Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - 13 R 235/18
Anspruch auf Witwenrente Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Wirkung einer Anhörungsmitteilung hinsichtlich weiterer Sachaufklärung Aufrechterhalten von Beweisanträgen
1. Eine Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 SGG beinhaltet auch, dass das Berufungsgericht keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ansieht.
2. Nach einer Anhörungsmitteilung muss ein Verfahrensbeteiligter, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem LSG ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 08.08.2018 L 1 R 144/17 , SG Lüneburg 09.02.2017 S 38 R 324/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: