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BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - 13 R 254/18
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
1. Eine Rüge, der unbestimmte Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" werfe Auslegungszweifel auf, die auch nicht durch die von der Rechtsprechung entwickelte dreigliedrige Prüfung sowie die programmatischen Äußerungen in den Gesetzesmaterialien ausgeräumt würden, beinhaltet keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
2. Ausgangspunkt der dreistufigen Prüfung des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ist nach der Rechtsprechung ein "Aufenthalt".
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 06.06.2018 L 4 R 366/12 , SG Stralsund 23.08.2012 S 12 R 22/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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