SchlHOLG, Urteil vom 04.09.1987 - 14 U 371/85
Wertung eines Darlehnsvertrags zwischen Sozialhilfeträger und Sozialhilfeempfänger als öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Fundstellen: DRsp V(545)103e, SchlHA 1988, 54
»... Nach ganz h. M. ist die Bewilligung eines Darlehens nach § 89
BSHG ein Verwaltungsakt. Auch die Darlehensbedingungen, u. a. speziell die Rückzahlungsbedingungen, können als Nebenbestimmungen
zum Bewilligungsakt durch Verwaltungsakt geregelt werden. Umstritten ist aber die Rechtsnatur des Rückzahlungsanspruchs, wenn
der Vollzug des Bewilligungsbescheides, d. h. die Darlehensbedingungen, in einem Vertrag zwischen dem Sozialhilfeträger und
dem Hilfesuchenden geregelt werden.
Früher ging die h. M. davon aus, daß es dem Sozialhilfeträger gemäß der sogen. Zweistufentheorie freistehe, ob er die Darlehensbedingungen
in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regele. ... Der überwiegende Teil der Literatur geht
heute davon aus, daß Darlehensverträge nach § 89
BSHG lediglich öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden können [folgen Hinw.] .. . Ein kleiner Teil der Literatur sieht den Darlehensvertrag
nach § 89
BSHG als sogen. gemischten Vertrag an, d. h. als einen Vertrag, der sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Elemente
enthält, bei dem aber der öffentlich-rechtliche Gesamtcharakter überwiegt, so daß er als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen
ist [folgen Hinw.] .. . Die neuere Verwaltungsrechtspr. hat diese Frage bisher offen gelassen (vgl. BVerwGE 47, 103, 113; OVG Bremen, NVwZ 1987, 250).
Der Senat hat sich der Ansicht der Literatur angeschlossen, daß Darlehensverträge nach § 89
BSHG öffentlich-rechtliche Verträge sind.
Bei der Beurteilung des Rechtscharakters eines Vertrages geht die h. M. von der Gegenstandstheorie aus, nach der ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag gegeben ist, wenn sich die vertragliche Vereinbarung auf Sachverhalte bezieht, die von der gesetzl. Ordnung öffentlich-rechtlich
geregelt sind (vgl. BVerwGE 42, 331, 332; BGHZ 56, 365, 368..). Nach dieser Auffassung ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag als öffentlich-rechtlicher
Vertrag zu qualifizieren. Die Ausgestaltung der Darlehensbedingungen kann nicht frei vereinbart werden, weil der Regelungsgegenstand
des Vertrages sowohl den sozialhilferechtlichen Maximen (z. B. §§ 33, 39 SGB-AT, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, §§ 6, 7
BSHG) als auch den allgemeinen Rechtsstaatsgeboten .. unterliegt. Bei der Ausübung der dem Träger der Sozialhilfe aus dem Darlehensvertrag
zustehenden Rechte und Ansprüche hat dieser zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Darlehen um eine spezielle Form der Sozialhilfe
(§ 4 Abs. 2, § 89
BSHG) handelt. Deshalb unterliegt die Ausübung dieser Rechte den Einschränkungen, die sich aus dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe
ergeben. ...«
Für die Klage auf Rückzahlung des Darlehens sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.