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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2000 - 4 M 3681/00, FEVS 52, 274
Sozialhilferecht: Sicherungs der Unterkunft durch Übernahme von Kosten der Lagerung von Mobiliar und Hausrat für die Zeit der Strafhaft
»1. Auch wenn sich der Hilfesuchende (noch) für voraussichtlich längere Zeit (hier: mehr als sechs Monate) in Haft befinden wird, kann zur "Sicherung der Unterkunft" i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 BSHG auch die Übernahme der Kosten gehören, die durch die Aufbewahrung von Möbeln und sonstiger Habe des Häftlings während der Haftzeit entstehen.
2. Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten ist, dass die Aufbewahrung der Gegenstände nach deren Art und Menge sozialhilferechtlich angemessen ist und die Kosten der Höhe nach angemessen und auch notwendig sind, dh eine Aufbewahrung der Gegenstände etwa durch die Justizvollzugsbehörde (§ 72 Abs. 1 oder § 83 Abs. 2 StVollzG) nicht möglich ist.«
Fundstellen: FEVS 52, 274, NJW 2001, 1155, NVwZ 2001, 703, ZfStrVo 2002, 120
Normenkette:
BSHG § 15a
Vorinstanzen: VG Hannover 25.08.2000 3 B 3710/00

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