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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1990 - 6 S 1797/88, FEVS 41, 119
Sozialhilferecht: Hilfe im Ausland aus gesundheitlichen Gründen
»1. Ein Internatsschüler, der aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres nicht am Wohnsitz seiner Eltern leben kann, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Schulort.
2. Ist eine wesentliche Behinderung dafür ursächlich, daß der Hilfesuchende bis auf weiteres nicht im Inland leben und dort keine Schule besuchen kann, dann steht einer Hilfe im Ausland nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 und § 119 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht entgegen, daß das von ihm besuchte Internat keine behindertenspezifischen Maßnahmen bereitstellt.
3. Zur Ermessensausübung in Fällen des § 119 Abs. 1 Satz 2 BSHG.«
Fundstellen: FEVS 41, 119
Normenkette:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 § 119 Abs. 1, Abs. 5
Vorinstanzen: VG Karlsruhe 22.03.1988 2 K 430/87

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