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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.1990 - 6 S 1903/88, FEVS 41, 392
Sozialhilferecht: Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide bzw. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Erben des Hilfeempfängers
»1. Das Recht zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X und zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 50 Abs. 1 SGB X steht dem Träger der Sozialhilfe auch gegenüber dem Erben des Hilfeempfängers zu.
2. Die Bewilligung von Sozialhilfe erfolgt zu Recht, solange der Hilfeempfänger ihm möglicherweise zustehende Ansprüche gegen Dritte aus tatsächlichen Gründen nicht realisieren kann. Derartige tatsächliche Gründe können auch darin bestehen, daß ein Zivilprozeß über jene Ansprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht während der Zeit des Bezugs der Sozialhilfe abgeschlossen werden kann.«
Fundstellen: BWVPr 1991, 18, FEVS 41, 392
Normenkette:
BGB § 1967
,
SGB X § 45 § 50 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Karlsruhe 10.05.1988 2 K 81/88

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