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BSG, Urteil vom 19.05.2009 - 5 R 14/08
Anerkennung einer Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts
1. Eine Ersatzzeit wegen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts setzt eine vorherige Beziehung zur deutschen Rentenversicherung voraus, die darin liegen kann, dass für den Verfolgten Ghetto-Beitragszeiten zu fingieren sind; es ist nicht erforderlich, dass der Verfolgte sich vorher im Gebiet der (späteren) Bundesrepublik befunden oder nach dem Ende der Verfolgung dieses Gebiet berührt hat (Fortführung von BSG vom 29.3.2006 - B 13 RJ 7/05 R = SozR 4-2600 § 250 Nr 2 und vom 8.9.2005 - B 13 RJ 20/05 R).
2. Die Rückkehr des Verfolgten an seinen Herkunftsort außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze schließt eine fortdauernde Ersatzzeit nur dann aus, wenn der weitere Aufenthalt nicht als verfolgungsbedingt anzusehen ist, weil der Verfolgte nach seinen äußeren Lebensumständen zu erkennen gibt, dass er seinen Herkunftsort frei vom Druck der Verfolgung oder ihrer Nachwirkungen wieder zu seinem Lebensmittelpunkt machen will.
Normenkette:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.12.2007 L 18 RJ 5/04 , SG Düsseldorf S 39 RJ 62/02
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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