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VGH Hessen, Urteil vom 26.10.2009 - 3 A 1771/08
Räume für freiberuflich Tätige im unbeplanten Innenbereich; Bewertung der Prägung des Gebäudes durch die einzelnen Nutzungsformen; Zulässigkeit von Einrichtungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Kindergartengruppen als Annex zu einer Zahnarztpraxis sowie als Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet; Nutzung von "Räumen" durch freie oder ähnliche Berufe unter Berücksichtigung der Verlustgefahr des Charakters eines Plangebiets; Planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung
1. Bei einer nur geringfügigen Flächendifferenz zwischen Wohnnutzung und der Nutzung für freiberufliche Tätigkeit sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Prozentsätze nicht rechtssatzmäßig anzuwenden, sondern die Prägung des Gebäudes durch die einzelnen Nutzungsformen insgesamt zu bewerten.
2. In einem im unbeplanten Innenbereich liegenden allgemeinen Wohngebiet sind in der Regel ausschließlich die die nähere Umgebung tatsächlich prägenden Nutzungen im Erd- bis Dachgeschoss ins Verhältnis zueinander zu setzen.
3. Einrichtungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) für Kindergartengruppen sind als Annex zu einer Zahnarztpraxis sowie als Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Fundstellen: BRS 74 Nr. 82, DÖV 2010, 237, NVwZ-RR 2010, 181
Normenkette:
BauGB § 34
,
BauNVO § 4
,
BauNVO § 13
,
Vorinstanzen: VG Frankfurt am Main 25.09.2007 8 E 1594/05 (3)
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2007 - 8 E 1594/05 (3) - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Entscheidung ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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