SG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - S 50 SO 583/05
Anspruch auf Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Zumutbarkeit der stationären Unterbringung bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung
Bei der Frage der Zumutbarkeit sind gem. § 13 Abs. 1 S. 6 SGB XII die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen
zu berücksichtigen. Zudem muss die stationäre Einrichtung überhaupt geeignet sein, bevor sie als zumutbar in Betracht gezogen
werden kann (hier: Zumutbarkeit der stationären Unterbringung einer an amyotropher Lateralsklerose erkrankten Person trotz
lebensbedrohlicher Situation nach Dislokation der Trachealkanüle). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB XII § 1 S. 1 § 13 Abs. 1 S. 3 § 13 Abs. 1 S. 4 § 13 Abs. 1 S. 5 § 13 Abs. 1 S. 7 § 61 Abs. 1 S. 1 § 63 S. 1 § 63
S. 2 § 65 Abs. 1 S. 2