Räume für freiberuflich Tätige im unbeplanten Innenbereich; Bewertung der Prägung des Gebäudes durch die einzelnen Nutzungsformen;
Zulässigkeit von Einrichtungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Kindergartengruppen als Annex zu einer Zahnarztpraxis
sowie als Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet; Nutzung von "Räumen" durch freie oder ähnliche
Berufe unter Berücksichtigung der Verlustgefahr des Charakters eines Plangebiets; Planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung
der Wohnnutzung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von zwei der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für das Anwesen ...............,
A-Stadt, ........., Flur .., Flurstück ...... (Nutzungsänderungen einzelner Räume für freiberufliche Zwecke - Zahnarztpraxis
- bzw. für einen Demonstrationsraum für Kindergartengruppen), die von der Klägerin angefochten werden.
Am 21. November 2001 beantragte der vormalige Eigentümer des Grundstücks ............... bei der Beklagten die Genehmigung
für eine teilweise Nutzungsänderung im Keller-, Erd- und ersten Obergeschoss der genannten Liegenschaft. Ausweislich der eingereichten
Baubeschreibung sollten folgende Änderungen durchgeführt werden:
Der ursprünglich im Bauplan als Keller bezeichnete Raum sollte als Archiv (9,97 qm), der ursprünglich als Wirtschaftskeller
bezeichnete Raum als Vorratskeller/ Verbrauchsmaterial für die Zahnarztpraxis (18,70 qm) und der ursprünglich als Waschküche
bezeichnete Raum als Sozialraum genutzt werden (9,6 qm).
Im Erdgeschoss sollte der ursprünglich als Küche bezeichnete Raum als Sprechzimmer (19,20 qm) und im Obergeschoss der kleinere,
nordöstlich gelegene Bereich des Wohnzimmers als offene Küche genutzt werden (7,90 qm).
Nach Beteiligung u.a. des Regierungspräsidiums Darmstadt hinsichtlich erforderlicher Lärmschutzauflagen erteilte die Beklagte
dem Voreigentümer der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 die beantragte Baugenehmigung. Ausweislich der Behördenakte
wurde die Fertigstellung der Baumaßnahme am 13. Dezember 2002 bescheinigt.
Auf ergänzenden Antrag des Voreigentümers der Beigeladenen erteilte die Beklagte diesem mit erstem Ergänzungsbescheid vom
25. April 2003 die Genehmigung zur Änderung des im Keller befindlichen Vorratsraumes in einen Demonstrationsraum für Kindergartengruppen,
wobei ausweislich der Baubeschreibung dort etwa ein- bis zweimal pro Monat für ca. 30 bis 60 Minuten Kindergartengruppen betreut
werden sollten.
Die Klägerin meldete sich im Verwaltungsverfahren mehrfach zu Wort und erhob bereits mit Schreiben vom 31. Mai 2002 "Widerspruch"
gegen den Antrag auf Nutzungsänderung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 legte sie Widerspruch gegen die Verwendung des Lärmgutachtens
der DEKRA vom 4. Juli 2002 ein, wobei sie unter dem 5. November 2002 eine Eingangsbestätigung der Beklagten erhielt, mit der
ihr bestätigt wurde, mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 gegen die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 Widerspruch eingelegt
zu haben. Nachdem die Beklagte unter dem 30. September 2004 den Bevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass
die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 unanfechtbar und der Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 25. April 2003
offensichtlich erfolglos sei, teilte dieser der Beklagten erstmals unter dem 30. Dezember 2004 mit, die Klägerin habe bereits
am 22. November 2002 gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt, eine entsprechende Kopie dieses Schreibens (ohne Eingangsstempel)
befindet sich in der Behördenakte.
Mit Bescheid vom 13. April 2005 wies das Regierungspräsidium Darmstadt die Widersprüche zurück, wobei es sich bei den Widersprüchen
gegen die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 teils um unzulässige, teils um keine wirksamen bzw. hinsichtlich des Schreibens
vom 22. November 2002 um nicht nachweisbar erhobene Widersprüche handele. Hinsichtlich des Ergänzungsbescheides vom 25. April
2003 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin zurück, da sie keine nachbarschützenden Belange benannt habe,
die durch den Ergänzungsbescheid verletzt sein könnten.
Am 17. Mai 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, wobei sie das Schreiben vom 22. November 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juni
2005 zunächst ohne Eingangsstempel und mit Schriftsatz vom 3. August 2005 sodann mit Eingangsstempel in Kopie eingereicht
hat.
Die Klägerin hat beantragt,
die Genehmigung der Beklagten vom 21. Oktober 2002 (B/2001/2639/5) und den Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 25. April
2003 zur Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom 13. April 2005, Aktenzeichen: III.31.4-64a Niederrad 1/05, aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. September 2007 - 8 E 1594/05 (3) - die Baugenehmigung B/2001/2639/5 vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 25. April 2003 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. April 2005 aufgehoben.
Auf den Zulassungsantrag des Beklagten sowie der Beigeladenen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.
August 2008 - 3 UZ 2334/07 - (Bl. 324 GA) die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, sie halte den Rechtsbehelf gegen die Baugenehmigung vom
21. Oktober 2002 nach wie vor für unzulässig, da der Eingang des Widerspruchsschreibens nicht bewiesen sei. Der Widerspruch
sei jedoch auch unbegründet, da sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ohne weiteres in seine Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung zu dem Baugrundstück lasse sich nicht ohne weiteres in eines
der Baugebiete der Baunutzungsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einordnen, vielmehr sei das Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB geprägt durch Wohn- und nicht wohnliche Mischgebietsnutzungen. In diese nähere Umgebung füge sich die Zahnarztpraxis ohne
weiteres ein, deren Zulassung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtsnahme. Die Gedanken des Gebietserhaltungsanspruches
ließen sich auf Vorhaben im unbeplanten Bereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht übertragen, nachbarschützende Vorschriften seien nicht berührt. Hinsichtlich der Genehmigung vom 25. Mai 2003 stehe
der Klägerin ebenfalls kein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu, da sich auch diese Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die näher beschriebene bauliche Umgebung spannungsfrei einfüge.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007 - 8 E 1594/05 (3) - die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, auch sie halte die Klage gegen die Baugenehmigung
vom 21. Oktober 2002 für unzulässig, da ein förmlicher Widerspruch nicht nachweisbar eingelegt worden sei. Die Klage sei jedoch
auch unbegründet, da selbst gegenüber der vom Verwaltungsgericht (zu klein) ermittelten Wohnfläche die in dem angegriffenen
Bescheid genehmigte Fläche für die Zahnarztpraxis tatsächlich kleiner und daher nicht zu beanstanden sei. Die erst später
beantragte Genehmigung eines Demonstrationsraumes sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, da sich dieser problemlos in die
Umgebung einfüge. Es bestehe auch ein Bedarf der unmittelbar in der Umgebung vorhandenen Kindertagesstätten an einer Betreuung
durch einen Patenschaftszahnarzt, die Beigeladene betreue fünf Kindergärten aus der Umgebung. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen,
dass das Dachgeschoss tatsächlich - abweichend von den eingereichten Bauantragsunterlagen - eine mindestens 20 qm größere
Wohnfläche, nämlich 43,76 qm, aufweise, worauf das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 26. September 2007 (Bl. 169 Gerichtsakte
- GA) hingewiesen worden sei. Die Angaben in den Bauantragsunterlagen seien insoweit fehlerhaft.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007 - 8 E 1594/05 (3) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
Die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 sei nicht bestandskräftig geworden, da sie - die Klägerin - nachweisbar mit Schreiben
vom 22. November 2002 Widerspruch gegen diese eingereicht habe. Dies ergebe sich aus dem Empfangsbekenntnis der Beklagten
vom 25. November 2002, das Original des Schreibens vom 22. November 2002 mit Originaleingangsstempel der Bauaufsicht vom 25.
November 2002 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. August 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Hinsichtlich
der genehmigten Nutzungsänderung sei darauf hinzuweisen, dass das Haus ............... vormals nicht als Arztpraxis, wie von
der Beigeladenen behauptet, sondern vielmehr als reines Wohnhaus genutzt worden sei. Bei der maßgeblichen Umgebung nach §
34 BauGB handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet, die Nutzung der Zahnarztpraxis füge sich unter Anlegung der Maßstäbe des §
13 BauNVO nicht ein. Das gesamte Erdgeschoss sowie praktisch das gesamte Kellergeschoss würden für die Gemeinschaftspraxis mit mehreren
Zahnärzten genutzt, im Vorgarten seien zudem Tische und Stühle aufgestellt, um einen zusätzlichen Wartebereich zu schaffen.
Die wohnliche Nutzung im ersten Obergeschoss trete demgegenüber zurück, zumal auch das Dachgeschoss mit der Nutzung "Arbeiten/Gäste"
der freiberuflichen Nutzung des Gebäudes für die Zahnarztpraxis zuzuordnen sei. Nach wie vor sei die Lärmproblematik nicht
gelöst, insbesondere reiche das von der Beigeladenen eingereichte Lärmgutachten nicht aus, um eine substantiierte Lärmprognose
vornehmen zu können.
Der Senat hat zur Aufteilung der unterschiedlichen Nutzungen in dem Gebäude ....................... sowie zum planungsrechtlichen
Charakter der näheren Umgebung Beweis durch richterlichen Augenschein erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Behördenakte der Beklagten sowie der Inhalt der Gerichtsakten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf die zulässigen und begründeten Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen ist das verwaltungsgerichtliche Urteil
vom 25. September 2007 - 8 E 1594/05 (3) - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Soweit hinsichtlich der Genehmigung einer Nutzungsänderung mit Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2002 streitig ist, ob
der Widerspruch der Klägerin vom 22. November 2002 nachweisbar fristgerecht eingegangen ist, kann dahinstehen, ob dem Erfolg
des Berufungsverfahrens bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 21. Oktober 2002 entgegensteht - wovon der Widerspruchsbescheid
ausgegangen ist - . Die Unklarheiten über den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 22. November 2002 können im Ergebnis
dahinstehen, da weder der Bescheid vom 21. Oktober 2002 noch der vom 25. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 13. April 2005 rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§
113 Abs.
1 Satz 1
VwGO).
Dabei sind beide angefochtenen Genehmigungsbescheide einer getrennten rechtlichen Bewertung zu unterziehen, da sie eigenständige
Verwaltungsakte mit eigenständigen Regelungen enthalten.
Der Bescheid vom 21. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005 ist selbst unter Berücksichtigung
der zwischen den Beteiligten strittigen Annahme der Klägerin, bei der maßgeblichen Umgebung gemäß § 34 BauGB handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Allerdings geht auch der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme
davon aus, dass die maßgeblich Umgebung, die durch die Bebauung in der ....................... selbst geprägt wird, derjenigen
eines allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die Baugenehmigung ist gemäß § 64 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) zu erteilen, da ihr keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Inhalt der angefochtenen Genehmigung vom 21. Oktober 2002 ist die Nutzungsänderung der in den Bauantragsunterlagen näher genannten
Räumlichkeiten des Gebäudes ............... in eine Zahnarztpraxis bzw. andere wohnliche Nutzungen (Küche 1. OG). Dabei kann
die Beantwortung der ebenfalls zwischen den Beteiligten strittigen Frage, welche Nutzung vormals in dem Gebäude ....................
anzutreffen war - eine reine Wohnnutzung oder eine Nutzung auch als Allgemeinpraxis - unbeantwortet bleiben, da streitgegenständlich
allein die angefochtene Baugenehmigung ist und nicht die Frage, ob darüber hinaus auch andere Räumlichkeiten in der Arztpraxis
einer weiteren Genehmigung bedurften und bedürfen.
Die Baugenehmigung/Nutzungsänderungsgenehmigung der als Zahnarztpraxis genutzten Räume steht in Einklang mit den planungsrechtlichen
Vorschriften des § 34 Abs. 2 BauGB, §§ 4, 13 BauNVO, da die freiberufliche Tätigkeit der Klägerin die Prägung des Gebäudes zu Zwecken der Wohnnutzung ebenso wahrt wie die der
näheren Umgebung.
Gemäß § 13 BauNVO sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben,
in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist entscheidend, ob bei der Nutzung von "Räumen"
durch freie oder ähnliche Berufe der Charakter des Plangebiets verloren geht. Die Nutzungsänderung müsse den jeweiligen Gebietscharakter
wahren. Mit der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf Räume wolle der Verordnungsgeber verhindern, dass in einem reinen
Wohngebiet durch eine zu starke freiberufliche Nutzungsweise - generell - die planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung
der Wohnnutzung und damit einer zumindest teilweisen Umwidmung des Plangebiets eintreten könne. Deshalb dürfe die freiberufliche
Nutzung in Mehrfamilienhäusern nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50% der Wohnfläche in Anspruch
nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 8.00 - [...]online; BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 - [...]online).
In seiner Entscheidung vom 18. Mai 2001 führt das Bundesverwaltungsgericht - bezogen auf ein reines Wohngebiet - weiter aus:
"Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu § 13 BauNVO zu überprüfen. Er hält an ihr im Wesentlichen fest. Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf "Räume" liegt
darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der Grundsatz,
dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche
umfassen darf. Die Beschränkung der Büronutzung des freiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung dient demselben Ziel. In
einem Wohngebäude in einem Wohngebiet erwartet man keine Büroeinheiten, die größer sind als die in dem Hause und in dem Gebiet
vorhandenen Wohnungen. Büros, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude
als ein gewerblich genutztes Gebäude erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO in Wohngebieten nicht nur "kleine" Praxen zulässt (wie § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, nach dem nur "kleine" Beherbergungsbetriebe zulässig sind, [so zutreffend Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO § 13 Rn. 23]), sondern von "Räumen" spricht. Der Charakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros vorhanden
sind, die größer sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, die Wohnung. "Großbüros" sind geeignet, den Wohnhauscharakter
des Gebäudes zu beseitigen, auch wenn die 50%-Grenze noch nicht erreicht ist (a. A. Stock, a.a.O., der aber über § 15 BauNVO zu ähnlichen Ergebnissen gelangt).
Allerdings dürfen die vom Senat aufgestellten Regeln nicht rechtssatzartig angewendet werden... Werden beispielsweise in einem
Gebäude mit Wohnungen unterschiedlicher Größe zwei Einzimmerwohnungen zu einem Büro zusammengelegt, so wird das Büro immer
noch kleiner sein als einzelne andere Wohnungen. Bei einer rechtssatzartigen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
würde ferner verkannt, dass es in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte - nicht des Revisionsgerichts - ist, im konkreten
Fall zu beurteilen, ob sich die Büronutzung noch auf die Nutzung von "Räumen" beschränkt. Als "Faustregel" bleibt die Begrenzung
der Büronutzung auf eine einzige Wohnung, wie sie vorgefunden worden ist, aber richtig. Denn bei einer Zusammenlegung von
zwei Wohnungen wird regelmäßig eine Nutzungseinheit entstehen, die über die in dem Gebäude vorhandenen Wohnungsgrößen hinausgeht
und deshalb geeignet ist, den Wohnhauscharakter des Gebäudes und damit zugleich den Wohnfrieden in ihm zu beeinträchtigen.
Insofern kommt der Zusammenlegung von zwei Wohnungen zu einem Büro eine gewisse (widerlegbare) Indizwirkung zu, dass der vorgegebene
Rahmen überschritten wird."
Unter Anlegung dieser Kriterien, denen der Senat folgt, steht die angefochtene Baugenehmigung im Einklang mit der Vorschrift
des § 13 BauNVO.
Zunächst hat der Senat anlässlich der Beweisaufnahme jenseits einer detaillierten Quadratmeterberechnung den Eindruck gewonnen,
dass die wohnmäßige Nutzung des Gebäudes ............... überwiegt und die freiberufliche Nutzung als Zahnarztpraxis in diese
Nutzung in untergeordnetem Ausmaß integriert ist. Das Gebäude, das im unbeplanten Innenbereich der Stadt A-Stadt gelegen ist,
und dessen maßgebliche Umgebung der eines allgemeinen Wohngebietes entsprechen dürfte, wirkt von seiner prägenden, nach außen
hin wahrnehmbaren Gestalt als Wohnhaus, in dem auch eine Zahnarztpraxis angesiedelt ist. Dabei befindet sich als Hinweis auf
die Zahnarztpraxis straßenseitig ein entsprechendes Schild, die beiden oberen Stockwerke des Gebäudes werden auch nach ihrem
äußeren Eindruck zu Wohnzwecken genutzt und fallen insoweit nicht aus dem im Übrigen im maßgeblichen Umfeld vorfindlichen
Rahmen heraus. Vor dem Gebäude befanden sich mehrere Mülltonnen, die auch von ihrer Anzahl her nicht auf eine gewerbliche
bzw. nicht wohnliche Nutzung hindeuten. Des Weiteren befanden sich im Vorgartenbereich Fahrräder sowie eine Sitzgelegenheit
mit einer kleinen Bank, die selbst dann, wenn sie teilweise auch von Patienten genutzt werden sollten, den Charakter einer
Wohnnutzung nicht verändern. Bei einer nur geringfügigen Flächendifferenz zwischen Wohnnutzung und Nutzung für freiberufliche
Tätigkeit - wie von dem Verwaltungsgericht ermittelt - sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Prozentsätze nicht
rechtssatzmäßig anzuwenden, sondern die Prägung des Gebäudes für die einzelnen Nutzungsformen insgesamt zu bewerten. Bei einem
im unbeplanten Innenbereich liegenden Vorhaben sind dabei in der Regel nur die die nähere Umgebung tatsächlich prägenden Nutzungen
vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss ins Verhältnis zueinander zu setzen, Kellerräume können in der Regel bereits mangels
Wahrnehmbarkeit zu keiner anderen Prägung des Umfelds führen. Nach diesen Maßstäben überwiegt nach den Feststellungen des
Senats im Rahmen der Beweisaufnahme die wohnliche Nutzung des Gebäudes ..............., sodass bereits von seinem äußeren
Erscheinungsbild der angefochtenen Genehmigung § 13 BauNVO nicht entgegensteht.
Doch auch bei einer differenzierteren Betrachtungsweise steht § 13 BauNVO der streitigen Genehmigung nicht entgegen.
Zunächst nutzt die Klägerin nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Bauvorlagen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
in dem Gebäude ................ lediglich eine Wohnung, und zwar die Erdgeschosswohnung, für freiberufliche Zwecke. Der Senat
hat im Rahmen der Beweisaufnahme sämtliche Räumlichkeiten des Gebäudes ............... in Augenschein genommen und dabei festgestellt,
dass sowohl im ersten Obergeschoss als auch im Dachgeschoss des Anwesens ................ ausschließlich Wohnnutzung stattfindet.
Das Erdgeschoss des Gebäudes wird mit Ausnahme des Flures, der sowohl Wohn- als auch freiberuflichen Zwecken dient, für die
von der Beigeladenen betriebene Zahnarztpraxis genutzt. Hinsichtlich des Dachgeschosses, für dessen Nutzung nachrichtlich
in den Bauantragsunterlagen "Arbeiten/Gäste" angegeben worden war, woraus die Klägerin die Schlussfolgerung gezogen hatte,
auch dieser Raum sei der freiberuflichen Tätigkeit der Zahnarztpraxis zuzurechnen, steht nach Durchführung der Beweisaufnahme
fest, dass die dortigen Räumlichkeiten zumindest nunmehr zu Wohnzwecken genutzt werden. Dort ist ein einheitlicher größerer
Wohnraum eingerichtet, der mit Teppichboden ausgelegt ist und in dem sich ein Doppelbett, Wandschränke, eine Sofaecke, ein
Sessel, eine Arbeitsplatte sowie ein Wandspiegel und eine Kommode befanden. Ebenfalls steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme
fest, dass das Dachgeschoss nunmehr nach Ausbau der Gauben nicht mehr die in den Bauantragsunterlagen nachrichtlich aufgenommene
Größe von 21,70 qm, sondern eine Grundfläche von 40 bis 45 qm hat, wobei offenbleiben kann, wie viel Quadratmeter aufgrund
der vorhandenen Schrägen hiervon abzuziehen wären. Soweit hinsichtlich der Nutzung des Dachgeschosses auf den maßgeblichen
Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, der in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine Anfechtungssituation handelt,
derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 13. April 2005 ist, ist der Senat davon überzeugt, dass auch zu diesem
Zeitpunkt die Nutzung des Dachgeschosses wohnlichen Zwecken gedient hat. Die Beigeladene hat dabei überzeugend dargelegt,
dass es sich bei der Dachgeschossnutzung um eine Nutzung wie nahezu in jedem Wohnhaus üblich handelt. Es dürfte allgemeinen
Gepflogenheiten entsprechen, in einem Wohnhaus einen Bereich für Gäste/ Arbeiten vorzuhalten, ohne dass diese Nutzung ohne
Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte einer in demselben Haus vorhandenen freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen wäre. Dabei
erscheint es auch dem Senat lebensfremd, dass einzelne Bereiche der Praxis nur nach Durchqueren des gesamten Wohnbereichs
der Beigeladenen bzw. deren Mieter zu erreichen sein sollen. Jenseits der in den Planunterlagen nachrichtlich aufgenommenen
Bezeichnung "Arbeiten/Gäste" hat die Klägerin substantiiert keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine freiberufliche Nutzung
dieser Räumlichkeiten hindeuten könnten.
Wird von der Beigeladenen nur eine Wohnung für freiberufliche Zwecke genutzt, überwiegt auch bei einem auf die die jeweilige
Nutzungsart entfallenden Vergleich der jeweils in Anspruch genommenen Quadratmeter der Anteil der Wohnnutzung, so dass auch
insoweit § 13 BauNVO der angefochtenen Genehmigung nicht entgegensteht.
Dabei neigt der Senat dazu, die Nutzflächen des Hauses insgesamt auf die jeweilige Nutzungsarten aufzuteilen und nicht, wie
von dem Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2001
(1 B 99.652 in [...]online) nur die zum dauernden Aufenthalt für Menschen geeignete Räume ins Verhältnis zueinander zu setzen.
§ 13 BauNVO spricht insoweit nur von "Räumen", ohne dies auf Aufenthaltsräume zu beschränken. So ist etwa denkbar, dass freiberuflich
Tätige größere Lagerflächen benötigen, etwa Steuerberatungsbüros oder ähnliche Einrichtungen, die zwar nicht zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gleichwohl jedoch das Gepräge des Gebäudes beeinflussen können. Derartige Flächen unberücksichtigt
zu lassen, erscheint dem Senat nicht sachgerecht.
Da es sich bei den Kellerräumen nicht um eine Wohnung handelt, ist deren Nutzung bei einer nach Quadratmetern vergleichenden
Betrachtung in den Blick zu nehmen. Die Kellerräume werden ausweislich der Beweisaufnahme teils für freiberufliche, teils
für gesundheitliche und teils für Wohnzwecke genutzt. In dem in den Bauantragsunterlagen zu der Baugenehmigung vom 21. Oktober
2002 enthaltenen Plänen als "Vorratskeller/Verbrauchsmaterial" bezeichneten Raum befindet sich nunmehr der mit Bescheid der
Beklagten vom 25. April 2003 genehmigte "Demonstrationsraum für Kindergartengruppen", in dem mit "Archiv" bezeichneten Raum
befindet sich heute das Archiv der Zahnarztpraxis sowie der Sozialraum, der sich im Wesentlichen durch Wandschränke für das
Personal auszeichnet, in dem als "Heizung" bezeichneten Raum befindet sich heute eine Sauna sowie eine Waschküche, die Heiztherme
ist nunmehr im Dachgeschoss untergebracht. In dem als "Sozialraum" in den Bauantragsunterlagen bezeichneten Kellerraum befindet
sich heute ein Schreibtisch mit PC-Arbeitsplatte, nach Auskunft der Beigeladenen wird er als Relaxraum genutzt, in dem als
"Keller" bezeichneten Raum befinden sich ein Kompressor sowie private Lebensmittelvorräte.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu einem Verhältnis von 94,56 qm Praxis zu 91,18 qm Wohnen gelangt
und damit zu einer überwiegend freiberuflichen Nutzung. Abgesehen von der Frage, ob eine derart geringe Flächendifferenz nach
den nicht rechtssatzmäßig anzuwendenden Abgrenzungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts allein die Annahme zu rechtfertigen
vermag, die freiberufliche Tätigkeit überwiege, teilt der Senat die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung nicht
in allen Punkten. Nach der Berechnung des Senats überwiegt die wohnliche Nutzung des Gebäudes selbst dann, wenn man die anlässlich
der Beweisaufnahme festgestellte Größe des Dachgeschossraumes, der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, außer Betracht
lässt und auf die der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Angaben in den Bauantragsunterlagen von
21,70 qm abstellt. Es kann daher offenbleiben, ob die von der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2007 (Bl.
169 GA) genannten 43,76 qm nunmehr zu veranschlagen wären, da dies an dem von dem Senat gefundenen Ergebnis nichts ändern
würde.
Stellt man unter Berücksichtigung dieser Vorgaben die Nutzungen bezogen auf die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 ins Verhältnis,
entfällt bei hälftiger Anrechnung des Flures im Erdgeschoss, der ausweislich der Beweisaufnahme sowohl der freiberuflichen
als auch der Wohnnutzung dient und unter ausschließlicher Zugrundelegung der in den Bauantragsunterlagen genannten Angaben,
mithin unter Nichtberücksichtigung der von dem Senat festgestellten Veränderungen zugunsten der Wohnnutzung, errechnet sich
ein Verhältnis von 104,22 qm Praxisnutzung zu 106,24 qm Wohnnutzung (Praxisnutzung: Keller: Archiv 9,97 qm, Vorratskeller
19,52 qm, Sozialraum 8,73 qm, 1/2 Heizung 4,675 qm, 1/2 Flur 4,375 qm; Erdgeschoss: Wartezimmer 19,89 qm, Sprechzimmer 19,31
qm, Sprechzimmer 9,17 qm, 1/2 Flur 4,68 qm, 1/2 Windfang 1,3 qm, WC 2,6 qm entsprechend 104,22 qm. Wohnen: Keller: 5,575 qm,
1/2 Heizung 4,675 qm, 1/2 Flur 4,375 qm, Erdgeschoss: 1/2 Windfang 1,3 qm, 1/2 Flur 4,86 qm, Obergeschoss: Wohnzimmer 19,88
qm, Schlafzimmer 20,03 qm, Bad 6,00 qm, Flur 10,31 qm, Küche 7,72 qm, Dachgeschoss 21,70 qm entsprechend 106,24 qm).
Demgegenüber hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Flächenberechnung an die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 14. Mai 2001, a.a.O., angelehnt und ist dabei zu einem Verhältnis von 94,96 qm Praxisnutzung zu 91,18 qm Wohnen gelangt.
Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch zunächst zu Unrecht die beiden angefochtenen Genehmigungen vom 21. Oktober 2002 und
vom 25. April 2003 keiner getrennten rechtlichen Beurteilung zugeführt, was in der Sache jedoch geboten gewesen wäre. Bei
beiden Genehmigungen handelt es sich um selbständige Verwaltungsakte, die ein selbständiges rechtliches Schicksal haben und
deren Rechtmäßigkeit einer getrennten Überprüfung zu unterziehen ist. Nimmt man dabei zunächst die Genehmigung vom 21. Oktober
2002 in den Blick, wäre im Kellergeschoss unter Anlegung der von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Berechnungskriterien
allenfalls der Sozialraum, der sich ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch ebenfalls nicht als Aufenthaltsraum,
sondern allenfalls als Aufbewahrungsraum für Garderobe und Taschen der Zahnarzthelferinnen dargestellt hat, als Aufenthaltsraum
zu veranlagen gewesen, nicht jedoch der ebenfalls im Keller befindliche Vorratskeller/Verbrauchsmaterial, da dieser nach seiner
Bezeichnung in den Bauvorlagen für die Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 offensichtlich nicht den dauernden Aufenthalt von
Menschen dienen sollte. Dies hätte zur Folge gehabt, dass das Verwaltungsgericht unter Anlegung der von ihm herangezogenen
Berechnungskriterien hinsichtlich der Praxisnutzung die 19,52 qm betragende Fläche des Vorratskellers hätte abziehen müssen,
so dass ein Verhältnis von 75,04 qm Praxisnutzung zu 91,18 qm Wohnnutzung zu errechnen gewesen wäre, mithin der Genehmigung
auch insoweit § 13 BauNVO nicht entgegen gestanden hätte.
Auch die Genehmigung vom 25. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2005, mit der die Nutzungsänderung
des Vorratsraumes im Keller in einen Demonstrationsraum für Kindergartengruppen genehmigt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten (§
113 Abs.
1 Satz 1
VwGO).
Dabei ist bereits fraglich, ob die Genehmigung des Demonstrationsraums für Kindergartengruppen den Anforderungen des § 13 BauNVO unterliegt, da es sich insoweit nicht um freiberufliche Tätigkeit, sondern um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke handeln
dürfte, die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig ist. Doch selbst wenn man den Demonstrationsraum für Kindergartengruppen als Annex zu
der Zahnarztpraxis der Beigeladenen ebenfalls den Anforderungen des § 13 BauNVO unterwirft und diesen Raum mit 19,52 qm ebenso wie den hälftigen Kellerflur mit 4,68 qm der freiberuflichen Tätigkeit zurechnet,
ergibt dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Flur im Erdgeschoss ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme
sowohl der Praxis als auch dem Wohnen dient, ein Verhältnis von 89,88 qm Praxisnutzung zu 91,62 qm Wohnnutzung. Auch insoweit
überwiegt nach der 50%-Betrachtung der Wohnanteil entsprechend dem vor Ort gewonnenen tatsächlichen Eindruck.
Soweit sich die Klägerin durch die Betreuungsleistungen der Beigeladenen für Kindergartenkinder in ihrer Ruhe gestört fühlt,
ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Aufenthalt von Kindern im Vorgartenbereich des Hauses ................ ist weder von der
Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 noch von der vom 25. April 2003 erfasst. Die Betreuung der Kindergartengruppen erfolgt
im Rahmen von §
21 SGB V, der Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) vorsieht. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die
überwiegend in Kindergärten und Schulen, jedoch zum Teil auch in Zahnarztpraxen vor Ort durchgeführt werden und die Teil eines
modernen, vom Gesetzgeber vorgesehenen und sozial wünschenswerten Gesundheitssystems sind. Die Anwesenheit von Kindern sowie
deren Lebensäußerungen sind im Übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem sich zudem Schulen und Kindertagesstätten befinden,
wünschenswert und hinzunehmen. Die Berufungsführer haben in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, die Klägerin
habe insoweit eine Verletzung nachbarschützender Rechte nicht belegt. Dem folgt der Senat.
Die Baugenehmigung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht wegen der von ihr behaupteten nicht bewältigten Lärmproblematik
durch den Betrieb der Zahnarztpraxis rechtsfehlerhaft. Ausweislich der Baugenehmigung vom 21. Oktober 2002 sind die beiliegenden
Auflagen, Bedingungen und Hinweise des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches Umweltamt Frankfurt -, Aktenzeichen:
B 272/2002, vom 25. September 2002, zu beachten und einzuhalten (Auflage B 00302 der Baugenehmigung B/2001/2639/5). Danach dürfen die
von der Zahnarztpraxis verursachten Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragungen in Wohnräumen
(hier Wohn- und/oder Schlafräume der nachbarlichen Wohnung in der A-Straße, A-Stadt), mithin dem Wohngebäude der Klägerin,
folgende festgesetzte Immissionswerte nicht überschreiten:
Von 06.00 bis 22.00 Uhr 35 dB(A)
von 22.00 bis 06.00 Uhr 25 dB(A).
Kurzzeitige Geräuschspitzen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden und Körperschallübertragungen (Wohn- und/oder
Schlafräume der nachbarlichen Wohnung in der A-Straße, A-Stadt) dürfen folgende Immissionswerte nicht überschreiten in der
Zeit
von 06.00 bis 22.00 Uhr 45 dB(A)
von 22.00 bis 06.00 Uhr 35 dB(A).
Diese Werte entsprechen den unter Nr. 6.2 der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerten innerhalb von Gebäuden von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A), wobei einzelne kurzfristige
Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A), wie in der Baugenehmigung angeordnet, überschreiten dürfen.
Die Frage, ob diese Werte tatsächlich eingehalten werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein
die Frage, ob die bauaufsichtlich angeordneten Nebenbestimmungen von dem Bauherrn eingehalten werden. Derartige, die Bauüberwachung
betreffende Fragen sind jedoch nicht streitgegenständlich. Dem von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisantrag musste der Senat daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachgehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10,
711 ZPO entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §
132 Abs.
2 VwGO liegen nicht vor.
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Vermerk: Streitwert 10.000,00 EUR
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten
werden.
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