Tatbestand:
Der Kläger ist der Neffe der kinderlos verstorbenen Witwe G. Frau G. hatte ihm eine Generalvollmacht auch über ihren Tod hinaus
erteilt. Der Kläger hat ebenso wie alle anderen bekannten Verwandten die Erbschaft ausgeschlagen. Für die von ihm bei einem
Beerdigungsinstitut in B. in Auftrag gegebene Durchführung der Beerdigung einschließlich der Abwicklung der Kosten- und Gebührenangelegenheiten
stellte ihm dieses einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.889,16 DM in Rechnung. Hierin enthalten waren 3.432,00 DM an mit Gebührenbescheid
des Beklagten festgesetzten Gebühren nach der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt B.
Der Kläger beantragte die Übernahme der erstatteten Gebühren in Höhe von 3.432,00 DM aus Sozialhilfemitteln im wesentlichen
mit der Begründung, die aus Beihilfe- und Krankenversicherungsmitteln sowie dem Vermögen der Verstorbenen verfügbaren Beträge
seien unzureichend.
Die Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 15 BSHG in Betracht. Danach sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht
zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Zweifel bestehen schon daran, ob der Kläger "Verpflichteter" ist. Worauf sich das Tatbestandsmerkmal "Verpflichteter" bezieht,
ist nicht eindeutig. Nach der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichts (Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -) ist anspruchsberechtigt gemäß § 15 BSHG nicht derjenige, der im Rahmen der ihm obliegenden Totenfürsorge berechtigt ist, die Bestattung des Verstorbenen durchzuführen,
sondern nur derjenige, der rechtlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, also der Erbe (§
1968 BGB) oder der Unterhaltsverpflichtete (§
1615 Abs.
2 BGB). Dieser Auffassung ist wohl auch das BVerwG, das im Urteil vom 5.6.1997 - 5 C 13.96 - ausgeführt hat: " Das Gesetz stellt als maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf auch nicht auf die Durchführung der
Bestattung ab, sondern auf die dafür erforderlichen Kosten. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, daß die Person des "Verpflichteten"
im Zeitpunkt der Bestattung häufig noch ungeklärt ist und der Veranlasser bzw. Auftraggeber der Bestattung und der Verpflichtete
auseinanderfallen können." Erbe oder Unterhaltsverpflichteter ist der Kläger nicht. Nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. (Urteil vom 27.3.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42, 380) ist Verpflichteter auch, wer in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht einen Bestattungsauftrag
erteilt. Auch das liegt hier nicht vor. Der Kläger gehört nicht zu den nach § 2 Abs. 1 Leichenverordnung zur Bestattung Verpflichteten.
Der Senat hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, daß sich das Tatbestandsmerkmal "Verpflichteter" auf die Verpflichtung
zur Bestattung bezieht und diese Verpflichtung auch auf einer Vereinbarung mit dem Verstorbenen oder einer Zusage ihm gegenüber
beruhen kann. Hier könnte der dem Kläger erteilten Generalvollmacht über den Tod hinaus eine Vereinbarung zugrundeliegen,
für eine ordentliche Beerdigung zu sorgen. Der Senat kann diese Frage aber offenlassen, weil die Klage auch dann keinen Erfolg
hat, wenn der Kläger als Verpflichteter im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Der Kläger konnte nämlich die erforderlichen
Kosten der Erstattung aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Verstorbenen bestreiten, so daß keine Kosten der Beerdigung
entstanden, die zu tragen ihm nicht zugemutet werden könnte.
Dem Kläger standen als Generalbevollmächtigten seiner Tante aus vorgefundenen Geldmitteln und den Leistungen des Versorgungsträgers
und der Versicherung ca. 5.700 bis 5.900 DM (die Angaben des Klägers schwanken etwas) zur Verfügung. Davon konnte er die erforderlichen
Kosten einer Beerdigung ohne weiteres bestreiten.
Was "erforderlich" ist, bestimmt sich nach dem maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf (BVerwG aaO). Das BVerwG hat seine
Entscheidung, daß § 5 BSHG im Rahmen des § 15 BSHG keine Anwendung findet, unter anderem damit begründet, da der Sozialhilfeträger ohnehin nur zur Übernahme der "erforderlichen"
Kosten verpflichtet sei, sei seine vorherige Unterrichtung unter Sparsamkeitsgesichtspunkten nicht notwendig. Nach der Vereinbarung
mit örtlichen Beerdigungsinstituten und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aufwendungen für die kirchliche Bestattung
sowie für Sterbeurkunden beliefen sich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Beerdigung (ohne städtische Gebühren)
danach hier auf ca. 1.350,00 DM. Die zum Zeitpunkt der Bestattung der Verstorbenen maßgebenden Gebühren betrugen für eine
Reihengrabstätte 685,00 DM und für die Sargbeisetzung in einer Reihengrabstätte 630,00 DM, insgesamt also 1.315,00 DM. Selbst
wenn die Kosten für eine Anzeige in angemessener Größe und für den Totenkaffee in angemessenem Umfang sowie eine gewisse Ausschmückung
hinzugerechnet werden, konnte der Kläger mit einem Betrag von höchstens 4.000 DM eine würdige Bestattung veranlassen. Die
insbesondere durch die Wahl einer Wahlgrabstätte entstandenen hohen Kosten können auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes
nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Es mag verständlich sein, daß der Kläger im Hinblick auf das Alter der Schwester
der Verstorbenen die Beisetzung in dem Doppelgrab veranlaßte, derartige Kosten können aber dem Sozialhilfeträger nicht aufgebürdet
werden, zumal diese zusätzlichen Kosten für die Wahlgrabstätte gleichzeitig Kosten einer erst in Zukunft anstehenden Beerdigung
sind. Konnten also die erforderlichen Kosten der Bestattung aus den zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten werden, bedurfte
es keiner Inanspruchnahme der Beklagten.
Der Einwand des Klägers, er sei als Generalbevollmächtigter der Verstorbenen berechtigt und verpflichtet gewesen, die in seiner
Aufstellung angeführten Aufwendungen zu Lasten des Nachlasses zu tätigen, und er könne die durch den Nachlaß nicht gedeckten
Kosten einer - nach seinen Maßstäben - angemessenen Bestattung vom Sozialamt ersetzt bekommen, geht fehl. Ein tragender Grundsatz
des Sozialhilferechts ist das Nachrangprinzip (§ 2 BSHG). Dies bedeutet, daß die Sozialhilfe erst eintritt, wenn alle anderen Möglichkeiten der Bedarfsdeckung ausgeschöpft sind,
soweit nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Von daher ist auch anerkannt, daß ein Hilfebedürftiger vorhandene
Mittel zunächst zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat. Er darf nicht Schulden begleichen, wenn er sich dadurch
sozialhilfebedürftig macht. Da der Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten ein sozialhilferechtlicher Anspruch ist, durfte
der Kläger vermeintliche oder tatsächliche Verpflichtungen nicht vorrangig aus dem Nachlaß begleichen, sondern erst dann,
wenn der sozialhilferechtliche Bedarf - die Bestattungskosten - gedeckt war. Dies gilt insbesondere für die Zuwendungen in
Höhe von 800,00 DM, die der Kläger dem Willen der Verstorbenen entsprechend dem Personal des Altenheims hat zukommen lassen.
Es trifft zwar zu, daß die Verstorbene vor ihrem Tode aus dem Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG derartige Zuwendungen hätte machen können. Mit ihrem Tode gab es jedoch kein Schonvermögen mehr. Die vorhandenen Mittel mußten
im Blick auf einen Sozialhilfeanspruch nach § 15 BSHG vordringlich für die "erforderlichen Kosten einer Bestattung" eingesetzt werden. Darüber hinaus getätigte Ausgaben wie z.B.
für zusätzliches Trauerhallendeko (100,-- DM) für die Grabstätte (164,16 DM), eine Fahrt an Allerheiligen nach B. (197,50
DM) oder für die Kosten eines Mietwagens (842,50 DM) zum Transport des Haushalts nach F. können nicht dem Träger der Sozialhilfe
aufgebürdet werden.