Tatbestand:
Der 1968 geborene Kläger erlitt im August 1986 einen Badeunfall mit Luxationsfraktur der Halswirbelsäule und ist seither querschnittsgelähmt.
Laut Gutachten des MDK Bayern vom 19.6.1995 ist er als einzig selbständige Verrichtung noch in der Lage, seinen Rollstuhl
mittels Kinnsteuerung zu bedienen. Nach diesem Gutachten sind die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung von Schwerpflegebedürftigkeit
nach §
53 SGB V und von Pflegebedürftigkeit nach §
14 SGB XI und Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 anerkannt.
Nach seinem Krankenhausaufenthalt und der anschließenden Rehabilitation besuchte der Kläger von 1987 bis 1989 die Fachoberschule
Wirtschaft der Stiftung Pfennigparade in München und schloss diese mit der Fachhochschulreife ab. Anschließend studierte er
bis August 1993 an der Fachhochschule Heidelberg Informatik und Betriebswirtschaft und wohnte in dieser Zeit in einem Wohnheim
des Berufsförderungswerkes Heidelberg. Kostenträger für diese stationäre Unterbringung war der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern.
Bereits im November 1992 interessierte sich der Kläger für die Anmietung einer Wohnung in der Wohnanlage der Stiftung
Pfennigparade in München, nachdem ihm die Programmier-Service GmbH, ein Tochterunternehmen der Stiftung Pfennigparade, eine
Arbeitsstelle als Diplominformatiker (FH) angeboten hatte. Da die Stiftung Pfennigparade als Voraussetzung für die Überlassung
einer betreuten Behindertenwohnung die Vorlage einer Kostenübernahmezusage des zuständigen Sozialhilfeträgers verlangt hatte,
beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30.12.1992 beim Landratsamt Bodenseekreis die Übernahme der Pflegekosten. Als Alternative
dazu bezeichnete er mit Schreiben vom 16.2.1993 die Möglichkeit, nach Abschluss seines Studiums übergangsweise zu seinen Eltern
nach Langenargen zu ziehen und sich dort eine Stelle zu suchen. Zuvor hatte der Kläger bereits bei der Stadt Heidelberg sowie
bei der Beigeladenen Anträge auf Kostenübernahme gestellt, die jedoch abgelehnt bzw. nicht beschieden worden waren. Da der
Beklagte keine alternative Lösung sah, anerkannte er mit Verfügung vom 18.6.1993 das Fortbestehen seiner Zuständigkeit nach
§ 97 Abs. 2 BSHG a.F. Zugleich sagte er gegenüber der Stiftung Pfennigparade zu, dass die Kosten des notwendigen ambulanten Pflegedienstes
übernommen würden, und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 21.6.1993 mit. Der Kläger zog am 23.8.1993 in die Werkmietwohnung
der Stiftung Pfennigparade ein und arbeitete ab 1.9.1993 als Programmierer bei der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft
für Behindertenwerkstätten mbH der Pfennigparade.
Nach Mitteilung des Einzugs übernahm der Beklagte ab August 1993 die Pflegekosten und rechnete die Kosten für Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung unmittelbar mit der Ambulante Dienste GmbH der Pfennigparade ab.
Mit Bescheid vom 9.2.1996 übernahm der Beklagte die Kosten für die Pfennigparade längstens bis zum 29.2.1996 und ab 1.3.1996
die entstehenden Kosten im MS-Heim des Caritasverbandes in Ostrach als Hilfe zur Pflege. Die Kosten für die Pfennigparade
von Brutto ca. 22.000,-- DM monatlich stünden in einem krassen Missverhältnis zu den monatlichen Kosten für das MS-Heim inklusive
Taschengeld in Höhe von monatlich ca. 6.400,- DM. Wünsche des Hilfeempfängers seien nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien.
Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, in dem Bescheid werde nicht berücksichtigt, dass er sowohl in
seinem Mietvertrag als auch in seinem Arbeitsvertrag Kündigungsfristen einzuhalten habe. Unberücksichtigt bleibe ferner, dass
er in der Pfennigparade einer regelmäßigen Arbeit nachgehe und die Mehrkosten im Hinblick auf die soziale Integration des
Behinderten in Kauf zu nehmen seien.
Mit Schreiben vom 2.4.1996 sicherte der Beklagte der Pfennigparade zu, dass die Kosten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung abzüglich des Pflegegeldes für den Kläger übernommen würden, so lange er bei dieser untergebracht und von ihr versorgt
werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.8.1997 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9.2.1996 zurück, weil der
Mehraufwand für die Unterbringung des Klägers in der Stiftung Pfennigparade gegenüber den bei einer Heimunterbringung des
Klägers anfallenden Kosten nicht gerechtfertigt sei.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.8.1997, geändert durch Bescheid vom 5.9.1997, stellte der Beklagte die dem Kläger
bisher gewährte Hilfe zur Pflege in der Stiftung Pfennigparade bzw. in München ab 1.9.1997 ein. Dies begründete er damit,
dass er die Kosten in der Stiftung Pfennigparade im Hinblick auf § 97 Abs. 2 BSHG a.F. bisher als ursprünglich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger übernommen habe. Die Neufassung von §§ 97, 107 BSHG durch das FKPG vom 23.6.1993 bedeute, dass er seit 1.1.1994 die erforderliche Hilfe als örtlich unzuständiger Träger geleistet
habe. Eine Kostenzusage nach § 97 Abs. 1 BSHG gelte nur so lange, bis ein Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauernd in einem anderen Landkreis begründe.
Mit Schreiben vom 29.8.1997 widerrief der Beklagte gegenüber der Stiftung Pfennigparade die Kostenzusage für die Betreuungskosten
mit sofortiger Wirkung. Ebenfalls mit Schreiben vom 29.8.1997 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die nach § 97 Abs. 2 BSHG a.F. abgegebene Kostenzusage widerrufen und die weitere Hilfegewährung eingestellt werde.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 14. und 15.9.1997 Widerspruch gegen die Bescheide vom 29.8.1997 und 5.9.1997 ein, über
den bislang noch nicht entschieden ist.
Am 16.9.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit der Begründung, er sei in München gut integriert,
habe hier seine Freunde und Bekannte und könne ein selbstbestimmtes Leben führen. Die vom Beklagten als Alternative genannten
Einrichtungen Franziskuszentrum in Friedrichshafen und Hofgut Müller in Ostrach seien derzeit nicht bereit, ihn, den Kläger,
aufzunehmen. Die Einrichtungen seien auch nicht in der Lage, ihm ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Das Herausreißen
aus seiner gewohnten Umgebung würde zu erheblichen psychischen Störungen, unter Umständen sogar zu einer schweren Depression
bis hin zur Selbstmordgefahr führen. Es wäre unmenschlich, ihm alles weg zu nehmen, was er sich im beruflichen und privaten
Bereich aufgebaut habe. Die Pflege sei genau auf seine Bedürfnisse abgestimmt. In einer Einrichtung mit immer wechselndem
Personal könne keine vergleichbare Pflege geboten werden. Nach § 143 BSHG gelte hier § 3 a BSHG in der alten Fassung.
Der Kläger hat beantragt,
den mit Bescheid vom 5.9.1997 geänderten Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 29.8.197 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, die für den Kläger in der Zeit vom 1.9.1997 bis 26.3.1998 entstandenen Pflegekosten in der Stiftung Pfennigparade
zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat entgegnet, die Hilfestellung, die der Kläger im ambulanten Bereich der Stiftung Pfennigparade erhalte (Rufbereitschaft,
Fachpersonal), stünde ihm auch in den Einrichtungen in Ostrach und Friedrichshafen zur Verfügung. Der jährliche Mehraufwand
für den Sozialhilfeträger in der Stiftung Pfennigparade betrage das 2,8-fache gegenüber dem Pflegeheim in Ostrach bzw. das
3,7-fache gegenüber dem Franziskuszentrum in Friedrichshafen. Bei allen verständlichen Wünschen des Klägers komme angesichts
einer derartigen Diskrepanz in den Kostenverhältnissen eine weitere Kostentragung nicht in Frage. Im Übrigen habe der Beklagte
im Jahre 1993 auch als örtlich unzuständiger Sozialhilfeträger der Stiftung Pfennigparade die Kostenzusage erteilt, weil der
Kläger zum damaligen Zeitpunkt in Heidelberg in stationärer Betreuung des Berufsfortbildungswerkes gewesen sei. Lediglich
aufgrund einer ausschließlich für Baden-Württemberg bis 31.12.1993 geltenden Vereinbarung sei der Bodenseekreis für
die Fallbearbeitung zuständig gewesen, weil der Kläger vor der Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bodenseekreis
gehabt habe. Spätestens mit der Änderung des BSHG zum 1.1.1994 habe aber die fälschlicherweise abgegebene Kostenzusage geendet, weil der Kläger bereits 1993 nach München umgezogen
sei. Die nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG gegebene Kostenzusage ende spätestens dann, wenn ein Hilfeempfänger in den Bereich eines anderen örtlichen Trägers umziehe.
Dies sei vorliegend der Fall.
Die beigeladene Stadt München hat vorgetragen, der Beklagte sei nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorrangig zuständig. Der Kläger sei seinerzeit deshalb nach München verzogen, weil im Zuständigkeitsbereich des Beklagten
mangels vorhandener Heimplätze eine adäquate Versorgung nicht möglich gewesen sei. Damit sei zum damaligen Zeitpunkt die Zuständigkeit
des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. begründet gewesen. Diese Zuständigkeit müsse deshalb fortbestehen bleiben, weil der Beklagte aktiv an der Hilfegewährung
außerhalb seines Bereiches mitgewirkt habe. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, Sozialhilfeträger in den Bereichen, in
denen entsprechende Versorgungsmöglichkeiten vorgehalten würden, vor den hohen Kosten für von auswärts zugezogene Betroffene
zu schützen. Dieser Schutz würde leer laufen, wenn es dem "Heimatsozialhilfeträger" des Betroffenen möglich wäre, die zur
Aufnahme im auswärtigen Bereich erforderliche Kostenzusage jederzeit zu widerrufen. Aus dem vom Bayerischen Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit abgegebenen Hinweis vom 14.5.1997 zu § 97 Abs. 1 BSHG ergebe sich im Übrigen, dass die vom Ministerium bislang vertretene Ansicht nunmehr aufgegeben worden sei, wonach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur dann greife, wenn der Bedürftige ohne Wechsel des dauernden gewöhnlichen Aufenthalts einzelne Leistungen außerhalb des
örtlichen Zuständigkeitsbereiches des bisherigen Trägers erhalte, während bei einem dauernden oder längerzeitigen Wechsel
des Aufenthaltsortes insgesamt auch stets ein Wechsel der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG einhergehe. Das Ministerium vertrete nunmehr aber die Auffassung, dass der neue Träger den Hilfesuchenden an den bisherigen
Träger verweisen könne, wenn dem bisherigen Träger der Bedarf vor dem Umzug bekannt gewesen sei und dieser dem Hilfesuchenden
kein geeignetes Alternativangebot habe unterbreiten können. Nur eine solche Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG werde dem Gesetzeszweck gerecht, solche Träger, die ambulante Therapiemöglichkeiten vorhielten, vor importiertem Sozialhilfebedarf
zu schützen.
Mit Beschlüssen vom 24.11.1997 hat das Verwaltungsgericht München die gegen den Landkreis Bodenseekreis anhängig gemachte
vorliegende Klage sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.12.1997 hat der Beklagte angesichts der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts München in einem
weiteren gegen die Beigeladene gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren erklärt, vorläufig die streitigen Kosten nach
§
43 SGB I zu übernehmen, woraufhin der Kläger und der Beklagte das zwischen ihnen anhängige einstweilige Anordnungsverfahren übereinstimmend
für erledigt erklärt haben.
Durch Urteil vom 26. März 1998 - 2 K 2820/97 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger habe
gegenüber dem Beklagten für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Pflege; einen solchen habe
er vielmehr gegenüber der Beigeladenen. Zwar sei der Beklagte aufgrund der nach § 97 Abs. 2 BSHG in der bis 26.6.1993 geltenden Fassung abgegebenen Zustimmungserklärung für die Gewährung der Hilfe zur Pflege bis zum 31.8.1997
zuständig gewesen. Für die streitgegenständliche Zeit ab 1.9.1997 sei der Beklagte jedoch nicht mehr passiv legitimiert. Allerdings
habe das am 27.6.1993 in Kraft getretene Regelungsgefüge der Sätze 1 und 2 des § 97 Abs. 1 BSHG (n.F.) vorliegend nicht (automatisch) zum Wegfall der Passivlegitimation des Beklagten geführt. Jedoch sei nach diesen Regelungen
die Beigeladene örtlich zuständiger Sozialhilfeträger geworden, weil der Beklagte seine Zustimmungserklärung vom 18.6.1993
mit Bescheid vom 29.8.1997 aufgehoben habe mit der Folge des Wegfalles der Sicherstellung der Hilfe in der Pfennigparade durch
ihn seit 1.9.1997. Bis zum 31.8.1997 habe sich die Passivlegitimation des Beklagten aus § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der bis 26.6.1993 geltenden Fassung ergeben. Die dort geregelte Sonderzuständigkeit habe in den Fällen gegolten, in denen
der Sozialhilfeträger keine oder nicht genügende Einrichtungen gehabt habe, der Hilfesuchende auch mit einer Unterbringung
im Bereich des anderen Trägers einverstanden gewesen sei und dort auch freie Plätze vorhanden gewesen seien. Diese Voraussetzungen
hätten im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung des Beklagten hinsichtlich der Unterbringung des Klägers im Zuständigkeitsbereich
der Beigeladenen vorgelegen. Bei dieser Zustimmungserklärung habe es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gehandelt, der mittels Bekanntgabe gegenüber dem Kläger wirksam geworden sei. Hierdurch habe sich der Beklagte verpflichtet,
angesichts des Schutzcharakters der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften in erster Linie gegenüber dem Kläger auch in Zukunft
für die in München entstehenden sozialhilferechtlich anzuerkennenden Pflegekosten aufzukommen. Bei dieser Erklärung handele
es sich um einen Dauerverwaltungsakt, denn hierdurch sei die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nicht nur einmalig gestaltet
worden, sondern für die Dauer der Wirksamkeit der Erklärung sei die örtliche Zuständigkeit unter Zugrundelegung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. geregelt worden, mit anderen Worten ein in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges, dauerhaftes Rechtsverhältnis
begründet worden. Offen bleiben könne angesichts dieser konstitutiven Zustimmungserklärung, ob der Beklagte im Zeitpunkt von
deren Abgabe tatsächlich örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen sei, oder ob dies nicht die Stadt Heidelberg gewesen
sei. Es spreche nämlich einiges für die in diesem Zeitpunkt bestehende örtliche Zuständigkeit der Stadt Heidelberg, weil der
Kläger sich aufgrund seines Fachhochschulstudiums in der Zeit vom 10.5.1990 bis zu seinem Umzug nach München am 23.8.1993
grundsätzlich in Heidelberg aufgehalten habe. Die Offenburger Vereinbarung von 1966, die offensichtlich Grund für die Abgabe
der Zuständigkeitserklärung durch den Beklagten und nicht durch die Stadt Heidelberg gewesen sei, habe ebenfalls nicht dessen
Zuständigkeit begründen können, weil die zwingenden Zuständigkeitsregelungen des BSHG nicht durch Vereinbarungen hätten abgeändert werden dürfen. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit hätte aber nicht zur Nichtigkeit,
sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung geführt. Diese Zustimmungserklärung sei auch so lange wirksam
geblieben, so lange und so weit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf
andere Weise erledigt sei (§ 39 Abs. 2 SGB X). Nach der am 27.6.1993 in Kraft getretenen Neufassung des § 97 BSHG wäre die Beigeladene an sich zwar örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen, weil der Kläger am 23.8.1993 nach München
verzogen sei, seither dort in einer Mietwohnung lebe und arbeite und im Übrigen dort auch unstreitig seinen Lebensmittelpunkt
habe. Auch § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. würde hieran nichts ändern, denn diese Bestimmung regele eine erweiterte, fortdauernde örtliche Zuständigkeit nur für
die Fälle, in denen der Hilfeempfänger seinen Aufenthalt lediglich vorübergehend in einen anderen Bereich verlege, weil nur
dort die benötigte Hilfe sichergestellt werde. Angesichts des dauerhaften Umzugs des Klägers nach München fehle es aber an
dem Merkmal der vorübergehenden Sicherstellung, so dass nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG n.F. die Beigeladene - ohne die Zustimmungserklärung des Beklagten vom 18.6.1993 - von Anfang an örtlich zuständiger
Sozialhilfeträger gewesen wäre. Entscheidend sei also, ob und wann diese Zustimmungserklärung wirksam gegenüber dem Kläger
aufgehoben worden sei. Eine ausdrückliche Aufhebung der Zustimmungserklärung sei gegenüber dem Kläger nicht erfolgt. Den Akten
sei allerdings zu entnehmen, dass der Beklagte gegenüber der Stiftung Pfennigparade mit Schreiben vom 29.8.1997 die Kostenzusage
mit sofortiger Wirkung widerrufen habe. Hierüber seien sowohl die Beigeladene als auch der Kläger unterrichtet worden, wie
dem Schreiben weiter zu entnehmen sei. Des weiteren sei dem angefochtenen Bescheid vom 29.8.1997 in der Änderungsfassung vom
5.9.1997 nicht nur zu entnehmen, dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt die entstehenden Pflegekosten nicht weiter übernehme,
sondern auch, dass er sich nicht mehr an die seinerzeit abgegebene Zustimmungserklärung gebunden fühle, was in rechtlicher
Hinsicht zum einen als Aufhebung der Zustimmungserklärung vom 18.6.1993, zum anderen als Versagung der Sicherstellung der
Hilfe außerhalb des Bereichs des Beklagten zu bewerten sei. Zwar lägen weder die Voraussetzungen für eine Rücknahme der wegen
der fehlenden örtlichen Zuständigkeit möglicherweise rechtswidrig gewesenen Zustimmungserklärung im Hinblick auf den Ablauf
der Zwei-Jahresfrist noch für einen Widerruf wegen des Fehlens der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen vor. Jedoch komme
die nicht im Ermessen des Beklagten stehende Aufhebung der Zustimmungserklärung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, weil es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele und eine wesentliche Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei. Aufgrund der Änderung des § 97 BSHG mit Wirkung vom 27.6.1993 sei eine Rechtsänderung der Gestalt eingetreten, dass es nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. nicht mehr auf die Veranlassung bzw. Zustimmung zur auswärtigen Unterbringung, also einen konstitutiven Verwaltungsakt
ankomme, sondern nur noch auf die Frage der auswärtigen Sicherstellung der Hilfe. Diese Rechtsänderung sei auch erheblich
gewesen, weil sie zum Wegfall der Ermächtigung geführt habe, durch Verwaltungsakt an der auswärtigen Unterbringung des Hilfeempfängers
mitzuwirken. Obwohl seit der Rechtsänderung am 27.6.1993 bis zum Bescheid vom 29.8.1997 über vier Jahre vergangen gewesen
seien, sei die Beklagte zur Aufhebung noch berechtigt. Denn anders als im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
ohne Dauerwirkung nach § 45 SGB X sei die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung grundsätzlich fristungebunden, auf jeden Fall aber innerhalb einer
Zehnjahresfrist möglich. Dies folge aus § 48 Abs. 4 SGB X, der lediglich § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, nicht aber den gesamten Absatz 3 für entsprechend anwendbar erkläre. Trotz Aufhebung der Zustimmungserklärung bleibe der
Beklagte für den geltend gemachten Zeitraum nunmehr nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. zuständig, etwa weil er aktiv an der auswärtigen Unterbringung des Klägers in München mitgewirkt habe. Lediglich in
den Fällen des § 97 Abs. 2 BSHG verbleibe es bei der Zuständigkeit des Heimatsozialhilfeträgers, im Falle der ambulanten Hi
lfe aber bleibe dieser nach der Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur bei vorübergehender auswärtiger Sicherstellung zuständig.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beigeladene vor: Sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
nicht für die Übernahme der Kosten im streitgegenständlichen Zeitraum zuständig. Die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich
vielmehr aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG, weil die mit Schreiben vom 18.6.1993 abgegebene Kostenzusage nicht durch Widerruf des Beklagten geendet habe. Durch die
Gesetzesänderung zum 27.6.1993 hätten sich die Verhältnisse nicht in einem Maße geändert, welche die Aufhebung der Zustimmungserklärung
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtfertigen würde. § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. habe nämlich einen weitergehenden Anwendungsbereich als § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. und erfasse die in der alten Fassung geregelten Fälle in vollem Umfang; nicht mehr gefordert werde eine aktive Mitwirkungshandlung
des Sozialhilfeträgers. Davon abgesehen würde die örtliche Zuständigkeit des Beklagten darüber hinaus für den geltend gemachten
Zeitraum auch aus § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. selbst folgen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts solle diese Vorschrift auch die Fälle erfassen, in denen
eine dauerhafte Sicherstellung des Bedarfs außerhalb des Bereichs des ursprünglichen Sozialhilfeträgers erfolge.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.3.1998 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines mit Bescheid
vom 5.9.1997 geänderten Bescheids vom 29.8.1997 zu verpflichten, die für den Kläger in der Zeit vom 1.9.1997 bis 26.3.1998
entstandenen Pflegekosten in der Stiftung Pfennigparade zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der Kläger direkt vom Rehazentrum Heidelberg
nach München umgezogen sei, so dass es von vornherein an der Zuständigkeit des Beklagten gefehlt habe. Davon abgesehen habe
gemäß § 107 BSHG eine Kostenerstattungspflicht des bisher zuständigen Trägers nur für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren bestanden,
weil der Kläger nach München umgezogen sei. Deshalb sei § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch gar nicht anzuwenden.
Der Kläger weist darauf hin, dass allein aus praktischen Gründen für ihn die Zuständigkeit der Beigeladenen vorteilhaft wäre,
weil er bei Schwierigkeiten persönlichen Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufnehmen könnte, was bei einem Fortbestehen der
Zuständigkeit des Beklagten ihm nicht möglich wäre.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und der Beigeladenen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und
die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die vorbezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung
Die Berufung der Beigeladenen ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu recht abgewiesen, weil der Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.9.1997
nicht mehr passivlegitimiert ist und der Kläger deshalb gegen ihn keinen Anspruch auf die begehrte Hilfe zur Pflege mehr hat.
Durch die Aufhebung der Zustimmungserklärung des Beklagten vom 18.6.1993 in dessen Bescheid vom 29.8.1997 und durch den Wegfall
der Sicherstellung der Hilfe in der Pfennigparade durch den Beklagten seit 1.9.1997 ist die Beigeladene örtlich zuständiger
Sozialhilfeträger geworden. Die noch unter der Geltung der alten Fassung des § 97 BSHG ergangene Zustimmungserklärung war zunächst der Rechtsgrund für das Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten
auch nach der Änderung der §§ 97 und 107 BSHG durch Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG -, welches am 27.6.1993 in Kraft getreten ist. Die
Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Zustimmungserklärung des Beklagten beurteilt sich nach §§ 44 ff. SGB X. Wie das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat, spricht zwar viel dafür, dass der Beklagte bei der Abgabe dieser Zustimmungserklärung
örtlich gar nicht zuständig war, weil sich der Kläger damals in Heidelberg tatsächlich aufgehalten hatte. Eine Rücknahme dieser
Erklärung scheitert jedoch an der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Für einen Widerruf der Zustimmungserklärung fehlt es an den nach § 47 Abs. 1 SGB X erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen. In Betracht kommt aber eine Aufhebung der Zustimmungserklärung für die Zukunft
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil es sich hierbei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.
Die für eine Aufhebung erforderliche Voraussetzung des Eintritts einer wesentlichen Änderung der (tatsächlichen oder) rechtlichen
Verhältnisse liegt vor, und zwar durch die Neufassung der §§ 97 und 107 BSHG durch Art. 7 FKPG. Allerdings folgt der erkennende Senat nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts insoweit, als es die wesentliche Rechtsänderung
darin sieht, dass es nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. nicht mehr auf die Veranlassung bzw. Zustimmung zur auswärtigen Unterbringung, also einen konstitutiven Verwaltungsakt
ankomme, sondern nur noch auf die Frage der auswärtigen Sicherstellung der Hilfe, wofür nach neuem Recht ein Verwaltungsakt
nicht mehr ergehen dürfe. Die auswärtige Sicherstellung der Hilfe setzt zweifellos nicht den Erlass eines Verwaltungsakts
voraus, schließt aber andererseits den Erlass eines solchen rechtlich nicht aus (vgl. Mergler/Zink, BSHG, RdNr. 26 b zu § 97). Vielmehr ergibt sich die wesentliche Rechtsänderung aus folgendem:
Die alte Fassung des § 97 BSHG knüpfte zwar - wie jetzt auch die neue Fassung - die örtliche Zuständigkeit zunächst an den tatsächlichen Aufenthalt des
Hilfeempfängers. Es fehlte jedoch eine dem Absatz 2 der Neufassung vergleichbare abweichende Regelung in den Fällen der stationären
Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. Unter anderem mit Blick auf diese Fälle enthielt
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. eine vom tatsächlichen Aufenthalt abweichende Zuständigkeitsregelung unter der Voraussetzung, dass der (bisherige) Träger
der Sozialhilfe die Unterbringung des Hilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veranlasst oder ihr zugestimmt
hat. Auf letzteres kommt es nach der Neufassung des § 97 in den Fällen der stationären Unterbringung in einer Anstalt, einem
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung nicht mehr an, vielmehr bleibt der bisherige Träger der Sozialhilfe in jedem Fall,
also unabhängig von irgend- einer Mitwirkung an der stationären Unterbringung, örtlich zuständig. Im Hinblick auf diese
neu geregelte Zuständigkeit im Falle einer stationären Unterbringung ist der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F., wonach die Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers bis zur Beendigung der Hilfe auch dann bestehen bleibt,
wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird, im Vergleich zu § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. wesentlich enger geworden, weil nicht mehr stationäre Hilfeleistungen darunter fallen (vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp,
BSHG, 15. Aufl., RdNr. 18 zu § 97). Des weiteren kann die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 der Neufassung nicht auf Dauer bestehen bleiben, kann also
- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur zeitlich begrenzt sein. Mit zunehmendem Zeitablauf löst sich
nämlich die Verbindung des Hilfeempfängers zum bisherigen Aufenthaltsort immer mehr, so dass auch der Schutzzweck des § 97 Abs. 1 BSHG für den Hilfeempfänger Schaden nehmen kann, vor allem ihm sein Zugang zum zuständigen Sozialhilfeträger erschwert wird (vgl.
Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, RdNr. 24 zu § 97; vgl. ferner zum Erfordernis der engen Auslegung des Abs. 1 Satz 2 aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht LPK-BSHG, 5. Aufl., RdNr. 23 zu § 97). Dem Schutzzweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der die Zuständigkeit des ortsnahen Sozialhilfeträgers im Interesse des Hilfesuchenden anordnet (vgl. hierzu auch BVerwG,
Urt. v. 23.6.1994, FEVS 45, 138), und einer sinnvollen Verwaltungsorganisation würde es widersprechen, die örtliche Zuständigkeit
nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf Dauer bestehen zu lassen. Diese Schutzfunktion wird nur bei einer stationären Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim
oder einer vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 97 Abs. 4 BSHG entbehrlich.
Für eine einschränkende Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. dahingehend, dass die Sicherstellung der auswärtigen Hilfeleistung nur dann nicht zu einem Wechsel der Zuständigkeit
des Sozialhilfeträgers führt, wenn es sich um eine vorübergehende Hilfeleistung handelt, spricht auch der systematische Zusammenhang
mit § 107 BSHG n.F., der die Kostenerstattungspflicht des bisherigen Sozialhilfeträgers im Falle eines Umzugs des Hilfeempfängers in den
Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers nunmehr auf den Zeitraum von zwei Jahren begrenzt, ohne dass es noch
auf das Vorliegen einer pflichtwidrigen Handlung des bisherigen Sozialhilfeträgers ankommt. Deshalb wird in der Rechtsprechung
und Literatur die Auffassung vertreten, dass § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf den Umzug des Hilfeempfängers in das Gebiet eines anderen Sozialhilfeträgers selbst dann nicht anzuwenden ist, wenn der
für den bisherigen Wohnsitz örtlich zuständige Sozialhilfeträger an dem Umzug "aktiv mitwirkt" (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 13.12.1993, FEVS 44, 262; OVG NW, Urt. v. 31.5.1994 - 24 B 998/94 -; Hess.VGH, Beschl. v. 9.6.1994, FEVS 45, 335; Mergler/Zink, aaO, RdNr. 26 zu § 97; LPK-BSHG, aaO, RdNr. 22 zu § 97). Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Auffassung zu folgen ist oder ob es auch Fallgestaltungen gibt, bei denen trotz
Umzugs im Sinne eines dauerhaften Ortswechsels die auswärtige Hilfe (vorübergehend) mit der Rechtsfolge des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. sichergestellt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung. Jedenfalls kann im Hinblick auf die Schutzfunktion
des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. die Sicherstellung der auswärtigen Hilfe nicht unbegrenzt mit der Wirkung des Verbleibs der örtlichen Zuständigkeit
bei dem bisherigen Sozialhilfeträger erfolgen. Einen solchen zeitlich unbegrenzten Verbleib der Zuständigkeit des bisherigen
Sozialhilfeträgers sieht das Gesetz gem. § 97 Abs. 2 BSHG n.F. nur noch in den Fällen der stationären (auswärtigen) Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer vergleichbaren
Einrichtung vor.
In Konsequenz der vorstehend dargelegten einschränkenden Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. stellt die am 27.6.1993 in Kraft getretene Gesetzesänderung eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S.d.
§ 48 SGB X dar, die eine Aufhebung der Zustimmungserklärung vom 18.6.1993 für die Zukunft durch den Beklagten rechtfertigt. Eine solche
Aufhebung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem am 5.9.1997 geänderten Bescheid des Beklagten
vom 29.8.1997 zu sehen. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist die Aufhebung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren seit der wesentlichen Änderung möglich. Demzufolge ist für die
Zeit ab 1.9.1997 die Beigeladene örtlich zuständiger Sozialhilfeträger gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG n.F. geworden. Mangels weiterer Sicherstellung der Hilfe durch den Beklagten kommt eine Anwendung von Satz 2 des § 97 Abs. 1 BSHG n.F. nicht in Betracht, so dass der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht (mehr) passivlegitimiert
ist.
Die Revision ist zuzulassen, weil der Frage der Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG n.F. grundsätzliche Bedeutung zukommt.