Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.1.2018. Er beruft
sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 6.4.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, weil er den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß
dargelegt hat (vgl §
160 Abs
2 Nr
1 SGG iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom 3.12.2013
- B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRspr).
Um seiner Darlegungspflicht (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete)
Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten
Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6).
Diese Anforderungen erfüllt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage
zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 6). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann. Die rein abstrakte Umschreibung, das LSG
solle "die hergebrachte Rechtsansicht" aufgeben, reicht hierfür nicht.
Darüber hinaus hat der Kläger auch den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mitgeteilt.
Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrundes
der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom
9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.