BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - 14 AS 199/19
Vorinstanzen: LSG Bayern 09.05.2019 L 7 AS 150/18 , SG Augsburg 10.11.2017 S 16 AS 1068/17 , LSG Bayern 09.05.2019 L 7 AS 151/18 , SG Augsburg 10.11.2017 S 16 AS 1076/17 , LSG Bayern 09.05.2019 L 7 AS 152/18 , SG Augsburg 10.11.2017 S 16 AS 1077/17 , LSG Bayern 09.05.2019 L 7 AS 545/17 , SG Augsburg 19.07.2017 S 8 AS 684/17
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 14 AS 199/19 B, B 14 AS 200/19 B, B 14 AS 201/19 B und B 14 AS 210/19 B werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 14 AS 199/19 B.
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den
Urteilen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 - L 7 AS 150/18, L 7 AS 151/18, L 7 AS 152/18 und L 7 AS 545/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig
verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen
PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist neben dem formlosen Antrag auf PKH und der Vorlage der Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, dass die Kläger ihre Angaben
glaubhaft machen, Fragen beantworten und Urkunden sowie andere Belege beim Gericht vorlegen. Geschieht dies nicht innerhalb
einer vom Gericht gesetzten Frist, so lehnt das Gericht die Bewilligung von PKH ab (§
73a Abs
1 SGG iVm §
118 Abs
2 ZPO).
Den Aufforderungen des BSG vom 5.6.2019 in den Verfahren B 14 AS 199/19 B-PKH, B 14 AS 200/19 B-PKH, B 14 AS 201/19 B-PKH und B 14 AS 210/19 B-PKH an die Kläger bis zum 26.6.2019 und vom 4.7.2019 bis zum 19.7.2019 die letzte Seite der PKH-Erklärung des Klägers zu
1 sowie eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Klägerin zu 2, ihren SGB II-Bescheid sowie ihre Kontoauszüge, eine Mietbescheinigung bzw weitere Belastungen belegende Unterlagen einzureichen, die dem
BSG eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH ermöglichen, sind die Kläger nicht nachgekommen. Es ist weder ersichtlich
noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt
werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des §
73 Abs
4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen
ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.