Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Mit Urteil vom 22.3.2019 hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main
vom 26.7.2017 zurückgewiesen. Wie bereits in früheren Verfahren des Klägers (B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH) hat das LSG auch die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2016 für unzulässig
erachtet. Das LSG hat erneut entschieden, der Kläger könne die Zahlung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von
weiteren rentenrechtlichen Zeiten aus den Jahren 1973 bis 1982 nicht durch Anfechtung einer Rentenanpassungsmitteilung erreichen.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben
vom 4.4.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier schon nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass
ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
1. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Es besteht bereits eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Regelungsinhalt von Rentenanpassungsmitteilungen.
Danach beschränken sich diese darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum
1. Juli eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl BSG Beschlüsse vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH und grundlegend BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Auch dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art
101 Abs
1 S 2
GG erkennbar. Das LSG war in der mündlichen Verhandlung am 22.3.2019 vorschriftsmäßig besetzt (§
547 Nr 1
ZPO iVm §
202 S 1
SGG). Der vom Kläger abgelehnte Richter am LSG Dr. Evers durfte über das Ablehnungsgesuch als unzulässig bereits im Beschluss
vom 21.2.2019 mitentscheiden (zu den Voraussetzungen vgl BSG Beschluss vom 7.12.2017 - B 5 R 208/17 B - RdNr 12 mwN). Das mit Schreiben vom 22.3.2019 erneut erklärte Ablehnungsgesuch war ebenfalls offensichtlich unzulässig,
so dass das LSG in seiner Besetzung mit dem abgelehnten Richter verhandeln und entscheiden konnte (vgl BSG Beschluss vom 6.2.2018 - B 14 AS 342/17 B - RdNr 4).