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BSG, Beschluss vom 20.03.2015 - 4 AS 287/14
SGB-II-Leistungen Anrechenbare Einkünfte Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren Wirkung einer Rechtsmittelbelehrung
1. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert bezeichnet werden.
2. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das LSG aufgrund sachfremder Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung von der mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
3. Eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung beinhaltet keine Zulassung der Berufung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.08.2014 L 18 AS 3108/13 , SG Berlin S 59 AS 6046/08
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: