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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.1993 - 6 S 2619/91, FEVS 44, 160
Sozialhilferecht: Einkommensberechnung bei Hilfe zum Lebensunterhalt, Tilgungsraten auf bestehende Schuldverpflichtungen
»1. Tilgungsraten auf Schuldverpflichtungen, die vor der Beantragung von Sozialhilfe entstanden sind und dem Erwerb einer Rentenanwartschaft dienten, sind nicht vom Einkommen absetzbar. Sie können auch nicht nach § 14 BSHG vom Sozialhilfeträger übernommen werden.
2. Bei einer "vergleichbaren Notlage" im Sinne des § 15a BSHG handelt es sich nicht um jedwede Notlage aus jedwedem Lebensbereich, sondern nur um eine solche, die sich ihrem Inhalt und Wesen nach mit der Gefährdung der Unterkunft vergleichen läßt, mag sie sich auch nicht unmittelbar auf die Unterkunft selbst beziehen. Sie muß den vorhandenen gegenständlichen Existenzbereich des Hilfebedürftigen betreffen.«
Fundstellen: FEVS 44, 160, info also 1994, 166
Normenkette:
BSHG § 5 § 11 § 14 § 15a § 76 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: VG Sigmaringen 04.09.1991 5 K 6/91

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