Prozeßkostenhilfe: Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt bei Beschwerde - Sozialhilferecht: Widerlegung der in § 16 S. 1 BSHG enthaltenen gesetzlichen Vermutung
Gründe:
I.
Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Antrag der im Haushalt ihrer Mutter und ihres Stiefvaters
lebenden Antragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der auf die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt
gerichtet war, abgelehnt. Das Prozeßkostenhilfebegehren hatte ebenfalls keinen Erfolg.
II.
1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. für das Beschwerdeverfahren
liegen nicht vor. Gemäß §
166 VwGO iVm §
114 Satz 1
ZPO ist einer Partei Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn sie die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Da der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat,
ist zwar gemäß §
119 Abs.
2 Satz 2
ZPO nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
oder mutwillig erscheint. Jedoch müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen.
Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Prozeßkostenhilfeantrag - hier
durch das Beschwerdegericht - an,
vgl. BGH, Beschluß vom 27.1.1982 - IV b ZB 925/80 -, MDR 1982, 564; OVG NW, Beschluß vom 16.6.1992 - 18 E 275/91.A -; Redeker/von Oertzen,
VwGO, 10. Aufl. 1991, §
166 Rdn. 7; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 1988, Rdn. 247; Schneider, Die neuere Rechtsprechung zum
Prozeßkostenhilferecht (II), MDR 1985, 529; Schneider in Zöller, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 119 Rdn. 20 m.w.N.; anderer Auffassung: Hess. VGH, Beschluß vom 28.12.1988 - 10 TP 4824/88 -, ESVGH 40, 146; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.7.1986 - 11 S 767/86 -, VBl. BW 1987, 296.
Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist grundsätzlich der letzte Erkenntnisstand des Gerichts,
also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung, bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung mithin derjenige der
Beschlußfassung. Für die Prozeßkostenhilfeentscheidung ergibt sich dies zudem mittelbar aus §
120 Abs.
4 ZPO; nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die
Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Wenn das Gericht
die Entscheidung über zu leistende Zahlungen bei späterer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ändern kann, gilt
dies auch für bis zur Entscheidung eingetretene Verbesserungen (der wirtschaftlichen Verhältnisse).
Vgl. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, a.a.O., Rdn. 247.
Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht geeignet, das gesetzliche Erfordernis der wirtschaftlichen Bedürftigkeit außer Kraft
zu setzen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 16.6.1992 - 18 E 275/91.A -.
Danach kann Prozeßkostenhilfe nicht aufgrund zeitlich überholter Erklärungen gewährt werden, sondern es bedarf für jeden Antragsteller
jeweils einer aktuellen Erklärung (§
117 Abs.
2 - 4
ZPO). Daran fehlt es hier.
2. Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluß zu ändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung insgesamt abzulehnen. Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs.
1 Satz 2
VwGO liegen nicht vor. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch)
besteht (§
123 Abs.
3 VwGO iVm §§
920 Abs.
2,
294 ZPO).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen
Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach § 2 Abs. 1 BSHG erhält Hilfe zum Lebensunterhalt dagegen nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen,
besonders von Angehörigen erhält. Hilfeleistungen Dritter schließen einen Sozialhilfeanspruch zwar nicht aus, wenn sie nur
deshalb erbracht worden sind oder erbracht werden, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig eingegriffen hat, der
Dritte also für den Sozialhilfeträger "eingesprungen" und "an dessen Stelle" tätig geworden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1966 - V C 93.64 -, FEVS 14, S. 5, 6; Urteil vom 4.9.1980 - 5 C 55.79 -, FEVS 29, S. 45, 47; OVG NW, Urteil vom 27.1.1988 - 17 A 965/86 -, NJW 1988, 2405; OVG NW, Urteil vom 19.7.1988 - 8 A 2011/86 -, FEVS 38, S. 319, 321 = ZfSH/SGB 1989, 198 = NJW 1989, 3031.
Allerdings wird gemäß § 16 Satz 1 BSHG vermutet, daß ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen
zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die durch § 16 Satz 1 BSHG begründete Vermutung bewirkt, daß die Leistungen der Angehörigen zu den die Hilfsbedürftigkeit mindernden, anrechnungsfähigen
Leistungen zu rechnen sind. Vermutungsvoraussetzungen sind einmal das Leben in einem Haushalt mit Verwandten oder Verschwägerten,
zum anderen die Leistungsfähigkeit der Angehörigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.1966 - V C 93.64 -, aaO, S. 8; OVG NW, Urteil vom 19.7.1988 - 8 A 2011/86 -, aaO, S. 322.
Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß im vorliegenden Falle die Vermutungsvoraussetzungen des § 16 BSHG vorliegen.
Die Antragsteller lebten und leben im streitbefangenen Zeitraum in Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater,
mit dem sie verschwägert sind (§
1590 BGB).
Nach dem Einkommen ihres Stiefvaters kann auch die Gewährung von Unterhalt erwartet werden. Eine dahingehende Erwartung ist
gerechtfertigt, wenn das maßgebliche Einkommen so beschaffen ist, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles die Gewährung des Lebensunterhaltes an den Hilfesuchenden angenommen werden kann. Dies
setzt in der Regel voraus, daß das Einkommen der Verwandten oder Verschwägerten deutlich über dem Bedarfssatz der Hilfe zum
Lebensunterhalt liegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 -, FEVS 28, S. 309, 312; OVG NW, Urteil vom 19.7.1988 - 8 A 2011/86 -, aaO, S. 322.
Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles muß davon ausgegangen werden, daß der Stiefvater der Antragsteller, über
ein entsprechendes Einkommen verfügt. ... (wird ausgeführt)
Ist somit hinreichend wahrscheinlich, daß die Vermutungsvoraussetzungen des § 16 BSHG vorliegen, verbleibt den Antragstellern noch die Möglichkeit des (Gegen-) Beweises, nämlich des Beweises, daß die vom Gesetz
vermutete Tatsache - die Leistung von Unterhalt durch den Stiefvater nicht nur an Stelle der Sozialhilfebehörde - nicht vorliegt.
Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfesuchenden, er erhalte von dem Stiefvater keine oder keine
ausreichenden Unterhaltsleistungen, nicht aus. Ob und wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt angesehen werden kann,
ist nach den konkreten Gesamtumständen des Falles zu entscheiden. Neben einer glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung
des Hilfesuchenden und gegebenenfalls seiner Haushaltsangehörigen, aus der hervorgeht, daß er keine oder keine ausreichenden
Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, müssen nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht
werden, welche die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung erschüttern.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 4.10.1963 - Nr. 233 II 62 -, FEVS 11, 290; Jehle, ZfSH 1963, 129, 132; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 1983, § 16 Rndr. 9; Oestreicher/ Schelter/Kunz, Bundessozialhilfegesetz, § 16 Rdnr. 8 m.w.N.; Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe, 2. Auflage 1986, S. 189 f.; Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 9. Auflage 1985, § 16 Rdnr. 6 jeweils m.w.N..
Erst wenn solche glaubhaften Angaben der Beteiligten in Verbindung mit etwaigen ergänzenden Feststellungen des Sozialhilfeträgers
im Einzelfall zweifelsfrei ergeben, daß entgegen der Rechtsvermutung die vorausgesetzte Hilfe durch leistungsfähige Haushaltsmitglieder
tatsächlich und nicht nur für den Augenblick verweigert wird oder aus besonderen Gründen nicht weiter geleistet werden kann,
besteht für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden nach § 16 Satz 2 ein Rechtsanspruch auf volle regelsatzmäßige
Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
des § 16 BSHG. In der Begründung des Entwurfs zur Vorschrift des § 16 BSHG (seinerzeit: 15 BSHG-E), die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens insoweit nicht geändert worden ist, heißt es hierzu:
"Der Entwurf geht davon aus, daß die durch das bürgerliche Recht bestimmte Unterhaltspflicht nicht durch das Fürsorgerecht
erweitert werden darf. Andererseits muß dem Gedanken entsprochen werden, daß die Allgemeinheit nicht verpflichtet sein kann,
dann einzuspringen, wenn der Hilfesuchende mit leistungsfähigen Angehörigen in Haushaltsgemeinschaft lebt, solange nicht zweifelsfrei
feststeht, daß diese Angehörigen dem Hilfesuchenden den Lebensunterhalt nicht gewähren. Der Entwurf versucht, das Problem
mit der vorgesehenen Rechtsvermutung zu lösen. Sie soll für die Fälle gelten, in denen der Unterhalt des Hilfesuchenden durch
seine Verwandten oder Verschwägerten nach deren Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Mit dieser allgemein gefaßten
Bestimmung soll nicht auf ein nach regelsatzmäßigen Gesichtspunkten zu wertendes Einkommen der genannten Angehörigen abgestellt
werden, vielmehr soll aus den Gesamtumständen des Einzelfalles geschlossen werden, ob und in welcher Höhe nach allgemeinen
Lebenserfahrungen eine Unterhaltsleistung erwartet werden kann."
Vgl. BT-Druck. III/1799, S. 40 und III/2673, S. 18 ("unverändert").
Allerdings dürfen dabei die Anforderungen an den vom Hilfesuchenden zu führenden Gegenbeweis nicht überspannt werden.
Vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Teil I, 1989, § 16 Rdnr. 8 m.w.N.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 13. Auflage 1988, § 16 Rdnr. 4; Conradis, Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 3. Auflage 1991, § 16 Rdnr. 16 jeweils m.w.N.
Denn der Hilfesuchende hat in aller Regel keine rechtliche Möglichkeit, von den mit ihm zusammenlebenden Verwandten und Verschwägerten,
soweit keine Unterhaltspflicht besteht, Nachweise und Erklärungen, die sein Vorbringen belegen können, zu erzwingen, falls
ihm solche von diesen verweigert werden. Ferner verlangt die praktische Handhabung der Rechtsvermutung des § 16 BSHG eine Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts, namentlich eine gebührende Rücksichtnahme auf die Würde
des Hilfeempfängers im Sinne der Grundsatzbestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG; ebenso muß dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) Rechnung getragen werden, der "bei" der Gewährung der Sozialhilfe und damit auch bei der Anwendung der Vorschrift des §
16 BSHG zu beachten ist; danach soll die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie
festigen. Die praktische Handhabung der Rechtsvermutung des § 16 BSHG darf also das angestrebte Ziel einer Festigung der Familie nicht gefährden oder gar eine Lösung der Haushaltsgemeinschaft
herbeiführen.
Vgl. Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 6.2.1967, II-22/67, NDV 1967, 220 f.; BVerwG, Urteil vom 31.3.1977 - V C 23.76 -, BVerwGE 52, 214, 223.
Im vorliegenden Falle haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß nach den Gesamtumständen des Einzelfalles von einer
Widerlegung der Rechtsvermutung im Sinne des § 16 Satz 2 BSHG auszugehen ist. Zwar haben die Antragsteller in Kopie ein Schreiben vom 3.6.1989 vorgelegt, das ihr Stiefvater seinerzeit
- wenige Tage vor seiner Heirat mit der Mutter der Antragsteller - an den Antragsgegner richtete und in dem es heißt: "Ich,
heirate am 9.6.89 H. S., geborene L.. Sie hat drei Kinder (C., 14 Jahre, A., 11 Jahre, M., 6 Jahre). Für diese Kinder bin
ich nicht gewillt, jeglichen Unterhalt oder sonstige Unkosten zu leisten. Ich gehe eine Ehe mit der H. ein, ohne Verpflichtungen
der Kinder gegenüber." Eine solche Erklärung reicht zur Führung des Gegenbeweises nach § 16 Satz 2 BSHG nicht aus. Denn der Stiefvater der Antragsteller hat ersichtlich ein Interesse daran, durch Abgabe einer solchen Erklärung
den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner zu unterstützen. Diese besondere Interessenlage
mindert von vornherein die Glaubhaftigkeit einer solchen Erklärung. Darüber hinaus ist zweifelhaft, daß es sich insoweit um
eine ernstgemeinte Erklärung und nicht nur um eine Scheinerklärung zur Ermöglichung des Sozialhilfebezuges durch die Antragsteller
handelt. Denn bei lebensnaher Betrachtung ist wenig wahrscheinlich, daß eine vernünftige, nicht nur auf das eigene, sondern
auch auf das Wohl ihrer Kinder bedachte Mutter eine (neue) Ehe mit einem Partner eingeht, der selbst bei Gefährdung des notwendigen
Lebensunterhaltes ihrer Kinder Unterhaltsleistungen an die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zu verweigern "verspricht".
Der Umstand, daß die auf das ideelle und materielle Wohlergehen ihrer Kinder bedachte Mutter der Antragsteller die Ehe mit
Herrn S. einging, spricht damit gegen die Ernsthaftigkeit der unter dem Datum des 3.6.1989 abgegebenen Erklärung. Hinzu kommt,
daß im vorliegenden Falle weder die volljährige Antragstellerin zu 1. noch ihr Stiefvater und die Mutter der Antragsteller
die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, in der die tatsächlich gepflegte
Praxis der Unterhaltsgewährung nachvollziehbar und überprüfbar dargetan wird, glaubhaft gemacht haben. Die - anwaltlich vertretenen
- Antragsteller haben nicht im einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, in welcher Weise bislang der Unterhalt der Antragsteller
konkret sichergestellt worden ist. ... Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihr Stiefvater
auf jegliche steuerliche Berücksichtigung seiner an die Antragsteller erbrachten Unterhaltsleistungen verzichtet. ... Vorliegend
kommt hinzu, daß der Stiefvater der Antragsteller das von ihm, seiner Ehefrau und den Antragstellern bewohnte Haus u.a. mit
öffentlichen Fördermitteln in Höhe von 38.000,-- DM finanziert hat, wobei er in den Antragsunterlagen ausdrücklich angab,
die beantragten Wohnungsbaumittel zum "Erwerb vorhandenen Wohnraums ... als Familienheim" verwenden zu wollen und daß sein
"Familienhaushalt ... aus fünf Personen, darunter drei Kindern" bestand. ... Auch wenn man berücksichtigt, daß bei der Auslegung
und Anwendung des § 16 BSHG die durch das bürgerliche Recht bestimmten Unterhaltspflichten weder unmittelbar noch mittelbar erweitert werden können und
dürfen, läßt sich angesichts der dargelegten Gesamtumstände nach dem bisherigem Erkenntnisstand des Senats nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststellen, daß der Stiefvater den mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Antragstellern, den Kindern
seiner Ehefrau, notwendige Unterhaltsleistungen tatsächlich verweigert. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan und glaubhaft
gemacht, daß eine Vereinbarung zwischen ihnen und ihrer Mutter einerseits und dem Stiefvater andererseits über eine eventuelle
Rückzahlung der erbrachten Leistungen (etwa nach einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren) getroffen worden wäre. Schließlich
ist auch nicht ersichtlich, daß - bei einer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortgeführten Verweigerung
der Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Antragsgegner - eine Lösung der Haushaltsgemeinschaft drohen
würde. Jedenfalls liegen dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, zumal der Stiefvater der Antragsteller aus deren Aufnahme
in die Haushaltsgemeinschaft nicht unerhebliche Vorteile gezogen hat und zieht. Damit verbleibt es, jedenfalls im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, das nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zuläßt,
bei der gesetzlichen Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG.