SG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2006 - 9 AS 1899/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, eheähnliche Gemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn eine ehetypische Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Ob eine
Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich in der Verwaltungspraxis
nur anhand von Indizien feststellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a § 9 Abs. 2 S. 1