Gründe
I
Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte lehnte den diesbezüglichen Antrag des Klägers ab. Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 7.5.2018 abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers durch Urteil
vom 29.1.2019 zurückgewiesen. Es hat die Berufung für unzulässig befunden, weil der Kläger die Berufungsfrist versäumt habe.
Der Gerichtsbescheid sei seiner Prozessbevollmächtigten am 22.5.2018 zugestellt worden. Der Kläger habe am 27.6.2018 - mithin
verspätet - zur Niederschrift des Urkundsbeamten Berufung eingelegt. Das Vorbringen des Klägers, die Entscheidung des SG sei ihm erst am 31.5.2018 durch Mitteilung seiner Prozessbevollmächtigten zugegangen, verbunden mit deren Mandatsniederlegung,
habe keine Auswirkung auf den Fristablauf. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht gegeben. Das LSG hat die Revision
in seinem Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde an das BSG und rügt einen Verfahrensfehler des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 2.5.2019 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger hat
den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan.
Der Kläger macht in der Beschwerdeschrift geltend, das LSG hätte die Gründe für die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist,
wie sie vom Kläger geltend gemacht worden seien, durch Nachfrage bei ihm im Rahmen der Amtsermittlung feststellen müssen.
Er rügt damit eine ungenügende Sachaufklärung und in der Sache eine Verletzung der in §
103 SGG angeordneten Amtsermittlungspflicht durch das LSG. Auf eine Verletzung des §
103 SGG kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG aber nur gestützt werden, soweit gerügt wird, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Gründe nicht gefolgt sei.
Dass der Kläger einen derartigen Beweisantrag oder als nicht Vertretener zumindest ein derartiges Vorbringen gegen- über dem
LSG angebracht habe, hat er in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Es kann auch nicht über den Umweg der behaupteten
Verletzung des §
106 SGG ein nicht gestellter Beweisantrag zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 13.9.2004 - B 11 AL 153/04 B - juris RdNr 7; BSG SozR 1500 § 160 Nr 13 und BSG Beschluss vom 24.7.2002 - B 7 AL 228/01 B).
Unabhängig hiervon ist ein Verfahrensmangel mit der Beschwerdebegründung aber auch deshalb nicht ausreichend bezeichnet, weil
diese nicht aufzeigt, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Da die Entscheidung
des LSG auf dem Verfahrensmangel nur beruhen könnte, wenn es anderenfalls Wiedereinsetzung hätte gewähren müssen, hätten in
der Beschwerdebegründung die Tatsachen angegeben werden müssen, die die unverschuldete Fristversäumung als Wiedereinsetzungsgrund
glaubhaft machen.
Dazu mangelt es an Vorbringen des Klägers, denn er legt nicht dar, warum es ihm innerhalb der verbliebenen mehr als dreiwöchigen
Frist zwischen dem Zugang des Schreibens über die Mandatsniederlegung durch seine Prozessbevollmächtigte bei ihm und dem Ende
der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sein sollte, selbst oder durch einen anderen Prozessbevollmächtigten fristwahrend
Berufung beim LSG einzulegen. Allein die Behauptung der Unkenntnis des Fristablaufs genügt als Darlegung nicht. Denn der der
Beschwerdebegründung beigefügte Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten über die Mandatsniederlegung enthält den eindeutigen
Hinweis, dass die Berufungsfrist am 22.6.2018 ablaufe sowie der Gerichtsbescheid danach rechtskräftig werde. Warum das LSG
sich angesichts dessen nicht habe darauf stützen dürfen, der Kläger hätte sich bei Zweifeln über den Ablauf der Berufungsfrist
an seine vormalige Prozessbevollmächtigte wenden müssen, um die Sach- und Rechtslage zu klären, führt er ebenfalls nicht aus.
Auch der Hinweis auf seine "ständigen" Prozessführungen genügt dem Begründungserfordernis nicht, sondern minimiert eher die
Glaubhaftigkeit der behaupteten Unkenntnis. Angesichts dieses Widerspruchs hätte es zumindest näherer Ausführungen zum Hinderungsgrund
bedurft, als nur unspezifisch auf den verschlechterten Gesundheitszustand des Klägers hinzuweisen.
Auch soweit die Beschwerdebegründung des Klägers so zu verstehen sein sollte, er rüge, das Urteil des LSG verstoße gegen §
136 SGG, vermag er nicht zur Zulassung der Revision zu gelangen. Er bringt insoweit lediglich vor, das Urteil enthalte keine Ausführungen
dazu, ob und inwieweit der Kläger schuldhaft die Frist versäumt habe. Dies genügt jedoch den Anforderungen an die Darlegung
des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht.
Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt
werden könnte, abhandelt oder wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen
Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder nur wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG Urteil vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 RdNr 16 - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - juris RdNr 7 mwN). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist nur auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich
inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Entscheidungstenor
zu tragen, oder wenn die angeführten Gründe verworren sind oder nur nichtssagende Redensarten enthalten oder zu einer von
einem Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts erheblichen Rechtsfrage
nur angeführt wird, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG Beschluss vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - juris RdNr 7 mwN).
Ein solcher Sachverhalt wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Der Kläger bringt lediglich dar, es sei ihm nach
der Information seiner Prozessbevollmächtigten bereits ein nicht unerheblicher Teil der Berufungsfrist abhandengekommen, sodass
ihm nicht zur Last gelegt werden könne, die Berufung verspätet eingelegt zu haben. Dass er dies jedoch gegenüber dem LSG vorgebracht
und dieses gleichwohl hierauf nicht eingegangen sei, führt er nicht aus. Vermeintliche Lücken einer Entscheidung - die zudem
nicht auf einem nicht ausdrücklichen klägerischen Vortrag beruhen - stehen jedoch dem Fehlen von Urteilsgründen nicht gleich
(BSG Beschluss vom 17.4.2019 - B 13 R 83/18 B - juris RdNr 11; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
136 RdNr 7g unter Hinweis auf BFH Urteil vom 20.5.1994 - VI R 10/94 - BFHE 174, 391 - juris RdNr 10).
Aus den vorgenannten Gründen kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das LSG habe kein Prozessurteil erlassen dürfen,
sondern hätte ein Sachurteil verkünden müssen. Zwar liegt ein Verfahrensmangel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils nach §
158 Satz 1
SGG erlassen hat. Einen solchen Verfahrensfehler hat der Kläger mit der Beschwerdebegründung jedoch nicht entsprechend §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig bezeichnet. Vielmehr liegt er schon unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben in der Beschwerdebegründung nicht
vor. Ausgehend von der hier maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG, wie sie der Kläger dargebracht hat, war dieses entgegen
der Rechtsauffassung des Klägers nicht gehalten zur Erfolgsaussicht des Klägers in der Sache Ausführungen zu machen. Im Übrigen
wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.