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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) - Bedarf Kindergartenplatz, Freie Träger der Jugendhilfe, Förderung Kindergärten, Haushaltsvorbehalt, Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Rahmenvereinbarung der Verbände der freien und öffentlichen Jugendhilfe, Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Waldorfkindergarten, Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
»1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach zu.
2. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Förderung von Kindergärten nach § 8 KGaG tritt neben die bundesrechtliche Förderverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und verdrängt diese nicht.
3. Der freie Träger der Jugendhilfe muss nicht vorrangig die eine Förderung verweigernde Gemeinde in Anspruch nehmen, sondern kann im Hinblick auf die Gesamt- und Letztverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 SGB VIII von diesem direkt Förderung begehren.
4. Art und Höhe der Förderung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
5. Bei Ausübung dieses Ermessens ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht direkt an die Bestimmungen des KGaG, die Förderpraxis der Gemeinden oder die Rahmenvereinbarung nach § 8 Abs. 5 KGaG gebunden.
6. Auf fehlende Haushaltsmittel kann sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur erfolgreich berufen, wenn er Haushaltsmittel, die typischerweise zur Aufgabenerfüllung genügen, in seine Haushaltsplanung eingestellt hat und diese wegen einer besonderen Inanspruchnahme nicht ausreichen.
7. § 74 Abs. 4 und 5 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung von Kindergärten freier Träger, die dem Grunde nach einen Förderungsanspruch haben, in etwa gleich wie bei kirchlichen oder gemeindlichen Kindergärten erfolgt. Eine Differenzierung der Förderungshöhe nach der weltanschaulich-religiösen Ausrichtung des freien Trägers oder entgegen den Grundsätzen der Jugendhilfe (§§ 3 bis 5, 9 SGB VIII) ist unzulässig.«
Fundstellen: DVBl 2007, 328, FamRZ 2007, 1275
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
,
GG Art. 72 Abs. 1
,
VwGO § 114 Satz 2
,
SGB VIII § 3
,
SGB VIII § 4
,
SGB VIII § 5
,
SGB VIII § 9
,
SGB VIII § 24
,
SGB VIII § 26
,
SGB VIII § 69
,
SGB VIII § 74
,
SGB VIII § 79
,
LKJHG § 5
,
LKJHG § 6
,
KGaG § 3
,
KGaG § 8
Vorinstanzen: VG Stuttgart 20.04.2005 16 K 3626/04

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