SG Reutlingen, Beschluss vom 18.12.2006 - 2 AS 4271/06
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bedarfsgemeinschaft
Das Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft des § 7 Abs. 3 Ziff. 3 lit. b SGB II a.F. ist seit der Novellierung des
SGB II mit Wirkung zum 1.8.2006 nicht mehr Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen zwei nicht miteinander
verwandten Personen. Indem der Gesetzgeber dieses Merkmal durch die neue Formulierung des § 7 Abs. 3 Ziffer 3 lit. c SGB II
über die "Verantwortungsgemeinschaft" bzw. die "Einstehensgemeinschaft" ersetzt hat, verbietet sich nun eine unbesehene Übernahme
der bisherigen Deutung in Anlehnung an das von der Rechtsprechung entwickelte Verständnis der Ehe und dem daraus abgeleiteten
Verständnis zu eheähnlichen Gemeinschaften. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 60 Abs. 4 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a Nr. 1 § 9 Abs. 2 S. 1