Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
VGH Bayern, Urteil vom 14.08.1989 - 12 B 87.1278
Anspruch eines von einem anderen Staat als Flüchtling anerkannten, nach Art. 28 der Genfer Konvention mit Aufenthaltserlaubnis in deutsche Obhut übernommenen Ausländers auf Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3.
Fundstellen: BayVGHE 42, 174, DRsp V(545)113c, FamRZ 1990, 1043, NVwZ-RR 1990, 254
Normenkette:
AsylVfG § 1 Abs.1, § 2 Abs.1
,
BAföG § 8 Abs.1 Nr.3
,
GK Art. 28
»... Die Übernahme eines in einem anderen Vertragsstaat der Genfer Konvention [GK] als Flüchtling Anerkannten in deutsche Obhut in Form der Ausstellung eines deutschen Reiseausweises nach Art. 28 GK unter Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stellt .. einen solchen Flüchtling ohne Einschränkung rechtlich so, als wäre er in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Asylverfahrensgesetz hat ein solcher Flüchtling nicht mehr (§ 2 Abs. 1 AsylVfG). Es gibt aber .. keinen Grund, einen von einer deutschen Ausländerbehörde als Flüchtling Anerkannten vom Recht auf Afö [Ausbildungsförderung] auszuschließen. Ebenso wie nach § 28 AusländG a. F., die bis zum 31. 7. 1982 in Kraft war, oder nach der Asylverordnung anerkannte Asylberechtigte Anspruch auf Afö haben, muß § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG schon aus Gründen der Gleichbehandlung gleichliegender Fälle so verstanden werden, daß auch auf diese Weise in deutsche Obhut übernommene Flüchtlinge förderungsberechtigt sind. Es mag asylrechtlich zutreffen, daß das Asylverfahrensgesetz kein Verwaltungsverfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen nach der Genfer Konvention mehr bereitstellt, wenngleich eine solche Betrachtungsweise weder der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus der Genfer Konvention noch der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 1 AsylVfG gerecht wird. Jedenfalls kann ein asylrechtlich eng verstandener § 1 Abs. 1 AsylVfG nicht in gleicher Weise ausgelegt werden, wenn es darum geht, ob ein durch eine deutsche Behörde anerkannter oder in deutsche Obhut übernommener Flüchtling nach der Genfer Konvention Afö beantragt. Der Gesetzgeber des AsylVfG war der Meinung, der Begriff des politisch Verfolgten i. S. von Art. 16 Abs. 2 GG schließe den Ä in der Bundesrepublik.. anerkannten Ä Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ein. Dem ist auch bei Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG Rechnung zu tragen, zumal das Gesetz Personen in die Förderung einbezieht, die keine Asylberechtigten nach dem Grundgesetz oder der Genfer Konvention sind, die aber aufgrund des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge v. 22. 7. 1980 (BGBl. I S. 1057) aufenthaltsberechtigt sind. Soweit der Kommentar zum BAföG von Rothe/Blanke (BAföG, § 8 Rz. 15) eine andere Auffassung vertritt, stimmt dem der Senat nur für den Fall zu, daß sich ein in einem anderen Vertragsstaat anerkannter Flüchtling mit Rückkehrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, also nicht in deutsche Obhut.. übernommen worden ist.«