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BSG, Urteil vom 28.06.2018 - 5 R 25/17
Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte Nichterfüllung der Wartezeit Bezug von Alg als eine Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung Vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
1. Bezug von Alg ist nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt; die gesamte Unternehmensorganisation muss insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst werden.
2. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck von § 51 Abs. 3a S. 1 SGB VI und aus systematischen Erwägungen.
Normenkette:
SGB VI § 236b Abs. 1
,
SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 16.11.2016 L 2 R 176/16 , SG Lüneburg 08.03.2016 S 33 R 445/14
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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