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BSG, Urteil vom 25.04.2018 - 14 AS 15/17
Rücknahme von Bewilligungen und die Erstattung von SGB-II-Leistungen und Beiträgen wegen verschwiegenen Vermögens Rücknahmeentscheidung im Anwendungsbereich des § 330 Abs. 2 SGB III als gebundene Entscheidung Bösgläubigkeit des Begünstigten
1. Obwohl nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des SGB X im Rahmen der Ermessensausübung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch bei fehlendem Vertrauensschutz besonderen Härten Rechnung zu tragen sein kann, ist dies für das Verfahrensrecht des SGB II durch den Verweis auf § 330 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen.
2. Bei Vorliegen der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts "ist" dieser danach auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
3. Anders als im allgemeinen Verfahrensrecht ergeht die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten bei Bösgläubigkeit des Begünstigten im Anwendungsbereich des § 330 Abs. 2 SGB III nicht als Ermessensentscheidung, sondern als gebundene Entscheidung.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGB III § 330 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Saarland 09.05.2017 L 9 AS 8/15 , SG Saarbrücken 21.04.2015 S 26 AS 776/12
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Mai 2017 geändert und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 21. April 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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