VGH Hessen, Urteil vom 19.01.1993 - 9 UE 2018/90, FEVS 44, 372
Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls nach § 26 S. 2 BSHG
»1. Ein Auszubildender hat gemäß § 26 Satz 1 BSHG grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn er eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Umschulung betreibt, die für ihn zu seiner ersten Ausbildung führt, weil er bisher noch
keine abgeschlossene Ausbildung besitzt.
2. Es liegt kein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Satz 2 BSHG vor, wenn ein Student das Studium für das Lehramt an Gymnasien nach 15 Semestern abbricht und eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Umschulung zum Krankengymnasten beginnt. Dies gilt auch dann, wenn ihm diese Ausbildung
die Möglichkeit eröffnet, später ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz leben zu können.
3. Das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen bezieht sich auch auf die Form (Darlehn oder Beihilfe) der in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt,
und zwar unabhängig von den in § 15b BSHG bestimmten Voraussetzungen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 12. April 1989 - 5 B 176.88 -, FEVS 38, 397).«
Fundstellen: ESVGH 43, 158, EzFamR aktuell 1993, 187, FEVS 44, 372, FamRZ 1994, 199, FuR 1993, 295, HessVGRspr 1993, 43, ZfSH/SGB 1993, 595, info also 1994, 106
Normenkette: BSHG § 15b § 26
Vorinstanzen: VG Gießen 21.06.1990 IV/1 E 791/89
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Der am ... 1954 geborene Kläger besuchte von April 1961 bis zum Juni 1974 zunächst die Grundschule, anschließend das Gymnasium
und zuletzt 2 Jahre die Fachoberschule. Von November 1974 bis Februar 1976 leistete er seinen Zivildienst und arbeitete sodann
als Kommissionszusteller. Anschließend besuchte er das kolleg und erwarb im Dezember 1980 die Allgemeine Hochschulreife. Im
Wintersemester 1981/1982 nahm er an der ...-Universität G mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte das Studium für
das Lehramt an Gymnasien auf, das er ohne Abschluß im Sommersemester 1988 abbrach. Am 12.09.1988 begann er an der M-Schulungseinrichtung
O GmbH (...) in M eine zweijährige Ausbildung zum Krankengymnasten. Die Kosten der Ausbildung (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren,
Lernmittel, Fahrtkosten von W nach M, Arbeitskleidung und Krankenversicherungsbeiträge) in Höhe von insgesamt 36.671,66 DM
übernahm das Arbeitsamt W im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Es gewährte dem Kläger jedoch kein Unterhaltsgeld, weil er nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AFG erfüllte.
Am 15. September 1990 stellte der Kläger beim Sozialamt der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach den Bestimmungen
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 -- ausgehändigt am 07. Februar 1989 -- bewilligte ihm der Magistrat der Beklagten gemäß
§ 26 Satz 2 BSHG darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 576,00 DM (Regelsatz für Haushaltsvorstand 416,00 DM zuzüglich
Mietkosten 160,00 DM). Zur Begründung wird ausgeführt, bei der vom Arbeitsamt geförderten Umschulung handele es sich um eine
Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG und der geltend gemachte Bedarf sei ausbildungsgeprägt. Der besondere Härtefall werde darin gesehen, daß ohne die Hilfe eine
existenzbedrohende Notlage eintreten würde, die auch nicht durch die Aufgabe der Ausbildung beseitigt werden könnte. Die darlehnsweise
Gewährung der Hilfeleistung sei zumutbar und dem Zweck angemessen, zumal es sich hierbei um keine gesetzliche Pflichtleistung
handele und das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nicht eindeutig sei.
Am 06. März 1989 legte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1988 insoweit Widerspruch ein, als die
Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich als Darlehn gewährt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1989 wies der Kreisausschuß
des ...-Kreises den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, bei der vom Kläger begonnenen Ausbildung zum Krankengymnasten
handele es sich um eine Erstausbildung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz gefördert werde, so daß § 26 BSHG Anwendung finde. Die Form der darlehnsweisen Gewährung der Sozialhilfeleistung werde im vorliegenden Falle als die geeignete
Hilfeleistung angesehen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Leistung habe. Nach dem Abschluß seiner Ausbildung werde er
über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um das Darlehn entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzahlen
zu können.
Am 19. Juli 1989 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Er hat vorgetragen, nach § 15b BSHG sei lediglich bei vorübergehenden Notlagen eine darlehensweise Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorgesehen. Während seiner
zweijährigen Ausbildung befinde er sich ohne die Gewährung der beantragten Leistungen jedoch nicht in einer vorübergehenden
Notlage. Aus diesem Grund zahlten andere Sozialhilfeträger Mitschülern Sozialhilfeleistungen als Beihilfen. Die Entscheidung
der Beklagten verstoße deshalb gegen Artikel 3 des Grundgesetzes ( GG).
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 21. Dezember 1988 und den Widerspruchsbescheid des Kreisausschusses des ...-Kreises
vom 19. Juni 1989 insoweit aufzuheben, als die ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich als Darlehn bewilligt wurde
und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 12. September 1988 für die Dauer seiner Ausbildung zum Krankengymnasten Hilfe zum
Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe als Beihilfe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit
Gerichtsbescheid vom 21. Juni 1990 -- IV/1 E 791/89 -- die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß sich der Kläger
während seiner Ausbildung zum Krankengymnasten in einer im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung im Sinne des § 26 Satz 1 BSHG befunden habe. Unter den Begriff der "Ausbildung" im Sinne dieser Bestimmung falle nicht nur die "berufliche Ausbildung"
nach § 40 AFG, sondern auch eine Umschulungsmaßnahme, wenn es sich hierbei um die berufliche Erstausbildung handele, weil der Betreffende
noch nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Der Kläger, der sein Studium abgebrochen habe, habe noch nicht
über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Es habe sich bei ihm um keine "echte" Umschulung gehandelt, bei der § 26 BSHG keine Anwendung finde. Die Umschulungsmaßnahme des Klägers sei auch eine im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde
nach förderungsfähige Ausbildung, da es hierbei allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung ankomme und individuelle
Gründe, die die Förderung ganz oder teilweise ausschlössen, keine Berücksichtigung fänden. Die Beklagte, die von dem Vorliegen
eines Härtefalles ausgehe, habe dem Kläger ermessensfehlerfrei Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich in Form eines Darlehns
gewährt. Das der Beklagten nach § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen werde auch nicht durch § 15b BSHG eingeschränkt.
Am 09. Juli 1990 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid vom 21. Juni 1990 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, § 15b BSHG schränke das der Beklagten in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Form der Hilfeleistung ein. Hilfe zum Lebensunterhalt dürfe nicht als Darlehn gewährt
werden, wenn dessen Rückzahlung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden könne. Im Anschluß an seine zweijährige Ausbildung
habe er, der Kläger, ein einjähriges Anerkennungsjahr mit geringen Einkünften abzuleisten. Es sei nicht einzusehen, daß er,
der er sich um eine Ausbildung bemühe, schlechter gestellt werde als ein Arbeitsloser, der für einen längeren Zeitraum als
ein halbes Jahr Sozialhilfeleistungen beziehe und diese nicht zurückzahlen müsse. Dementsprechend sei es ständige Praxis anderer
Sozialhilfeträger Mitschülern Sozialhilfeleistungen als Beihilfen zu gewähren. In seinem Fall sei zudem zu berücksichtigen,
daß er während seines Studiums Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen habe und ihn hieraus eine erhebliche Schuldenlast treffe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. Juni 1990 -- IV/1 E 791/89 -- aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen
Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt des angefochtenen Gerichtsbescheids, das weitere schriftsätzliche Vorbringen
des Klägers sowie den Inhalt der das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Schnellhefter), die beigezogen und zum
Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden
erklärt (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 17.01.1992 >Bl. 68 GA< und Schriftsatz der Beklagten vom 17. Mai
1991 >Bl. 64 GA<.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 130b VwGO Bezug genommen wird, davon ausgegangen, daß es sich bei der Umschulung des Klägers zum Krankengymnasten um eine im Rahmen
des Arbeitsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung handelt und daß ihm deshalb Hilfe zum Lebensunterhalt
nur gemäß § 26 Satz 2 BSHG gewährt werden kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der erkennende Senat der Ansicht, daß § 26 Satz 1 BSHG nur bei einer "echten" Umschulung im Anschluß an eine bereits abgeschlossene Ausbildung keine Anwendung findet, daß jedoch
in den Fällen, in denen der Betroffene über noch keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, und es sich demzufolge bei der nach
dem Arbeitsförderungsgesetz -- AFG -- dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung um die gleichsam erste Ausbildung handelt, Sozialhilfeleistungen nur unter
der Voraussetzung des § 26 Satz 2 BSHG gewährt werden können (so bereits Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1989 -- 9 TP 1518/89 --; vom 11. März 1992 -- 9 TG 226/92
-- und vom 15. Juni 1992 -- 9 TG 218/92 --).
Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in
Form einer Beihilfe gemäß § 26 Satz 2 BSHG zusteht. Nach dieser Bestimmung kann in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann gewährt werden, wenn ein
Auszubildender eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähige
Ausbildung betreibt. Die Entscheidung über die Hilfeleistung nach § 26 Satz 2 BSHG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; sie setzt jedoch das Vorliegen eines besonderen Härtefalles voraus, wobei es
sich hierbei um einen verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff und um keinen Ermessenstatbestand
handelt. Das Ermessen betrifft nur das "ob" und "wie" der Hilfeleistung.
Die Nichtgewährung von Sozialhilfeleistungen aufgrund des Ausschlußtatbestandes des § 26 Satz 1 BSHG wäre für den Kläger kein einen besonderen Härtefall begründender atypischer Tatbestand gewesen. Es sind keine besonderen
Umstände vorgetragen oder sonstwie erkennbar, die die Nichtgewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt als besondere Härte und
deshalb als unzumutbar hätten erscheinen lassen. Der Kläger hat vom Wintersemester 1981/82 bis zum Sommersemester 1988 ein
(weitgehend) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördertes Studium betrieben, dieses ohne Abschluß abgebrochen und sich am 08. September 1988 exmatrikuliert. Der von ihm
angegebene Grund für den Abbruch seines Studiums -- mangelnde Berufsaussichten -- ist offensichtlich vorgeschoben, denn es
ist gerichtsbekannt, daß die Berufsaussichten für einen Bewerber für das Lehramt an Gymnasien mit der Fächerkombination Deutsch
und Geschichte bereits seit Ende der siebziger Jahre nicht sehr gut waren. Wenn der Kläger dennoch erst nach 15 Semestern
dieses Studium abbrach und eine nach dem Arbeitsförderungsgesetz geförderte Umschulungsmaßnahme zum Krankengymnasten ergriff, so unterscheidet er sich nicht von der Masse vergleichbarer
Fälle, in denen Studierende ihr Studium abbrechen und eine andere berufliche Perspektive suchen. Auch die Tatsache, daß der
Kläger ohne die Gewährung der Sozialhilfe die Ausbildung zum Krankengymnasten möglicherweise nicht hätte durchführen können
und -- wie er behauptet -- keine Aussichten hatte, eine Arbeit zu finden, rechtfertigt nicht die Annahme eines besonderen
Härtefalles. Selbst wenn er unter diesen Umständen als Arbeitsloser Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätte beanspruchen
können, so rechtfertigt dies nicht die Förderung seiner Ausbildung zum Krankengymnasten über § 26 Satz 2 BSHG unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Härtefalles; denn in der Regel betreiben Auszubildende eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Arbeitsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, um sich nach dem Ende der Ausbildung ihren Lebensunterhalt selbst verdienen
zu können und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein (Senatsbeschluß vom 15. Juni 1992 -- 9 TG 218/92 --).
Der Verneinung des Vorliegens eines besonderen Härtefalles und der Abweisung der Klage aus diesem Grund steht nicht entgegen,
daß die Beklagte, ebenso wie andere Sozialhilfeträger, in Fällen der vorliegenden Art das Tatbestandsmerkmal "besonderer Härtefall"
bejaht haben. Das erkennende Gericht hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff eigenständig zu prüfen und zu beurteilen und ist
an abweichende rechtliche Bewertungen der Verwaltungsbehörden und anderer Gerichte nicht gebunden. Dies gilt auch unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG. Denn es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte ermessensfehlerfrei
-- auf der Grundlage ihrer Rechtsansicht, daß ein besonderer Härtefall vorliegt -- die dem Kläger gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt
lediglich in Form eines Darlehns bewilligt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits von der Vorinstanz zitierten
Beschluß vom 12. April 1989 -- 5 B 176.88 -- (FEVS 38, 397) entschieden, daß das dem Träger der Sozialhilfe in § 26 Satz 2 BSHG eingeräumte Ermessen sich auch auf die Form der nach dieser Vorschrift in Geld gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt erstrecke,
und zwar unabhängig von den in § 15b BSHG bestimmten Voraussetzungen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß die im Ermessen des Trägers der Sozialhilfe stehende
Hilfegewährung nach § 26 Satz 2 BSHG der Sache nach eine (Fortsetzung) der Ausbildung und nicht eine "normale" Hilfe zum Lebensunterhalt sei. In diesem Zusammenhang
kann auch darauf verwiesen werden, daß in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen nur als Darlehn geleistet wurde. Diese Rechtslage zeigt, daß
es nicht ermessensfehlerhaft war, die dem Kläger gewährte Hilfeleistung ebenfalls lediglich als Darlehn zu bewilligen. Denn
es ist nicht unbillig, den Kläger, dessen Umschulungsmaßnahme zu seiner ersten Berufsausbildung führen sollte, nicht besser
als einen Studenten zu behandeln.
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