»... Die Übernahme eines in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Konvention [GK] als Flüchtling Anerkannten in deutsche
Obhut in Form der Ausstellung eines deutschen Reiseausweises nach Art. 28 GK unter Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
stellt .. einen solchen Flüchtling ohne Einschränkung rechtlich so, als wäre er in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling
anerkannt worden. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach dem
Asylverfahrensgesetz hat ein solcher Flüchtling nicht mehr (§
2 Abs.
1
AsylVfG). Es gibt aber .. keinen Grund, einen von einer deutschen Ausländerbehörde als Flüchtling Anerkannten vom Recht auf Afö [Ausbildungsförderung]
auszuschließen. Ebenso wie nach § 28 AusländG a. F., die bis zum 31. 7. 1982 in Kraft war, oder nach der Asylverordnung anerkannte
Asylberechtigte Anspruch auf Afö haben, muß §
8 Abs.
1 Nr.
3
BAföG schon aus Gründen der Gleichbehandlung gleichliegender Fälle so verstanden werden, daß auch auf diese Weise in deutsche Obhut
übernommene Flüchtlinge förderungsberechtigt sind. Es mag asylrechtlich zutreffen, daß das
Asylverfahrensgesetz kein Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen nach der Genfer Konvention mehr bereitstellt, wenngleich eine
solche Betrachtungsweise weder der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus der Genfer Konvention
noch der Entstehungsgeschichte von §
1 Abs.
1
AsylVfG gerecht wird. Jedenfalls kann ein asylrechtlich eng verstandener §
1 Abs.
1
AsylVfG nicht in gleicher Weise ausgelegt werden, wenn es darum geht, ob ein durch eine deutsche Behörde anerkannter oder in deutsche
Obhut übernommener Flüchtling nach der Genfer Konvention Afö beantragt. Der Gesetzgeber des
AsylVfG war der Meinung, der Begriff des politisch Verfolgten i. S. von Art.
16 Abs.
2
GG schließe den Ä in der Bundesrepublik.. anerkannten Ä Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ein. Dem ist auch bei Auslegung
von §
8 Abs.
1 Nr.
3
BAföG Rechnung zu tragen, zumal das Gesetz Personen in die Förderung einbezieht, die keine Asylberechtigten nach dem
Grundgesetz oder der Genfer Konvention sind, die aber aufgrund des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener
Flüchtlinge v. 22. 7. 1980 (BGBl. I S. 1057) aufenthaltsberechtigt sind. Soweit der Kommentar zum
BAföG von Rothe/Blanke (
BAföG, §
8 Rz. 15) eine andere Auffassung vertritt, stimmt dem der Senat nur für den Fall zu, daß sich ein in einem anderen Vertragsstaat
anerkannter Flüchtling mit Rückkehrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, also nicht in deutsche Obhut..
übernommen worden ist.«