckt werde.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und entsprechend ihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet.
Für die Zeit ab Februar 1995 begehrt die Klägerin nur die Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln, die ihr durch die Inanspruchnahme
des Kabelanschlusses für den Fernsehempfang laufend entstehen. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1994, mit der der Vermieter
erstmals Kabelanschlußkosten abgerechnet hat, versteht der Senat dagegen so, daß darin neben den laufenden Kosten auch Kosten
für die erstmalige Herstellung des Kabelanschlusses enthalten sind.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung einer Empfangseinrichtung, die
ihr den Fernsehempfang in angemessenem Umfang ermöglicht. Sie hat aber nicht Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Herstellung
eines Kabelanschlusses und der laufenden Kosten für die Nutzung eines solchen Anschlusses.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG wird Hilfe zum Lebensunterhalt dem gewährt, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln beschaffen kann. § 12 Abs. 1 BSHG bestimmt im einzelnen, was zum "notwendigen Lebensunterhalt" gehört und nennt u.a. die Unterkunft und "in vertretbarem Umfang
auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben". Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß
die Gebühren für den Anschluß an des Kabelfernsehnetz nicht schon deshalb zum Unterkunftsbedarf im Sinne des Sozialhilferechts
gehören, weil diese Gebühren im Wohngeldrecht zu den Unterkunftskosten gerechnet werden. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§
130 b Satz 2
VwGO).
Der Besitz eines Fernsehgerätes gehört zum notwendigen Lebensunterhalt (BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - BVerwG 5 C 34.91 -, BVerwGE 95, 145; Urt. v. 21.7.1994 - BVerwG 5 C 52.92 -, FEVS Bd. 45 S. 265; hinsichtlich dieses rechtlichen Ausgangspunktes ebenso Urteile d. Sen. v. 27.7.1994 - 4 L 3976/94 -, v. 12.10.1994 - 4 L 5811/94 - u. v. 8.2.1995 - 4 L 5686/94 -, V.n.b.; Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat haben sich nur hinsichtlich der
Antwort auf die Frage ergeben, ob dieser Bedarf durch die Regelsätze oder durch einmalige Leistungen zu decken ist).
Ebenso zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die zum Betrieb des Fernsehgerätes erforderlichen Empfangseinrichtungen und
die gegebenenfalls für deren Vorhaltung anfallenden Kosten. Für die Beschaffung der Empfangseinrichtung ist ebenso eine einmalige
Leistung zu gewähren wie nach § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG für die Beschaffung des Fernsehgeräts (zu letzterem: Urt. d. Sen. v. 8.2.1995, a.a O.; das Revisionsverfahren ist unter dem
Aktenzeichen BVerwG 5 C 7.95 anhängig). Ein Anschluß an das Kabelnetz ist aber jedenfalls dann, wenn am Wohnsitz des Hilfesuchenden normale Bedingungen
für den Fernsehempfang mittels Antenne bestehen, nicht eine notwendige Empfangseinrichtung.
Nicht für richtig hält der Senat allerdings die Erwägung, ein Kabelanschluß gehöre deshalb nicht zum notwendigen Lebensunterhalt,
weil die damit verbundenen Kosten durch den Einbau einer Sperrdose vermieden werden könnten (so HessVGH, Beschluß v. 25.5.1992
- 9 TG 2803/91 -, FEVS Bd. 43 S. 414 = FamRZ 1993 S. 489 (Ls.)). Die Erwägung, daß Kosten tatsächlich vermeidbar sind, ist auf eine Vielzahl von Kostenfaktoren aus dem Bereich, der
unstreitig zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, anwendbar und berücksichtigt nicht den Zweck der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger
im angemessenen Rahmen ein Leben wie dem Nichthilfeempfänger zu ermöglichen.
Die Frage, ob die Aufwendungen für einen Kabelanschluß notwendig sind, kann auch nicht danach beantwortet werden, ob der Hilfeempfänger
die Gebühren unmittelbar an den Kabelnetzbetreiber zu entrichten hat oder ob sie vom Vermieter entrichtet und im Rahmen der
Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden und damit (vielleicht) Bestandteil der unvermeidbaren
Unterkunftskosten sind. Denn die Anerkennung der Kosten als sozialhilferechtlich zu berücksichtigender Bedarf kann nicht von
der Zufälligkeit abhängen, ob der Hilfesuchende die Anschlußkosten direkt bezahlt oder ob sie über die Nebenkostenabrechnung
eingezogen werden. Ausgangspunkt für die Entscheidung darüber, ob der Anschluß des Fernsehgeräts an ein Kabelnetz notwendig
ist, kann deshalb nur sein, welchem Bedarf der Fernsehempfang selbst zuzurechnen ist und ob dieser Bedarf ohne den Kabelanschluß
und die damit verbundenen Kosten gedeckt werden kann.
Nach der auch von dem Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.2.1994, a.a.O.)
ist das Fernsehgerät "ein akustisch visuelles Mittel der Information und Kommunikation, Bildung und Unterhalt, das dem einzelnen
ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben". Dieser Zweck des Fernsehens ist der Bedarfsgruppe
der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen, zu denen auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme
am kulturellen Leben gehören (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BSHG). Um eine Nutzung des Fernsehgeräts für diese Zwecke sicherzustellen, bedarf es aber nicht eines Kabelanschlusses. Auch dann,
wenn weder ein Kabelanschluß noch ein Anschluß an eine Gemeinschaftsantennenanlage oder an eine Satellitenempfangsanlage vorhanden
sind, kann diesen Bedürfnissen bei Verwendung nur einer Zimmerantenne hinreichend Rechnung getragen werden. Von Sonderfällen
mit ungewöhnlich schlechten Empfangsbedingungen abgesehen können mit einer Zimmerantenne regelmäßig die Programme zumindest
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF) sowie - abhängig von der Entfernung des Senders - die öffentlich-rechtlichen
"dritten" Programme sowie die Programme von SAT 1 und RTL 1 in brauchbarer Qualität empfangen werden. Die Empfangsmöglichkeiten,
die ein Kabelanschluß darüber hinaus bietet, sind eine besondere Annehmlichkeit, die aber zur Aufrechterhaltung der Beziehung
zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben nicht erforderlich ist (Senat, Beschluß v. 16.12.1994 - 4 O 7589/94 -). Daraus ergibt sich zusammengefaßt, daß die Kosten für die Einrichtung eines Kabelanschlusses und die Kosten (Gebühren)
für dessen laufende Nutzung nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören.
Hinsichtlich der Kosten für die laufende Nutzung eines Kabelanschlusses kommt - selbständig tragend - hinzu: Selbst dann,
wenn man das Vorhalten eines Kabelanschlusses - regelmäßig oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls - als notwendig
ansähe, ergäbe sich daraus ein Anspruch der Klägerin auf (gesonderte) Übernahme dieser Kosten nicht.
Ebenso wie das Fernsehgerät selbst gehören dann die Kosten für den Kabelanschluß zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse
des täglichen Lebens. Soweit die Anschlußgebühren vom Vermieter als Bestandteil der Miete oder als Nebenkosten miterhoben
werden, sind sie deshalb - ähnlich wie die aus den Regelsätzen zu deckenden Warmwasserkosten - aus diesen Unterkunftskosten
herauszurechnen.
Die Bedürfnisse des täglichen Lebens sind grundsätzlich aus den Regelsätzen zu decken. Bei der Ermittlung des durch die Regelsätze
zu deckenden Bedarfes sind zwar Gebühren für einen Kabelanschluß nicht berücksichtigt worden. Eingeflossen sind diverse Aufwendungen
für Bildung, Unterhaltung, Freizeit sowie den Besuch von Theater-, Kino- und Sportveranstaltungen. Im Bereich des Rundfunk-
und Fernsehempfangs sind die Ausgabenpositionen "Rundfunk- und Fernsehgebühren" als nicht zu berücksichtigen eingeordnet worden
mit der Begründung, für Sozialhilfeempfänger bestehe die Möglichkeit der Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung (vgl. Deutscher
Verein, Neues Bedarfsbemessungssystem für die Regelsätze in der Sozialhilfe, S. 71). Kabelanschlußgebühren sind in der der
Bedarfsermittlung zugrunde gelegten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 1983 nicht enthalten, da diese Technik
damals noch nicht oder jedenfalls nicht flächendeckend zur Verfügung stand. Daraus folgt aber nicht ein Gebot, die Regelsätze
generell oder speziell im Einzelfall der Klägerin anders zu bemessen.
Eine generelle Neubemessung der Regelsätze im Hinblick auf die Kabelanschlußgebühren, die heute bei einer Vielzahl von Fernsehteilnehmern
anfallen, ist schon deshalb nicht geboten, weil sie nur einen relativ geringen Bedarf darstellen, der durch Umschichtung von
entfallenden Aufwendungen für andere Bedürfnisse von einem Hilfeempfänger erwirtschaftet werden kann. Den Regelsätzen liegt
zwar ein statistisch ermittelter Bedarf zugrunde. Das bedeutet aber nicht, daß einzelne Anteile der Regelsätze bestimmten
Bedürfnissen (Waren, Dienstleitungen) fest zugeordnet wären. Vielmehr ist jedem Sozialhilfeempfänger die Verwendung der Regelsatzleistungen
freigestellt. Er kann z.B. dadurch, daß er weniger ins Kino oder zu Sportveranstaltungen geht, Mittel z.B. für einen kostenaufwendigeren
Fernsehempfang freimachen.
Auch eine Abweichung von dem Regelsatz im speziellen Einzelfall der Klägerin kommt nicht in Betracht. Das wäre nur bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG möglich. Erforderlich wäre, daß "nach der Besonderheit des Einzelfalles" eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung der
laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt geboten wäre. Das ist hier nicht der Fall.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.12.1994 - BVerwG 5 C 55.92 -, BVerwGE 97, 232) hat hierzu u.a. ausgeführt:
"Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG werden laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nach Regelsätzen
gewährt. Damit legt das Gesetz die Form der Sozialhilfe (vgl. § 8 Abs. 1 BSHG) im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Regelfall fest (vgl. BVerwGE 94, 326 (330) = NVwZ 1994, 1214). Welcher der zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 12 BSHG gehörenden Bedarfsgruppen durch Regelsatzleistungen abgegolten werden sollen, bestimmt die Regelsatzverordnung; sie enthält auch Vorschriften über den Aufbau der Regelsätze (§ 22 Abs. 2 Halbs. 1 BSHG). Diese gesetzlichen Vorschriften ermächtigen den Verordnungsgeber bei der Bildung von Regelsatzgruppen und der Bemessung
(Abstufung) der Regelsätze zur Regelsatzfestsetzung durch die Verwaltung). Vor diesem rechtlichen Hintergrund liegt eine Besonderheit
des Einzelfalles im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG, die eine Erhöhung der Regelsatzleistungen gebietet, dann vor, wenn der Hilfesuchende einen laufenden, nicht nur einmaligen
Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden (typisierenden, pauschalierenden) Bemessung der laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht berücksichtigt worden ist und, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden
konnte. Der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG beschränkt sich somit auf in diesem Sinne atypische Bedarfslagen (vgl. auch BVerwGE 25, 307 [314])."
Eine besondere, atypische und eventuell deswegen nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG durch erhöhte Regelsatzleistungen abzugeltende Bedarfslage ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Da auf die Bedarfslage
abzustellen ist und nicht auf die Art des Bedarfs, ergibt sich das allerdings nicht schon daraus, daß der Art nach die Aufwendungen
für das Kabelfernsehen von den Regelsatzleistungen erfaßt werden. Entscheidend ist vielmehr - zum einen -, daß die Situation
der Klägerin nicht so ist, daß sie ein besonderer Einzelfall wäre und als solcher bei der Bemessung der laufenden Leistungen
zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen nicht hätte berücksichtigt werden können. Denn gerade die Lebenssituation älterer Menschen
ist häufig davon geprägt, daß sie etwa aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit die Wohnung kaum noch verlassen können
und für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse an Information und Kommunikation, Bildung und Unterhaltung verstärkt oder ausschließlich
auf Rundfunk und Fernsehen angewiesen sind. Die Situation der Klägerin ist insofern nicht "atypisch". Hinzu kommt - zum anderen
und die Erwägungen zu § 22 BSHG selbständig tragend -, daß ein in der Besonderheit des Einzelfalles gründender, atypischer Bedarf nicht schon dann anzunehmen
ist, wenn der Hilfesuchende regelmäßig Aufwendungen für eine bei der Bemessung der Regelsätze nicht berücksichtigte Bedarfsposition
hat. Daraus ergäbe sich nur dann ein atypischer Bedarf, wenn dieser Bedarf nicht einer der in die statistischen Berechnungen
eingeflossenen Bedarfsgruppen gemäß § 12 Abs. 1 BSHG zugerechnet werden könnte. Denn durch die Regelsatzleistungen werden typisierend die dort genannten Bedürfnisse abgegolten.
Gerade die typisierende Abgeltung soll dem Hilfeempfänger aber auch Raum lassen dafür, individuell Prioritäten zu setzen.
Daraus folgt dann aber im Umkehrschluß, daß der Hilfeempfänger, der für einen von den Regelsatzleistungen erfaßten Bedarf
besondere Mittel aufwendet, diese zunächst durch "interne Umschichtung" innerhalb der Regelsatzleistungen "aufzubringen" hat
(vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 9.12.1996 - 12 L 553/96 -, V.n.b.). Wie bereits ausgeführt, gehören die Anschlußgebühren für das Kabelfernsehen zur Bedarfsgruppe der persönlichen
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Diese Bedarfsgruppe ist bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt worden. Daß es der
Klägerin nicht möglich wäre, diese Gebühren aus den Regelsätzen durch "interne Umschichtung" zu erwirtschaften, ist nicht
ersichtlich (s.o.).
Daß das Begehren der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Einrichtung und Nutzung des Kabelanschlusses auch nicht aus
dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe begründet ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der
Senat gemäß §
130 b Satz 2
VwGO Bezug. Aus den sinngemäß gleichen Erwägungen scheidet auch ein Anspruch nach § 75 BSHG (Altenhilfe aus.
Als begründet sieht der Senat das Begehren der Klägerin aber insoweit an, als in ihm - als "Minus" gegenüber dem geltend gemachten
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einrichtung des Kabelanschlusses - das Begehren auf Gewährung einer Beihilfe für
die Beschaffung einer Antenne enthalten ist, die geeignet, aber auch ausreichend ist, der Klägerin ein Aufrechterhalten der
Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme am kulturellen Leben möglich zu machen. Um den insoweit oben dargestellten sozialhilferechtlich
anzuerkennenden Grundbedarf zu befriedigen, ist regelmäßig eine Zimmerantenne ausreichend. Daß diese im Bereich der Großstadt
H., in dem die Klägerin lebt und der mit nahegelegenen Sendern gut versorgt ist, eine solche Zimmerantenne nicht ausreichte,
ist nicht ersichtlich. Abgesehen von gelegentlichem leichten Drehen einer solchen Antenne zur Optimierung des Empfangs erfordert
eine solche Antenne auch nicht irgendwelche schwierigen Einstellarbeiten, die die Klägerin nicht leisten könnte.
Die Klägerin hat deshalb (nur) Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung einer solchen Zimmerantenne.
Für angemessen hält der Senat eine Beihilfe in Höhe von 70,-- DM. Für diesen Betrag ist, wie der Senat beobachtet hat, eine
Zimmerantenne in mittlerer Qualität und Ausstattung, d.h. mit elektronischem Verstärker, erhältlich. Nur zur Klarstellung
merkt der Senat an: Die 70,-- DM kann die Klägerin - zusammen mit den für diesen Zweck bewilligten 90,-- DM Wohngeld - zur
(dann fast vollständigen) Deckung ihrer Aufwendungen für die Herstellung des Kabelanschlusses verwenden. Die Leistung ist
also jetzt, nachdem der Kabelanschluß tatsächlich hergestellt ist und genutzt wird, nicht in dem Sinne zweckbestimmt, daß
die Klägerin damit eine Zimmerantenne kaufen müßte, für die sie eine Verwendung nicht mehr hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§
155 Abs.
1 Satz 1,
188 Satz 2
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr.
10,
711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
132 Abs.
2 VwGO liegen nicht vor.