SG Dresden, Urteil vom 17.12.2007 - S 35 AL 892/06
Arbeitsförderung, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Mobilitätshilfe - Begrenzung der Fahrkostenbeihilfe bei
langen Pendelzeiten
Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§
53 ff
SGB III soll bei größeren Entfernungen, bei denen ein tägliches Pendeln unzumutbar ist, die Arbeitsaufnahme durch Trennungskostenbeihilfe
erleichtert werden. Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung lässt sich eine Begrenzung der Fahrtkostenbeihilfe
auf den Höchstbetrag der Trennungskostenbeihilfe ableiten. Die Bundesagentur für Arbeit handelt nicht ermessensfehlerhaft,
wenn sie die Fahrtkostenbeihilfe bei weiteren Entfernungen auf die Höhe der Trennungskostenbeihilfe begrenzt. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB III §
121 Abs.
4 S. 2 §
46 Abs.
2 §
53 Abs.
1 §
53 Abs.
2 Nr.
3 Buchst. b § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c § 54 Abs. 4 § 7 S. 1